Infobrief März 2020

von SvG Marketing

Verbesserte Regelungen im Kurzarbeitergeld

Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeitergeld-Regelung zugunsten der Beschäftigten angepasst. Unternehmen können ab sofort rückwirkend zum 01.03.2020 Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen.

Dazu hat die Bundesregierung die Regeln für die Beantragung des KUG wegen der Auswirkungen durch das Corona-Virus gelockert. Danach gilt:

·      Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % im Betrieb im jeweiligen Kalendermonat haben.

·      Auch Leiharbeitnehmer profitieren von dem KUG.

·      In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

·      Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100 % für ausgefallene Arbeitsstunden erstattet. Der Sozialversicherungsbeitrag muss aber weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden. Sie erhalten dann – rückwirkend ab 01.03.2020, nach derzeitigem Informationsstand bis Ende 2020 – die gezahlten Beiträge erstattet.

·      Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monaten möglich.

Berechtigung zum KUG: Auf Antrag des Arbeitgebers wird KUG unter den folgenden Voraussetzungen bezahlt:

·      Im Betrieb ist ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten und die Agentur für Arbeit hat mit schriftlichem Bescheid anerkannt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.

·      Der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fort.

·      KUG können auch Teilzeitbeschäftigte bzw. kurzfristig Beschäftigte erhalten. Keinen Anspruch hingegen haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld und Auszubildende – mit Ausnahme derjenigen, die ihre Ausbildung während der Kurzarbeit beenden und vom Betrieb übernommen werden.

·      Das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst.

·      Der Arbeitnehmer ist nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen und erleidet infolge des Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall.

Zustimmung durch den Arbeitnehmer: Um KUG zu erhalten, müssen die Arbeitnehmer einer Kurzarbeitszeitregelung zustimmen. Dafür ist es zwingend erforderlich, mit jedem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zu treffen. Diese kann in einem Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein.

Die Vorgehensweise: Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz schriftlich spätestens am letzten Tag des Monats eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Eine rückwirkende Zahlung erfolgt nicht! Dazu ist eine Begründung über den Arbeitsausfall erforderlich. Die entsprechenden Formulare sind auf der Homepage der Agentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de erhältlich. Das Kurzarbeitergeld kann auch online beantragt werden.

Sind die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt, erteilt die Agentur für Arbeit einen schriftlichen Bescheid. Danach muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld berechnen und an die betroffenen Arbeitnehmer auszahlen.

Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kurzarbeitergeld.

Höhe des KUG: Die Höhe des KUG beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 % des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns. Bei mindestens einem Kind erhöht es sich auf 67 % des ausgefallenen Nettolohns. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das übrige steuerpflichtige Einkommen unterliegt (sog. Progressionsvorbehalt).

Beispiel: Bruttoarbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) = 2.500 €; während der Kurzarbeit wird ein Entgelt von 1.250 € erzielt. In der elektronischen Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ist die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag von 1,0 eingetragen = Leistungssatz 1.

Soll-Entgelt = EUR 2.500,00 rechnerischer Leistungssatz = EUR 1.295,11

Ist-Entgelt =EUR 1.250,00 rechnerischer Leistungssatz = EUR 675,36

KUG = EUR 619,75

Ausführliche Informationen erhalten Sie unter: www.arbeitsagentur.de

Verdienstausfall aufgrund von Quarantäneanordnung

In Fällen wie zzt. durch das Corona-Virus verursachten Gesundheitsgefährdungen kann das Gesundheitsamt aufgrund der Regelungen im Infektionsschutzgesetz Menschen unter Quarantäne stellen. Sind die Betroffenen krank, gelten die Regeln für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Werden Betroffene ohne Krankheit vorsorglich unter Quarantäne gestellt, steht ihnen ein Anspruch auf Verdienstausfall in Höhe ihres Nettoentgeltes zu. Den müssen zunächst die Arbeitgeber übernehmen. Sie können jedoch innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Behörde (i. d. R. Gesundheitsamt) einen Antrag auf Erstattung der ausgezahlten Beträge stellen.

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer behördlich angeordneten Quarantäne ruht, erhalten nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes auf Antrag eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt). Diese bemisst sich pro Monat nach einem Zwölftel des Arbeitseinkommens. Des Weiteren kann Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang verlangt werden.

Finanzielle Unterstützung durch KfW-Kredite

Derzeit leiden viele Unternehmen und Betriebe an unverschuldeten Umsatzrückgängen durch die Auswirkungen der Corona-Epidemie mit der Folge, dass häufig laufende Kosten dadurch nicht gedeckt werden können. Dies kann dazu führen, dass gesunde Unternehmen völlig unverschuldet in Finanznöte geraten, insbesondere was ihre Ausstattung mit liquiden Finanzmitteln angeht.

Dafür erweiterte die Bundesregierung die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Dazu gehören:

·      Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Grün-derkredit – Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahren) werden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu EUR 2 Milliarden (bisher: EUR 500 Millionen) geöffnet werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis EUR 200 Millionen soll die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt werden.

·      Für das Programm für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von EUR 2 Milliarden auf EUR 5 Milliarden erhöht.

Finanzielle Unterstützung für Solo-Selbstständige, Künstler und Kleinstunternehmen

Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige KfW-Kredite will die Bundesregierung auch sog. Solo-Selbstständige, Künstler und Kleinstunternehmen mit einem Förderprogramm in Form von Zuschüssen zur Seite stehen. Um die Soforthilfen beziehen zu können, müssen die Betroffenen wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen. Die jeweilige Unternehmen dürfen also vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen und der Schadenseintritt muss nach dem 11.03.2020 erfolgt sein.

Der – nicht zurückzuzahlende – Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, beträgt zunächst EUR 9.000,00 bzw. für Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern EUR 15.000,00 für drei Monate. Eine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt nachträglich.

Neben den Bundeszuschüssen kann auf Zuschussprogramme aus den jeweiligen Bundesländern in unterschiedlicher Ausprägung zugegriffen werden.

Steuerliche Maßnahmen zur Linderung finanzieller Engpässe

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in Abstimmung mit den Ländern entschlossen, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Dazu gehören:

Die unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind jedoch besonders zu begründen.

Bis zum 31.12.2020 soll auch von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sollen die im Zeitraum ab dem 19.03.2020 bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 erlassen werden.

Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen anpasst. Nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer im Zusammenhang mit Auswirkungen des Corona-Virus gilt auch, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Einige Landesfinanzbehörden sehen zusätzlich zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen des BMF auch unterschiedliche Erleichterungen im Bereich der Umsatzsteuer vor. Inwieweit das BMF auch eine bundeseinheitliche Regelung vorsieht, war bei Ausarbeitung dieses Schreibens nicht bekannt.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Sozialversicherungsbeiträge dürfen – auf Antrag – dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte für das Unternehmen liegt vor, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten, befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruchs eintreten würde – z. B. bei Zahlungsschwierigkeiten, die nicht nur vorübergehend sind.

Entschärfung der Bedrohung durch Insolvenz

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, soll die reguläre dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine entsprechende gesetzliche Regelung vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

Weitere Maßnahmen

Zu den weiteren Maßnahmen, die die Bundesregierung beschlossen hat, gehören für Solo-Selbstständige der Zugang zur sozialen Grundsicherung. So werden für die Dauer von 6 Monaten Vermögen im Wesentlichen nicht berücksichtigt, der Zugang zu Kinderzuschlägen erleichtert und die Aufwendungen für Wohnung und Heizung anerkannt.

Mieter sollen vor Kündigungen bewahrt werden, wenn sie aktuell Schwierigkeiten haben, ihre Miete vollständig zu bezahlen. Dafür werden die Stundungsregeln für Darlehen im Sinne der Schuldner verbessert.

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