Carina Tolle-Lehmann LL.M.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Das besagt ein deutsches Sprichwort, denn durch ihre Konkurrenten sind Unternehmen angehalten, ihre Leistungen und ihre Produkte und somit ihre Position gegenüber anderen Mitbewerbern ständig zu verbessern. Allerdings gilt es auch unter Konkurrenten, bestimmte Regeln des Wettbewerbs zu beachten. So ist es beispielsweise nicht erlaubt, den Ruf eines Mitbewerbers zu schädigen (durch Verunglimpfung oder die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen), selbigen auszubeuten (etwa durch Nachahmung der angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen und/oder Täuschung über die betriebliche Herkunft) oder gar Mitbewerber gezielt zu behindern. Ebenso wenig ist es erlaubt, Selbstverständliches als Besonderheit zu bewerben (beispielsweise Rücksendung eines Produkts bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen, da ohnehin ein gesetzliches Rückgaberecht besteht), um Verbraucher damit zum Kauf zu bewegen. Oder aber das Angebot von „Gratis-Beigaben“, wenn diese tatsächlich nicht gratis sind oder als Unternehmen den Anschein zu erwecken, Ware als privater Verkäufer anzubieten, um so den Rückgabe- und Widerrufsverpflichtungen zu entgehen (nicht selten zu finden in Onlineportalen). Auch die Bewerbung von „nur noch heute“ erhältlichen Produkten, wenn diese tatsächlich noch länger erhältlich sind, ist nicht gestattet sowie generell das Ausüben von Druck auf Verbraucher, um diese zu einem Kauf zu bewegen, den sie anderenfalls nicht getätigt hätten (etwa auch das Locken mit Rabatten wegen Geschäftsaufgabe – ohne Geschäftsaufgabe).
Das so genannte Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) schützt somit nicht nur Mitbewerber, sondern auch Verbraucher.
Als Unternehmen wie auch als Verbraucher haben Sie die Möglichkeit, sich gegen unlauteren Wettbewerb zur Wehr zu setzen und Beseitigungs- und/oder, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche etc. geltend zu machen – mittels anwaltlicher Abmahnung, Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens oder Einreichung einer Klage auf Unterlassung, Beseitigung etc.
Ein weiterer, nicht unwesentlicher Bestandteil des Wettbewerbsrechts und somit auch unserer täglichen Arbeit ist das Kartellrecht. Es soll freien Wettbewerb garantieren und Unternehmen und Verbraucher u.a. vor Missbrauch von Marktmacht schützen. Wenn Sie also einen Unternehmenszusammenschluss, eine Unternehmensbeteiligung oder eine umfangreiche Kooperation oder ähnliches mit einem anderen Unternehmen planen, empfiehlt es sich, dieses Vorhaben auf seine kartellrechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen. Denn fällt ein Verstoß erst im Rahmen einer amtlichen Fusionskontrolle oder Prüfung auf, kann dies empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Kontaktieren Sie gern unsere Experten zu diesen oder anderen wettbewerbsrechtlichen Themen und lassen sich kompetent beraten oder vertreten.
Ein Hinweis zum Schluss: Ungerechtfertigte (und somit rechtsmissbräuchliche) Abmahnungen von direkten Konkurrenten gehören ausdrücklich nicht zu unserem Metier, denn auch wir bevorzugen den fairen Wettbewerb.