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Bürokratieabbau ist in aller MundeGerade bei Genehmigungsverfahren zeigt sich, dass nicht selten weniger die Vorschriften selbst, sondern deren Umsetzung und gerichtliche Überprüfung zeitintensiv sind.Weiterlesen →Kanzlei
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Eine Übergabe hat drei Seiten: das Unternehmen, die Familie und das Finanzamt. Wir stimmen sie aufeinander ab, solange alle drei noch Spielraum haben.
Eine Unternehmensnachfolge sollte gut vorbereitet und strukturiert sein. Wer rechtzeitig beginnt, hat entsprechende Gestaltungsspielräume: Steuerliche Verschonungsregelungen brauchen Vorlauf, Nachfolger brauchen Einarbeitung, und ein Unternehmen, welches ohne den Inhaber nicht funktioniert, ist schwer übertragbar.
Wer spät beginnt, hat weniger Optionen. Dann geht es häufig nicht mehr um Optimierung, sondern vor allem darum, die Steuerlast zu begrenzen und den Betrieb zusammenzuhalten.
Wir begleiten die Übergabe von der Bewertung über die vertragliche Gestaltung bis zur steuerlichen Umsetzung. Fachleute für Recht, Steuern und Bewertung arbeiten dafür bei uns in einem Kompetenzteam zusammen.
Wir kriegen das hin
Antworten auf die Fragen, die uns Mandanten zur Nachfolge am häufigsten stellen.
Fünf bis zehn Jahre vor dem geplanten Übergabezeitpunkt. Steuerliche Gestaltungen entfalten ihre Wirkung erst nach Fristen, und Nachfolger brauchen Zeit, um hineinzuwachsen.
Das hängt von Rechtsform, Vermögensstruktur und der Anwendbarkeit der Verschonungsregelungen ab. Die Bandbreite reicht vom weitgehend steuerfreien Übergang bis zu einer erheblichen Belastung.
Dann sind häufig Verkauf, Management-Buy-out oder eine Stiftungslösung die Alternativen. Jede Lösung hat eigene steuerliche und rechtliche Folgen. Wir erarbeiten mit Ihnen zusammen, welche individuelle Lösung für Sie und Ihre Zwecke passend ist.
Für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke erfolgt die Bewertung in der Regel nach dem Bewertungsgesetz. Daneben kann eine Bewertung nach IDW S 1 sinnvoll sein, etwa um einen niedrigeren Unternehmenswert nachzuweisen.
In den meisten Fällen ja. Widersprechen sich Testament und Gesellschaftsvertrag, gehen die Regelungen im Gesellschaftsvertrag vor. Dies führt oft zu einem Ergebnis, das so nicht gewollt war. Mehr dazu auf unserer Seite Erbrecht.
Sie denken über eine Übergabe nach oder wollen einen bestehenden Plan prüfen lassen? Sprechen Sie uns an.

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