Ansprüche nach § 64 S. 1 GmbHG durch D&O Versicherung abgesichert

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. November 2020 entschieden, dass Ansprüche nach § 64 GmbHG gegen die Geschäftsführung wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife durch die D&O-Versicherung abgesichert sind.
BGH Urteil vom 18. November 2020
Beitrag von Torben Buck —
Hierbei stellt der Bundesgerichtshof klar, dass der Ersatzanspruch gegen den Geschäftsführer einer GmbH aus § 64 S. 1 GmbHG wegen verbotener Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Insolvenzreife als Schadensersatzanspruch im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen einzustufen ist und daher vom Versicherungsschutz der D&O-Versicherung erfasst wird.
Dem Ganzen vorausgegangen waren die – in der Literatur stark kritisierten - Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Dieses hatte im Jahr 2018 entschieden, dass die Ansprüche gegen den Geschäftsführer aus § 64 S. 1 GmbHG nicht unter den Begriff des „Vermögensschadens″ fallen. Sie stellten Ersatzansprüche eigener Art und gerade keine Schadensersatzansprüche dar. Der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf schlossen sich in der Folge weitere Oberlandesgerichte an. Dies führte in der Praxis zu einer erheblicheren Verunsicherung und einem nicht kalkulierbaren Haftungsrisiko für die Geschäftsführung. Die Versicherer beriefen sich zunehmend bei Inanspruchnahme aus der D&O Versicherung auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und verwehrten den versicherten Personen den Versicherungsschutz.
Der Bundesgerichtshof stellt nunmehr in seiner aktuellen Entscheidung klar, dass die D&O Versicherung der Absicherung der versicherten Personen dient. Die versicherten Personen sollen von sämtlichen Schadensersatzansprüchen befreit werden. Insbesondere die Geschäftsführung muss davon ausgehen dürfen, dass der Anspruch nach § 64 S. 1 GmbHG vom Versicherungsschutz mit umfasst ist.
Auch wenn der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil nun Klarheit für die Praxis geschaffen hat, ist Vorsicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat hier über die Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen im konkreten Fall entschieden.
Der Versicherungsvertrag zur D&O-Versicherung nebst dazugehöriger Allgemeiner Versicherungsbedingungen sollten dennoch überprüft werden, um gegebenenfalls mit der Versicherung eine Klarstellung darüber zu treffen, wie weit der Versicherungsschutz reicht.
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