Rechtsberatung —

Designrecht

Ihr Design ist Ihre Leistung. Wir unterstützen Sie, diese Leistung zu schützen und zu verwerten.


Designrecht (ehem. Geschmacksmuster)

Ehemals als Geschmacksmuster bekannt, ist auch das so genannte eingetragene Design ein gewerbliches Schutzrecht und ermöglicht den Schutz einer bestimmten (ästhetischen) Erscheinungsform und somit Schutz vor Nachahmern. Hat also jemand eine Ware in einem bestimmten Design (Farbe, Form, Gestalt etc.) entwickelt, kann er sich durch Registrierung dieses Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt (als nationales Design), beim EUIPO (als europäisches Design) und bei der WIPO (als internationales Design) das ausschließliche Recht zur Nutzung dieses Designs sichern.

Voraussetzung hierfür ist, dass das geschaffene Design zum einen neu ist, also kein identisches Design vor dem Anmeldetag veröffentlicht wurde (unter Berücksichtigung der so genannten Neuheitsschonfrist von 12 Monaten vor Anmeldung). Darüber hinaus muss das Design eine Eigenart besitzen, sich also im Gesamteindruck von anderen (älteren) Designs unterscheiden.

Schutz

Wenn Sie ein neues und im besten Sinne „eigenartiges“ Design entwickeln, unterstützen wir Sie gern bei

  • der Durchführung einer Identitäts- und/oder Ähnlichkeitsrecherche (in Kooperation mit der Patentanwaltskanzlei Pohl & Partner)
  • der Prüfung auf Eintragungsfähigkeit des Designs
  • der Anmeldung des Designs und Begleitung des Verfahrens bis zur Eintragung.

Eine Prüfung auf Neuheit und Eigenart durch das Deutsche Patent- und Markenamt findet nicht statt, sondern wird zunächst als gegeben vorausgesetzt. Geprüft werden lediglich die formalen Voraussetzungen.

Schutz und Verwertung

Sind Sie nun Inhaber eines älteren Designs und stellen fest, dass ein identisches oder zumindest ähnliches Design auf den Markt gebracht worden ist, so beraten wir Sie gern über die möglichen Vorgehensweisen bis hin zur Stellung eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt.

Oder sind Sie Anmelder eines Designs und werden Sie wiederum nach Eintragung des Designs mit einem Nichtigkeitsantrag konfrontiert, so prüfen wir auch hier die Erfolgsaussichten und vertreten Sie vor dem zuständigen Gericht im Rahmen einer Widerklage im Verletzungsverfahren.

Ist das Design erst einmal eingetragen, sind Sie für mindestens fünf Jahre allein berechtigt, das eingetragene Design zu nutzen. Die Schutzdauer von fünf Jahren wird durch die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren alle fünf Jahre verlängert - jedoch bis zu einer Höchstdauer von 25 Jahren.

Sie können nun das Design selbst benutzen oder auch im Rahmen eines Lizenzvertrages Dritten die Nutzung Ihres Designs ermöglichen. Auch hier beraten wir Sie gern!


Wir kriegen das hin —

Die passende Expertin.

Carina Tolle-Lehmann LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht


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