Corona Hilfen: Gut gemeint, verzögert umgesetzt und rückwirkend zum Nachteil geändert

In den letzten Monaten wurden Unternehmen, welche durch die Corona-Krise wirtschaftlich stark in Mitleidenschaft gezogen wurden, fortwährend schnelle und unbürokratische Hilfen versprochen.

Nachträgliche Anpassung der Auszahlungsvoraussetzungen

Beitrag von Lukas A. Woch —

So z.B. mit dem Überbrückungshilfe II Paket (für den Zeitraum September bis Dezember 2020). Auszahlungsbedingung sollte unter anderem ein prozentualer Mindest-Umsatzeinbruch gegenüber bestimmter Vorjahresmonate sein. Bei Erfüllung der Voraussetzungen sollten nachgewiesene betriebliche Fixkosten des vom Umsatzeinbruch geplagten Unternehmens durch die Hilfen bezuschusst werden. Hierzu wurden seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft (BMWI) auch FAQs mit weitergehenden Informationen und Detailregelungen herausgegeben, welche bei den Beteiligten Personen maßgeblich als Antragsgrundlage dienten. Nachdem viele Unternehmen die entsprechenden Hilfen beantragt haben, wurde vom Bundeswirtschaftsministerium nachträglich eine weitreichende Anpassung ins Kleingedruckte der FAQs aufgenommen, welche zu negativen Folgen für die Antragsteller führen kann und auch rückwirkend für alle zu dem Zeitpunkt der Änderung bereits gestellten Anträge gilt. Diese Anpassung gilt analog auch für die aktuellen Hilfen des Überbrückungshilfe III Paktes (Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021).


Worum geht es hier genau? Und noch wichtiger: Wozu führt diese nachträgliche Änderung?

Erwartet wurden Hilfen zu den angefallenen betrieblichen Fixkosten bei Erfüllung der sonstigen – hier nicht näher genannten - Voraussetzungen. Zwar fand sich in den vorherigen FAQs zur Überbrückungshilfe II die Info, dass diese Regelung noch auf Zulässigkeit mit bestehendem EU-Recht geprüft wird, doch hat hier niemand tatsächlich eine mögliche Hintertür zur nachteiligen Änderung erwartet. Nunmehr ist nicht mehr von Fixkosten die Rede, sondern es soll sich dabei um sog. „ungedeckte Fixkosten“ handeln. Diese kleine Ergänzung ändert das Prozedere Grundlegend und schafft zudem Unsicherheit bei den sowieso verunsicherten Unternehmern. Bei der Änderung beruft sich das Bundeswirtschaftsministerium nun auf bindendes EU-Recht. Mit ungedeckten Fixkosten sind für die relevanten Zeiträume letztlich tatsächlich erwirtschaftete und nachgewiesene Verluste gemeint. Ohne Verluste soll keine Erstattung von Fixkosten erfolgen, mehr noch, es drohen künftige Rückzahlungen die viele Unternehmer gerade in diesen liquiditätsschwachen Zeiten zu Recht verängstigen. Erzielt ein Unternehmen also einen bereinigten Gewinn von 0,00 EUR, so besteht beihilferechtlich kein Anspruch auf Überbrückungshilfe. Gerade im Dienstleistungssektor mit geringen Fixkosten aber hohen Umsatzausfällen erscheint dies problematisch und lässt die von Corona betroffenen Unternehmen im Regen stehen. Zudem entstehen durch die drohende Rückzahlung dieser Gelder zusätzliche Unsicherheiten bei einer eigentlich zwingend notwendigen Unterstützung.
Viele Unternehmer werden nun noch stärker verunsichert sein, ob ein Anspruch auf Hilfen überhaupt besteht. Gerade für kleinere Unternehmer und Soloselbständige wird jedoch auch ein Gegenläufiger Effekt interessant. So darf nunmehr bei der Ermittlung des bereinigten Gewinns auch ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze angesetzt werden.


Doch was folgt daraus?

Laut Steuerberaterkammer wird davon ausgegangen, dass eine Vielzahl der bereits gestellten (bzw. ausgezahlten) Überbrückungshilfen damit unrichtig seien. Zwar hat die Bundessteuerberaterkammer erwirkt, dass eine Änderung der Anträge (die vor dem 5.12.2020 gestellt wurden) nicht erforderlich ist, doch ändert das nichts an der Tatsache, dass die Anpassung im Rahmen einer Schlussrechnung erfolgen soll.
Ähnlich sieht es auch der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes, welcher davon ausgeht, dass 80 bis 90% aller Anträge für Überbrückungshilfen noch einmal angepackt werden müssen. Der Verband geht von einer hohen Rückzahlungswelle aus.

Update

Nach einer hitzigen öffentlichen Debatte erfolgte zwischenzeitlich eine Anpassung der Regelung rund um das Thema „Verlusterfordernis“. Die Anpassung führt dazu, dass nun – für die meisten klein- und mittelständischen Unternehmen - doch eine Förderung ohne eingetretene Verluste ermöglicht wird.

Explizite Verlustnachweise werden zukünftig nur noch für Unternehmen eingefordert werden, welche Beihilfen von mehr als 1,8 Mio. EUR erhalten haben. Für Unternehmen, welche Hilfen unter diesem Betrag erhalten haben wird es im Rahmen der späteren Schlussabrechnung eine Möglichkeit geben die Förderung auch ohne den Nachweis eingetretener Verluste zu erhalten.

Dies führt dazu, dass die Thematik rund um den Verlustnachweis nur noch für Unternehmen interessant ist, welche Hilfen von mehr als 1,8 Mio. EUR in Anspruch genommen haben.

Bild: ©pixaby

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