Anmerkungen zur aktuellen Diskussion um Steueroasen

Anfang dieses Monats wurde in verschiedenen Medien über die Enthüllungen im Zusammenhang mit Geldanlagen in Steueroasen und Offshore Zentren – auch als Tax Havens bekannt - berichtet.

Steuerrecht

Dabei wurde kein Zweifel an der moralischen Verwerflichkeit derartiger Geldanlagen gelassen. Der designierte Kanzlerkandidat der SPD, Peer Steinbrück, fordert hektisch schärfere gesetzliche Bestimmungen und namentlich genannte Finanzinstitute verweisen auf die Eigenverantwortlichkeit ihrer Kunden.

Tatsächlich existieren gerade in Deutschland eine Vielzahl von Steuergesetzen - darunter das Auslandsinvestmentgesetz, das Außensteuergesetz und nicht zuletzt spezifische Regelungen des Einkommensteuergesetzes wie z. B. die Zinsschrankenregelung oder § 50 a EStG - die sicherstellen sollen, dass in Deutschland erwirtschafteter Gewinn, Einkommen aus Tätigkeiten in Deutschland und deutsches Kapitalvermögen sowie dessen Erträge besteuert werden. Um das Recht, Einkommen bzw. Gewinn zu besteuern, im internationalen grenzüberschreitenden Wirtschaftsleben einerseits sicher zu stellen und andererseits eine Überbelastung durch Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland eine Vielzahl von jeweils bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Ein derartiges Abkommen regelt die Besteuerungshoheit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und legt zudem fest, ob die Freistellungsmethode oder die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt. Deutschland folgt dem Grunde nach der Freistellungsmethode; Einkünfte die nach Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland besteuert werden, werden korrespondierend in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen.

Generell wird in Deutschland das Konzept der Welteinkommensbesteuerung der in Deutschland Ansässigen vertreten. Die Besteuerung wird mit Ausnahme weniger Sonderfälle nicht von der deutschen Staatsbürgerschaft beeinflusst und sofern die deutsche Staatsbürgerschaft die Besteuerung berührt erfolgt dies im Übrigen steuerverschärfend. Die Relevanz der territorialen Ansässigkeit der Steuerbürger in Deutschland zeigt dagegen die Irrelevanz beispielsweise des Anlageortes für Kapital, sei es nun München, Monaco oder Mauritius.

Da Deutschland mit Steueroasen selbstredend keine Doppelbesteuerungsabkommen abschließt, liegt das Besteuerungsrecht für Einkommen, Gewinne oder Kapitaleinkünfte aus diesen Oasen weiter bei Deutschland, sofern der investierende Steuerbürger in Deutschland ansässig ist, d. h. umgangssprachlich in Deutschland einen Wohnsitz hat. Gleiches gilt für Kapitalgesellschaften, die in Deutschland ihren Sitz haben.

Was folgt nun aus diesen Regeln aus steuerrechtlicher Sicht?

  1. Die Geldanlage durch einen in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen in einer Steueroase ist nicht verboten.
  2. Genauso wie bei der Geldanlage im Inland wird bzw. besser „bleibt“ der Ertrag in Deutschland steuerpflichtig.

Damit wird deutlich, dass es sich bei den diskutierten Steueroasen nur vermeintlich um „Steuerfreigebiete“ handelt. Tatsächlich sind Erträge auch aus Steueroasen in Deutschland voll steuerpflichtig.

Das Problem der Steueroasen ist somit ein Problem der Steuerehrlichkeit, gepaart mit der Entdeckungsangst. Wer Einkünfte und Vermögen - sofern letzteres von steuerlichem Interesse ist, wie beispielsweise bei einem Erbfall – aus einer Steueroase vor dem deutschen Fiskus verheimlicht, der begeht eine Steuerhinterziehung. Und dies kann nicht oft genug wiederholt werden: eine Steuerhinterziehung ist wie jede andere Straftat kein Kavaliersdelikt.

Auf der anderen Seite erscheint es ein zutiefst menschliches Bedürfnis, eine sanktionslose Strafe zu ignorieren. Hier liegt das fiskalische Problem der Steueroasen; sie ermöglichen es – gegebenenfalls mit Hilfe einer Trust-Konstruktion – den Steuerbürgern, die Zuordnung von Einkünften und Vermögen dem deutschen Fiskus gegenüber zu verschleiern. Wenn nun im Zusammenhang mit Steueroasen auf Oligarchen, ehemalige Diktatoren und deren Familienangehörige oder auch Waffenhändler als Kunden und Nutznießer der Offshore Zentren hingewiesen wird, so möchte man in dieser Gesellschaft ohnehin nicht gesehen werden.

Letzteres Argument scheint selbst für namhafte Finanzinstitute bedauerlicherweise von weniger großer Bedeutung, wie sich an deren durchaus nennenswerten Aktivitäten in den Offshore Zentren ablesen lässt. Hier herrscht der über zweitausend Jahre alte Grundsatz „Pecunia non olet“ und es wird die Verantwortung der Kunden der Offshore Zentren für die zutreffende Anmeldung und Versteuerung von Einkommen und Vermögen in ihren jeweiligen Heimatstaaten hervorgehoben. Es verbleibt jedoch ein Störgefühl und der Verdacht der Beihilfe liegt nahe.

Der jetzt entstandene öffentliche Druck wird sicherlich zu neuen Überlegungen im Umgang mit Steueroasen führen. Ein Problem des Steuerrechtes, insbesondere der umfangreichen deutschen Regelungen, besteht dagegen nicht. Da Unkenntnis bekanntlich nicht vor Strafe schützt, ist jedoch eine umfassende Beratung bei grenzüberschreitenden Investitionen oder Kapitalanlagen unerlässlich.

Bild: © Andrey_Popov / Shutterstock

Andreas Braunwarth

Diplom-Kaufmann, Steuerberater (Of Counsel)

Mirja Brockhaus LL.B.

Steuerberaterin

Michael Niemeyer

vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

Carsten Schwerdtfeger LL.M.

Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Arne Tödter

Diplom-Wirtschaftsingenieur, Steuerberater (Of Counsel)

Lorenz von Geyso

Rechtsanwalt, Steuerberater

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