Befristete Beschäftigung von Rentnern: Mit 66 Jahren ist noch lange nicht Schluss…!

Der Fachkräftemangel führt dazu, dass Unternehmen Mitarbeiter nach Erreichen der Regelaltersgrenze gerne befristet weiter beschäftigen möchten - und zwar ohne das Risiko, dass bei einer späteren Beendigung ein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen muss.

Befristete Beschäftigung unter mehreren unbedingt einzuhaltenden Voraussetzungen möglich.

Der Fachkräftemangel führt dazu, dass Unternehmen Mitarbeiter nach Erreichen der Regelaltersgrenze gerne befristet weiter beschäftigen möchten - und zwar ohne das Risiko, dass bei einer späteren Beendigung ein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen muss. Dies ist seit 1. Juli 2014 nunmehr gemäß § 41 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) unter mehreren unbedingt einzuhaltenden Voraussetzungen möglich:

  1. Das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter muss schon vor dem Renteneintritt mit dem Unternehmen bestehen. Die neue Regelung greift daher nicht bei Neueinstellungen nach Renteneintritt.
  2. In dem individuellen vor Renteneintritt bestehenden Arbeitsvertrag oder im zuständigen Tarifvertrag bzw. einer Betriebsvereinbarung muss festgelegt sein, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch endet.
  3. Im Rahmen einer während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses schriftlich abzufassenden Vereinbarung kann dann geregelt werden, dass dieser ursprüngliche Beendigungszeitpunkt nach hinten hinausgeschoben wird; dabei muss ein Beendigungszeitpunkt angegeben werden.
  4. Dieses befristete Arbeitsverhältnis kann unbegrenzt oft hintereinander verlängert werden, so dass auch immer wieder Befristungen von wenigen Monaten möglich sind. Auch diese Verlängerung der Befristung muss schriftlich und in jedem Fall immer vor Ablauf der vorangegangenen Befristung vereinbart werden.
  5. Eine Änderung der Arbeitsbedingungen (z.B. hinsichtlich der Wochenarbeitszeit) darf niemals zusammen mit der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, sondern nur vor oder nach diesem Zeitpunkt erfolgen. Wenn danach beispielsweise ein Arbeitnehmer nach Erreichen des Rentenalters in Teilzeit weiter arbeiten möchte, sollte der aktuelle Arbeitsvertrag schon ein bis zwei Monate vor dem Ablauf (Renteneintrittszeitpunkt) im Rahmen einer Nachtragsvereinbarung auf die Teilzeit angepasst werden. In einer gesonderten Vereinbarung zu einem etwas späteren Zeitpunkt, aber in jedem Fall noch vor Erreichen des Renteneintrittsalters, sollte dann der Beendigungszeitpunkt - wie oben ausgeführt - vertraglich in befristeter Form nach hinten verschoben werden.

Diese Regeln sind konsequent einzuhalten, da ansonsten eine solche Vereinbarung als Abschluss eines neuen - dann aber unbefristeten - Arbeitsvertrages angesehen wird. Dies hätte zur Folge, dass der Arbeitnehmer möglicherweise bis ins hohe Alter kaum kündbar wäre, da bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes immer ein betriebsbedingter, verhaltensbedingter oder personenbedingter Kündigungsgrund vorliegen muss.

Wird ein Mitarbeiter erst nach Renteneintritt in das Unternehmen zurückgeholt, kann eine Befristung nur mit Sachgrund erfolgen. Im Hinblick auf die strengen Regeln des Befristungsrechtes sollte indessen die entsprechende Gestaltung gut vorbereitet werden.

Grundsätzlich kann auch ein Rentner als freier Mitarbeiter oder im Rahmen eines Beratervertrages (weiter) beschäftigt werden. Hier muss indessen in jedem Fall beachtet werden, dass

nicht ein Fall der Scheinselbstständigkeit vorliegt, also der Rentner wie ein normaler Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig wird. Im Fall einer solchen Scheinselbstständigkeit wird der Arbeitnehmer rückwirkend von Beginn der Scheinselbstständigkeit an wie ein Angestellter behandelt mit der Folge, dass u. a. alle Sozialversicherungsbeiträge im Nachhinein noch abzuführen sind.

Sofern ein Rentner nach Renteneintritt erstmalig für das Unternehmen arbeitet, gelten die Regeln des § 41 SGB VI nicht. In diesem Fall kann ein Arbeitsvertrag bis zur Dauer von maximal zwei Jahren ohne Sachgrund befristet werden; dabei kann innerhalb dieses Zwei-Jahre-Zeitraums der Ausgangsvertrag bis zu drei Mal verlängert werden. Auch diese Befristung sowie die Verlängerungen der Befristung müssen schriftlich und in jedem Fall immer vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. vor Ablauf der vorangegangenen Befristung vereinbart werden. Es ist sogar eine Befristung ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Mitarbeiter bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen ist. Bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren ist dann auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Auch in diesem Fall sind die strengen Regeln des Befristungsrechts im Rahmen der rechtlichen Gestaltung sehr genau zu beachten.

Kurz notiert

Verletzung bei gemeinsamer Baumfällaktion: Verabreden sich Bekannte zu gemeinsamen Baumfällarbeiten mit einem abgesprochenen arbeitsteiligen Vorgehen, so haftet ein Teilnehmer der gemeinsamen Aktion nicht dem anderen Teilnehmer, auch wenn dieser sich dabei schwer verletzt. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein am 17.09.2015.

Ingolf F. Kropp

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gunter Troje

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bild: © Shutterstock / Kinga

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