Die Rechtsprechung zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entwickelt sich weiter und das ist aus Arbeitgebersicht eine begrüßenswerte Entwicklung. Mit Urteil vom 08.04.2026 hat das LAG Niedersachsen entschieden, dass selbst eine lückenlose Kette von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihren Beweiswert verlieren kann, wenn die tatsächlichen Umstände erhebliche Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit begründen.
Partner-Beitrag von Gunter Troje —
Worum ging es?
Ein Krankenhausarzt war über viele Monate hinweg durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben. Gleichzeitig hatte er jedoch während dieses Zeitraums über mehrere Wochen hinweg seine reguläre Tätigkeit tatsächlich ausgeübt. Für einen späteren Zeitraum verlangte er Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er berief sich auf eine rezidivierende depressive Störung und legte entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.
Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Beweiswert der AU-Bescheinigungen sei erschüttert. Wer trotz einer angeblich durchgehenden Arbeitsunfähigkeit über mehrere Wochen hinweg arbeite, könne sich nicht ohne Weiteres auf die Bescheinigungen verlassen.
Die Entscheidung
Das LAG Niedersachsen gab dem Arbeitgeber Recht. Nach Auffassung des Gerichts war der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert. Ausschlaggebend war insbesondere, dass der Arbeitnehmer während einer über Monate attestierten Arbeitsunfähigkeit über einen erheblichen Zeitraum hinweg tatsächlich gearbeitet hatte.
Bemerkenswert ist dabei die Argumentation des Gerichts:
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen genießen zwar weiterhin einen hohen Beweiswert, begründen jedoch keine unwiderlegbare Vermutung.
- Arbeitgeber müssen lediglich konkrete Tatsachen aufzeigen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.
- Ist der Beweiswert erschüttert, trifft den Arbeitnehmer wieder die volle Darlegungs- und Beweislast.
An letzterem scheiterte jedoch der klagende Arzt.
Hohe Anforderungen an den Vortrag des Arbeitnehmers
Das Gericht stellte klar, dass pauschale Hinweise auf eine Depression oder die Wiedergabe allgemeiner Krankheitssymptome nicht ausreichen. Wer sich nach Erschütterung des Beweiswerts auf Arbeitsunfähigkeit berufen möchte, muss konkret darlegen:
- welche Symptome tatsächlich bestanden,
- in welcher Intensität sie auftraten,
- welche konkreten Auswirkungen sie auf die Arbeitsfähigkeit hatten,
- und warum gerade im streitigen Zeitraum eine Arbeitsleistung unmöglich war.
Der Kläger hatte lediglich typische Depressionssymptome beschrieben, ohne seinen individuellen Krankheitsverlauf nachvollziehbar darzustellen. Das genügte dem Gericht nicht.
Warum das Urteil für Arbeitgeber wichtig ist
In den vergangenen Jahren hat sich eine deutliche Linie in der Rechtsprechung herausgebildet: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt ein starkes Beweismittel, sie ist aber kein „Freifahrtschein“.
Bereits das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, dass besondere Umstände den Beweiswert einer AU erschüttern können. Das LAG Niedersachsen setzt diesen Kurs konsequent fort und zeigt, dass Gerichte bereit sind, die tatsächlichen Umstände eines Einzelfalls kritisch zu würdigen.Das ist aus unserer Sicht ausdrücklich zu begrüßen.
Ein funktionierendes Entgeltfortzahlungssystem setzt Vertrauen voraus. Wo allerdings konkrete Widersprüche zwischen attestierter Arbeitsunfähigkeit und tatsächlichem Verhalten bestehen, müssen Arbeitgeber die Möglichkeit haben, berechtigte Zweifel geltend zu machen. Die Gerichte zeigen zunehmend, dass sie solche Einwände ernst nehmen.
Praxishinweis für Arbeitgeber
Wer Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat, sollte diese nicht vorschnell als unbeachtlich behandeln. Das Urteil zeigt aber, dass es sich lohnen kann, auffällige Umstände sorgfältig zu dokumentieren. Dazu können beispielsweise gehören:
- Tätigkeiten während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit,
- widersprüchliche Angaben des Arbeitnehmers,
- ungewöhnliche Krankheitsverläufe,
- zeitliche Auffälligkeiten rund um Kündigungen oder andere arbeitsrechtliche Maßnahmen.
Liegen belastbare Indizien vor, kann der Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttert werden. Dann genügt die Vorlage der Bescheinigung allein nicht mehr.
Unser Fazit:
Das LAG Niedersachsen bestätigt einen Trend, der sich bereits seit mehreren Jahren abzeichnet. Die Gerichte hinterfragen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zunehmend dort, wo objektive Umstände Zweifel an ihrer Aussagekraft begründen. Für Arbeitgeber ist das ein wichtiges Signal: Berechtigte Zweifel dürfen und sollten vorgebracht werden. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleibt ein starkes Beweismittel, steht aber nicht über jeder kritischen Prüfung.






