Dr. Jens Biederer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Die Auswirkungen der Coronakrise auf die Bauwirtschaft sind bislang zum Glück vergleichsweise gering. Vereinzelt gibt es zwar Infektionen in Baubetrieben, wie etwa im Fall von Mitarbeitern eines am Bau von Stuttgart 21 beteiligten Unternehmens. Insgesamt dürften Unterbrechungen des Bauablaufes bislang aber eher selten sein.
Wesentlich entscheidender wird es für die Baubranche darauf ankommen, ob Baugenehmigungen trotz Corona zeitnah erteilt werden (das Land Berlin plant nach Presseberichten derzeit eine Verlängerung der Bearbeitungsfristen wegen eines eingeschränkten Betriebs der Genehmigungsbehörden) und welche allgemeinen Auswirkungen auf die (Bau-)Konjunktur entstehen.
Wo es zu Bauablaufstörungen kommt stellt sich die Frage, ob Behinderungen vorliegen und welche Folgen diese haben. Denkbar ist, dass ein ausführendes Unternehmen auf einer Baustelle nicht arbeiten kann, weil dort die erforderlichen Hygieneanforderungen nicht gegeben sind, es Quarantänemaßnahmen in dessen Betrieb oder auf der Baustelle gibt oder weil der Auftraggeber erforderliche Entscheidungen nicht trifft. In all diesen Fällen ist eine rechtzeitige und hinreichend detaillierte Behinderungsanzeige notwendig. Der Auftragnehmer muss im Einzelnen darlegen, weshalb er aufgrund von Corona an der ordnungsgemäßen Leistungserbringung gehindert ist. Handelt es sich um Umstände aus seinem Betrieb wie etwa die Erkrankung von Mitarbeitern, wird auch zu klären sein, inwieweit ihm die Kompensation der Ausfälle durch den Einsatz anderer Mitarbeiter oder von Subunternehmern abverlangt werden kann. Folge einer etwaigen Behinderung ist zunächst, dass sich die Ausführungsfristen verlängern und der Auftragnehmer mit seinen Leistungen nicht in Verzug gerät. Als Folgefrage ist dann zu klären, ob der Auftragnehmer vom Bauherren eine Entschädigung wegen der Behinderung (insbesondere nach § 642 BGB) verlangen kann. Dabei wird es auf den Einzelfall ankommen, insbesondere aus wessen Risikosphäre die behindernden Umstände kommen.
Eine große Herausforderung dürfte Corona für viele Planer werden. Die Planung des Bauablaufs wird auf absehbare Zeit noch schwieriger als ohnehin schon werden. Denn bei der Bauablaufplanung wird planerseits auch zu berücksichtigen sein, dass beim Einsatz mehrerer Unternehmen und Arbeiter auf der Baustelle Hygieneregeln gewahrt und Infektionsrisiken minimiert werden. Berücksichtigt der Planer dies nicht und kommt es deshalb zu Bauablaufstörungen, drohen Schadensersatzansprüche des Bauherrn. Weitgehend ungeklärt ist auch die Frage, ob und in welchem Umfang der Planer für diese Leistungen zusätzliches Honorar verlangen kann.
Es empfiehlt sich deshalb dringend, mit dem Bauherren bereits bei Abschluss des Planervertrages sorgfältig zu regeln, welche Aufgaben der Planer diesbezüglich wahrzunehmen hat und welche Vergütung dafür zu zahlen ist.
Bild: ©pixaby
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht