Rechtsberatung —

Arbeitsrecht

Wir unterstützen Sie bei der Einhaltung gesetzlicher und der Gestaltung gewünschter Regelungen, damit Sie sich auf die Arbeit konzentrieren können.


Fachanwälte für Arbeitsrecht in Hamburg-Harburg

Durchschnittlich arbeiten wir 39,1 Lebensjahre, wobei das nicht heißt, dass wir – wie früher – auch immer bei der Arbeit sind. Bereits vor dem Ausbruch der Corona Pandemie hat die Arbeitswelt einen Wandel erlebt. Home-Office, flexible Arbeitszeiten und eine ausgeglichene Work-Life-Balance sind nur einige Punkte, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber seitdem belasten können. Entsprechend wächst das Bedürfnis – sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite – nach klaren Regeln und Absprachen im Arbeitsverhältnis.


Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht am Standort Hamburg-Harburg beraten und vertreten Sie bundesweit vollumfänglich in allen Bereichen des Arbeitsrechts. Aufgrund unserer weitreichenden arbeits- und dienstrechtlichen Expertise versetzen wir unsere Mandanten stets in eine souveräne Ausgangslage.


Multidisziplinär & zuverlässig —

Die Vorher-Berater

Wir wollen mehr als Schadensbegrenzung. Eine Vielzahl von sich abzeichnenden Problematiken lassen sich bereits durch rechtzeitiges und vorausschauendes Handeln umgehen.

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Das Arbeitsrecht schützt Sie – und wir begleiten Sie dabei mit Sachverstand und Kreativität!

Arbeitsrecht für Unternehmen

Arbeitsrecht ist immer im Wandel der Gesetzgebung und Rechtsprechung. Wir bringen es auf den Punkt und beraten Ihr Unternehmen vorausschauend und in jeder Konfliktsituation.

Arbeits-/Dienstrecht für Führungskräfte

Wir begleiten Sie kompetent und kreativ von maßgeschneiderten vertraglichen Raffinessen bis hin zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche!


Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Für die einen ist die Arbeit ihre Berufung oder gar die Erfüllung ihrer beruflichen Träume, für andere einfach die Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Doch was ist, wenn es einmal nicht mehr passt, eine neue Herausforderung in einem anderen Unternehmen lockt, eine Abmahnung oder gar Kündigung ausgesprochen wurde oder ein Betriebsübergang ansteht. Wichtig ist, dass Sie kurzfristig einen schnellen, aber umfassenden Überblick über Ihre rechtliche Situation im Arbeitsverhältnis erhalten, denn die gesetzlichen Fristen sind im Arbeitsrecht oftmals kurz. Häufig enthält ein Arbeitsvertrag zudem zusätzlich einschränkende Ausschlussfristen. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie – stets lösungsorientiert und vorausschauend – mit besonderer Empathie für die persönliche Situation bei allen arbeitsrechtlichen Problemstellungen und vertreten Ihre Interessen – sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich – im Arbeitsverhältnis konsequent.

Kündigung / Kündigungsschutz

Hat Ihr Arbeitsgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, ist schnelles Handeln unersetzlich. Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Klage verspätet eingereicht, wird die Kündigung wirksam und Ihr Arbeitsverhältnis ist beendet, ganz gleich, ob die Kündigungsgründe tatsächlich vorlagen oder nicht. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung, wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Eine Kündigung ist nur rechtens, wenn sie auf personen-, betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt werden kann. In diesem Zusammenhang spricht man von den drei Säulen der sozialen Rechtfertigung. Häufig liegen gar keine ausreichenden Kündigungsgründe vor oder Arbeitgeber machen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Formfehler. Insbesondere unterlässt es der Arbeitgeber häufig, den Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung anzuhören, oder tut dies inhaltlich nicht ausreichend. Bestimmte Arbeitnehmergruppen (Auszubildende nach der Probezeit, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit oder auch Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung) genießen zudem einen besonderen Kündigungsschutz. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist daher häufig empfehlenswert. Bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht haben Sie – in der ersten Instanz – zudem nur Ihre eigenen Kosten zu tragen, unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits.

Abmahnung

Mit einer Abmahnung macht der Arbeitgeber Sie auf eine – vermeintliche – Pflichtverletzung aufmerksam und fordert für die Zukunft zu einem vertragsgerechten Verhalten auf. Zudem werden bei einer Abmahnung Konsequenzen für das bestehende Arbeitsverhältnis für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung angekündigt. Insbesondere wird der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung angedroht. Bei Abmahnungen liegen häufig die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen nicht vor und es besteht ein Anspruch auf Löschung der Abmahnung aus der Personalakte.

Arbeitszeugnis

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, steht Ihnen ein Zeugnis zu. Das Zeugnis soll Ihnen als Unterlage für eine neue Bewerbung dienen und muss – im Rahmen der Wahrheit – wohlwollend formuliert sein. Ein Arbeitszeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung von Bedeutung und für einen potentiellen Arbeitgeber von Interesse sind. Obwohl ein Zeugnis klar und verständlich zu formulieren ist, hat sich eine so genannte Zeugnissprache durchgesetzt. Negative Sachverhalte oder Verhaltensweisen können so geschickt verschleiert werden.

Mutterschutz

Zum 01.01.2018 hat der Gesetzgeber die Vorschriften zum Mutterschutz im Mutterschutzgesetz (MuSchG) neu gefasst. Geschützt werden sollen Sie und Ihr Kind am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. So darf Ihr Arbeitgeber Sie in den letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung sowie in den ersten acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen. Gleiches gilt, wenn Ihr behandelnder Arzt ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Dabei kann Ihr Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden. Zudem besteht ein Verbot von Mehrarbeit und Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Damit die Maßnahmen des Gesundheitsschutzes greifen können, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald Sie wissen, dass Sie schwanger sind. Bei Verstößen gegen die Pflichten aus dem MuSchG kommt in bestimmten Fällen sogar eine Strafbarkeit des Handelns in Betracht.

Elternzeit

Wichtig ist, dass der schriftlich zu stellende Antrag rechtzeitig bei Ihrem Arbeitgeber eingeht. Die Gesetzgebung hat die Elternzeit in den letzten Jahren umfassend reformiert. Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in den ersten drei Lebensjahren ihres Kindes nur eingeschränkt arbeiten oder beruflich ganz pausieren wollen. Elternzeit steht also nicht nur der Mutter, sondern auch dem Vater zu. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Verlangt wird, dass Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in Elternzeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Allerdings ist Ihr Arbeitgeber berechtigt, den Urlaubsanspruch während der Elternzeit zu kürzen.

Arbeitsrecht für Unternehmen

Das Arbeitsrecht in Deutschland ist generell arbeitnehmerfreundlich ausgestaltet. Neben einer Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften wird die Frage, was arbeitsrechtlich zulässig ist und wie ein Arbeitsverhältnis in sinnvoller Weise gestaltet werden sollte, durch eine Vielzahl von arbeitsgerichtlichen Entscheidungen bestimmt. Die sich ständig im Wandel befindende arbeitsrechtliche Rechtsprechung ist auch bei der Zusammenarbeit mit Betriebsräten und Aufsichtsbehörden zu beachten.

Die Unterstützung unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht umfasst dabei den gesamten Bereich des Individual- sowie des Kollektivarbeitsrechts.

Wir beraten Sie sowohl bei der Ausarbeitung und Umsetzung von arbeitsrechtlichen Einzelfalllösungen als auch bei der Implementierung von neuen Strukturen. Wir gestalten – optimal auf Ihr Unternehmen abgestimmte – Arbeitsverträge, Geschäftsführerdienstverträge, Betriebsvereinbarungen sowie flexible Arbeitszeit- und Vergütungsmodelle.

Wir beraten Sie umfangreich und einzelfallbezogen in allen arbeitsrechtlichen Fragen und vertreten Ihre Interessen außergerichtlich sowie vor den Arbeitsgerichten.

Unsere Anwälte kommen zu Ihnen ins Unternehmen und schulen Sie, Ihre Führungskräfte und Ihre Mitarbeiter. Wir zeigen Strategien auf, die Ihnen und Ihrem Unternehmen helfen, sich abzeichnende Problematiken zu erkennen und bereits einer Lösung zuzuführen, noch bevor ein Schaden entstanden ist. Daneben veranstalten wir regelmäßig Infoabende zu aktuellen Themen in unseren Kanzleiräumen.

Sie planen eine grundlegende Veränderung Ihres Unternehmens?
In so genannten Kompetenzteams – etwa in Zusammenarbeit mit unseren Fachanwälten aus dem Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Erbrecht und unseren steuerberatenden Teams– beraten wir Sie darüber hinaus auch bei Umstrukturierungen / Änderungen der Gesellschaftsform, der Planung Ihrer Unternehmensnachfolge sowie beim Unternehmenskauf / Unternehmensverkauf.

In Zusammenarbeit mit unseren Steuerexperten entwickeln wir mit Ihnen individuelle Vergütungssysteme (Cafeteria-Prinzip) um Ihr Unternehmen für Arbeitnehmer durch eine flexible Vergütungsgestaltung noch attraktiver zu machen (Versicherungen, Firmenwagen, Zusatzgehälter, Zusatzurlaub, Weiterbildung etc.).

Abmahnung

Bei einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gibt es mehrere Konstellationen. Bei schweren Pflichtverletzungen (z.B. Diebstahl) können Sie möglicherweise sofort die Kündigung aussprechen. Bei sonstigen Pflichtverstößen ist grundsätzlich vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung auszusprechen. Dabei muss das gerügte Verhalten ganz konkret umrissen werden. Der Arbeitnehmer muss aufgefordert werden, das abgemahnte Verhalten abzustellen. Zudem ist deutlich zu machen, dass bei einer Wiederholung des abgemahnten Verhaltens das Arbeitsverhältnis gefährdet ist und mit dem Ausspruch einer Kündigung gerechnet werden muss. Mehrere abmahnfähige Sachverhalte sollten niemals in einer Abmahnung ausgesprochen werden. Erfüllt die Abmahnung nicht die genannten Voraussetzungen, ist sie unwirksam.

Kündigung / Kündigungsschutz

Planen Sie eine Kündigung auszusprechen und beschäftigen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer, muss die Kündigung auf personen-, betriebs- oder verhaltensbedingte Gründe („die drei Säulen der sozialen Rechtfertigung“) gestützt werden können. Bestimmte Arbeitnehmergruppen (Auszubildende außerhalb der Probezeit, Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit oder auch Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung sowie Betriebsratsmitglieder) genießen zudem einen besonderen Kündigungsschutz. Planen Sie den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung, ist zunächst zu klären, ob eine Abmahnung auszusprechen ist oder es sich um wiederholtes bereits abgemahntes Fehlverhalten des Arbeitnehmers handelt. Vor dem Ausspruch einer Kündigung ist der Betriebsrat – sofern vorhanden –  anzuhören.
Wollen Sie eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen, ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat.

Scheinselbstständigkeit

Der Begriff der Scheinselbstständigkeit findet sich nicht im Gesetz wieder, sondern ist ein von der Politik geprägter Begriff. Danach liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, wenn eine als selbstständiger Unternehmer oder freier Mitarbeiter deklarierte Person Dienst- oder Werkleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, obwohl sie tatsächlich abhängig beschäftigt ist. Das Entdeckungsrisiko für eine Scheinselbständigkeit ist sehr hoch. Ca. alle vier Jahre kommt es zu einer Betriebsprüfung der deutschen Rentenversicherung. Wird eine Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, droht neben strafrechtlichen Konsequenzen wirtschaftlich insbesondere die Nachzahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Dabei können die Arbeitnehmeranteile entweder gar nicht oder nur in geringem Umfang vom Scheinselbständigen erstattet verlangt werden. Ein vom Gesetzgeber festgelegter Kriterienkatalog zur Feststellung einer Scheinselbstständigkeit existiert nicht mehr. Jeder Fall wird einzeln betrachtet. Abgestellt wird dabei nicht allein auf den schriftlichen Vertrag, sondern darauf, wie das Arbeitsverhältnis gelebt wird. Dabei kommt es insbesondere auf die Eingliederung in den Betrieb, die Weisungsfreiheit sowie das unternehmerische Risiko der betreffenden Person an.

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung, auch Zeit- oder Leiharbeit, ist das zeitlich begrenzte Ausleihen eines Arbeitnehmers zur Arbeit in dem Betrieb eines anderen Arbeitgebers, des Entleihers. Die Arbeitnehmer werden in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und unterliegen seinen Weisungen. Der Arbeitsvertrag besteht zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verleiher und muss schriftlich vorliegen. Die Rechte und Pflichten sind im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Besonders zu beachten ist der so genannte Gleichstellungsgrundsatz. Dem Leiharbeitnehmer müssen die gleichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gewährt werden wie einem vergleichbaren angestellten Arbeitnehmer bei dem Entleiher. Der Verleiher darf den Arbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen. Häufig versuchen Ent- und Verleiher, die Vorgaben des AÜG mit der Hilfe von Werkverträgen zu umgehen. Man spricht dann von einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung. Die Konsequenzen einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassen können für Ver- und Entleiher massiv sein, so dass hier besondere Vorsicht angebracht ist.


Arbeits-/Dienstrecht für Führungskräfte

Als Vorstand, Geschäftsführer oder leitender Angestellter eines Unternehmens befinden Sie sich immer in einer besonderen arbeitsrechtlichen Situation. Häufig gelten arbeitsrechtliche Regelungen für Sie nicht oder nur eingeschränkt. Entsprechend ist ein optimal gestalteter Arbeitsvertrag für Sie von überragender Bedeutung.

Steht in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Sie als leitender Angestellter tätig sind, ist zunächst zu klären, ob dies überhaupt stimmt. Abgesehen davon, dass der Begriff des leitenden Angestellten je nach Gesetz näher zu bestimmen ist, sind leitende Angestellte tatsächlich nur diejenigen Arbeitnehmer mit Arbeitgeberfunktionen (z.B. die Befugnis selbstständig Personalentscheidungen treffen zu können) oder besonders qualifizierte Arbeitnehmer, die eine mit persönlicher Verantwortung verbundene Arbeitsleistung erbringen oder nach freier Entschließung arbeiten.

Sind Sie beispielsweise als Geschäftsführer in einer GmbH tätig, haben Sie zwei rechtliche Positionen inne. Zum einen sind Sie Organ der Gesellschaft, zum anderen Angestellter nach dem Geschäftsführerdienstvertrag. Zur Beendigung der Organstellung müssten Sie von der Gesellschafterversammlung abberufen werden; eine Kündigung löst hingegen nur das Vertragsverhältnis auf.
Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten und unterstützen Sie – vertrauensvoll und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt – bei Vertragsverhandlungen oder prüfen Ihre aktuelle arbeitsrechtliche Situation. In gleicher Weise gilt dies für die Beratung und (gerichtlichen) Vertretung bei Beendigungsstreitigkeiten. Zudem unterstützen unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Sie bei den für Führungskräfte spezifischen Fragen, wie etwa die Verhandlung von Boni, die Gestaltung von Wettbewerbsverboten, Prokuraerteilung oder die Nutzung von Dienstwagen.


Wir kriegen das hin —

Die passenden Experten.

Ingolf F. Kropp

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gunter Troje

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Aylin Rommel-Oruç

Rechtsanwältin


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