Jakob Köster
Rechtsanwalt
Wird man testamentarisch als Erbe eingesetzt oder erbt man infolge der gesetzlichen Erbfolge als Angehöriger des Erblassers, so stellt sich im nächsten Schritt die Frage, ob man die Erbschaft auch annehmen sollte.
Gerade wenn man zu der verstorbenen Person länger keinen Kontakt mehr hatte oder es sich um einen weit entfernten Verwandten handelt fällt man oft aus allen Wolken und ist überfordert, was nun zu tun ist. Hierbei ist das Wichtigste, dass man nicht untätig bleibt, wenn man Kenntnis davon erlangt, dass man unter Umständen Erbe geworden ist. Ist eine Erbschaft nämlich erst einmal angenommen, kann ein böses Erwachen drohen, falls tatsächlich nur Schulden hinterlassen worden sind.
Eine Erbschaft kann grundsätzlich durch eine ausdrückliche Erklärung oder Handlung, oder aber dadurch angenommen werden, dass bis zu einem Ablauf von sechs Wochen keine ausdrückliche Erklärung der Ausschlagung erfolgt. Letztere Möglichkeit ist in der Regel unbekannt, birgt aber selbstverständlich das höhere Gefahrenpotential, dass eine überschuldete Erbschaft durch Untätigkeit angenommen wird. Ist eine Erbschaft einmal angenommen, so haftet der Erbe für sämtliche Schulden, welche Teil der Erbschaft sind mit seinem gesamten Vermögen. Es ist anders als in anderen Rechtsordnungen wird rechtlich nicht automatisch unterstellt, dass die überschuldete Erbschaft ausgeschlagen oder die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird. Nicht selten bleibt ein Erbe auf Grund dieser Fehlvorstellung untätig und sucht erst dann anwaltlichen Rat, wenn sich die ersten Gläubiger des Erblassers bei ihm melden.
Diesen Fehler gilt es unbedingt zu vermeiden. Sobald Sie Post vom Nachlassgericht erhalten oder aber von Freunden oder Verwandten informiert werden, dass Sie geerbt haben könnten, sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat suchen. Geben Sie nicht voreilig Erklärungen gegenüber Behörden oder Gläubigern ab, sondern nehmen Sie sich die Zeit möglichst viel über die Erbschaft in Erfahrung zu bringen. Die Frist von sechs Wochen ist in der Regel ausreichend, um eine informierte Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung des Erbes zu treffen.
Aber auch wenn eine überschuldete Erbschaft nicht rechtzeitig ausgeschlagen worden ist, existieren Möglichkeiten Ihr Vermögen zu schützen und die Rechtswirkungen der Annahme rückgängig zu machen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie aber anwaltlichen Rat einholen, da diese Möglichkeiten eine genaue Vorbereitung und Begleitung erfordern, damit Ihre Ziele auch erreicht werden können. Andernfalls droht auch hier ein böses Erwachen, wenn Ihre Bemühungen erfolgslos und unwirksam bleiben.
Scheuen Sie also nicht den Weg zum Anwalt, sondern holen sich qualifizierten Rat und entscheiden Sie dann, ob die Annahme oder Ausschlagung für Sie die bessere Option sind. Gerne beraten wir Sie bei dieser Entscheidung.
Rechtsanwalt
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