Carina Tolle-Lehmann LL.M.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Getreu dem Motto „Wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein“ musste der Fastfood-Gigant McDonald‘s vor kurzem eine Schlappe bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hinnehmen.
Getreu dem Motto „Wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein“ musste der Fastfood-Gigant McDonald‘s vor kurzem eine Schlappe bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hinnehmen. Denn auf den Antrag der irischen Fastfood-Kette Supermac‘s wird die Unionsmarke „Big Mac“ vorläufig gelöscht. Zwar ist das letzte Wort in dieser medienwirksamen Streitigkeit noch nicht gesprochen, da McDonald‘s die Möglichkeit eines Rechtsmittels hat; dennoch verdeutlicht diese Entscheidung des EU-Markenamts wieder einmal, wie wichtig es ist, die eingetragene Marke auch zu nutzen bzw. die tatsächliche Nutzung auch lückenlos nachweisen zu können. In der Praxis kann dies oft schwierig werden.
Supermac‘s besteht seit 1978 und besitzt mittlerweile mehr als 100 Niederlassungen in Irland sowie Nordirland. Der Konflikt mit McDonald‘s begann jedoch, als Supermac‘s versuchte, in das europäische Umland zu expandieren. McDonald‘s verhinderte dies und argumentierte damit, dass aufgrund der Unionsmarke „Big Mac“ eine Verwechslungsgefahr mit Supermac‘s bestünde. Supermac‘s drehte den Spieß aber buchstäblich herum und stellte bei der EUIPO einen Antrag auf Verfall der Unionsmarke wegen unterbliebener Nutzung. Die EUIPO gab dem Antrag überraschender Weise statt und kam zu dem Ergebnis, dass McDonald‘s nicht nachweisen konnte, die Unionsmarke in den letzten fünf Jahren genutzt zu haben. Grundlage für diese Entscheidung ist das markenrechtliche Prinzip, dass eingetragene Marken für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen auch zu benutzen sind. Erfolgt dies innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht, kann die Einrede der mangelnden Nutzung erhoben werden. McDonald‘s legte als Nachweis der Benutzung zwar Wikipedia-Ausdrucke, eidesstattliche Versicherungen von Unternehmensvertretern sowie Verpackungsmaterial vor und verwies zudem auf die unternehmenseigene Webseite. Dies genügte der EUIPO jedoch nicht, da nach der Ansicht des Amts nicht nachgewiesen sei, dass auch tatsächlich Bestellungen zum Bic Mac erfolgten und auch Umsatz mit dem Verkauf erwirtschaftet werde. Zudem existiere kein Restaurant namens Bic Mac und die eingereichten Nachweise stammen alle von McDonald‘s selbst und nicht von dritter Seite.
Trotz der Tatsache, dass es sich hier um eine strenge Einfallentscheidung handeln dürfte, wird deutlich: Markeninhaber sollten in einer markenrechtlichen Streitigkeit auch als der aktive Part stets gewappnet sein, einer Einrede wegen unterbliebener Nutzung der Marke entgegen treten zu können. In diesem Fall ist es wichtig zu wissen, welche Unterlagen hierbei vonnöten sind, um einen Nutzungsnachweis erbringen zu können. Wir beraten Sie hierbei gerne.
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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