Carina Tolle-Lehmann LL.M.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Ein Kreis als Gesicht, zwei kleinere als Ohren, eine kecke Nase und ein freches Grinsen – jeder unter 91 (denn so alt ist sie im Jahre 2019 geworden) kennt sie: die berühmteste Maus der Welt und „Gegenstand“ eines der bedeutendsten Urheberrechte der Welt.
Jeder kann so genannter Schöpfer eines Werks sein, wenn er eine natürliche Person ist und eine neue, kreative und vor allem ganz persönliche (und eigene!) Idee in eine Form bringt, die von anderen wahrgenommen werden kann. Es muss ja nicht gleich die Maus des Jahrhunderts sein. Aber Neuheit und Eigenständigkeit sind schon erforderlich.
Wenn also aus Phantasie und Kreativität eine Idee erwächst und diese durch ihren Schöpfer zu Papier, zu Gehör gebracht, anderen wahrnehmbar zugänglich gemacht wird – genau dann entsteht ein so genanntes Werk.
Komponisten, Schriftsteller, Autoren, Designer, Maler, Bildhauer, Regisseure, Erfinder, Programmierer – sie alle und mehr können Urheber eines Werks sein. Und nur sie allein haben das Recht, über die Nutzung und die Verwertung ihres Werks zu entscheiden.
Mit unseren Fachanwälten für Urheber- und Medienrecht unterstützen wir Sie u.a. bei der Gestaltung und dem Abschluss von Nutzungs- und/oder Verwertungsverträgen oder auch bei der Verteidigung und Durchsetzung Ihres Urheberrechts etwa durch Versenden einer urheberrechtlichen Abmahnung und Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder Einreichung einer Unterlassungsklage und anschließenden Vertretung.
Denn stellen Sie sich einmal vor, Sie hätten etwas geschaffen – ein Buch geschrieben, ein Musikstück komponiert, etwas erfunden oder ein Computerprogramm geschrieben – und jemand anderes macht es sich ganz oder in Teilen zu Eigen. Dem Urheberrecht sei Dank, ist dies nicht ohne weiteres möglich.
Wenngleich wir das Urheberrecht schätzen und selbstverständlich (be-)achten, so können wir unsere Mandanten aufgrund jahrelanger Erfahrungen doch auch auf der passiven Seite fachgerecht vertreten und prüfen für Sie die Zulässigkeit einer urheberrechtlichen Abmahnung (Stichwort „Filesharing“) sowie die Notwendigkeit der Abgabe einer Unterlassungserklärung und deren Inhalt, die Höhe der geltend gemachten Kosten etc.
Denn auch hier gilt es Regeln und Grenzen zu beachten und das Urheberrecht nicht über Gebühr zu strapazieren. Wir empfehlen unseren Mandanten daher an dieser Stelle: Unterzeichnen Sie niemals eine Unterlassungs- oder sonstige Willenserklärung, ohne sie zuvor anwaltlich prüfen zu lassen. Es kann sie teu(r)er zu stehen kommen.