Das Brauereiblock-Testament

Dass Testamente einer bestimmten Form bedürfen, um wirksam zu sein, ist den meisten Menschen bewusst. In der Praxis spielen hierbei im Wesentlichen lediglich die Testamentsformen des notariellen und des handschriftlichen Testaments eine Rolle.

Handschriftliche Testamente und ihre Wirksamkeit: Ein besonderer Fall

Beitrag von Jakob Köster —

Während bei notariellen Testamenten der Notar die Wirksamkeit überwacht, bleibt es bei handschriftlichen Testamenten dem Verfasser selbst überlassen, die Wirksamkeit sicherzustellen. Dass sich hierbei Fehler einschleichen, kommt leider allzu oft vor. Neben den sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen für handschriftliche Testamente existiert auch eine umfassende Rechtsprechung zu Einzelfällen, in denen mutmaßlich unwirksame handschriftliche Testamente für wirksam und mutmaßlich wirksame handschriftliche Testamente für unwirksam befunden wurden.

Das OLG Oldenburg hatte zuletzt ein ganz besonderes Testament auf seine Wirksamkeit zu überprüfen. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Gastwirt, welcher sich nach seinem Feierabend gerne noch hinter seiner Theke aufhielt, im Ergebnis ein wirksames handschriftliches Testament verfasst. Nach seinem Tod fand man hinter der Theke eine lose Seite seines Brauereiblocks, auf welchem er die Worte „BB kriegt alles“ niedergekritzelt und mit seiner Unterschrift und einem Datum versehen hatte. Den Block nutzte er sonst u.a. für die Notierung der Bestellungen. Die fragliche Seite fand man neben den „Deckeln“ des Gastwirts, auf denen er Schulden derjenigen Gäste vermerkt hatte, welche bei ihm anschreiben ließen.

Neben diesem Zettel und seiner langjährigen Lebensgefährtin, welche er stets mit „BB“ bezeichnet hatte, hinterließ der Gastwirt auch vier Nichten und Neffen. Sie beantragten als seine gesetzlichen Erben einen Erbschein, welcher sie als Erben auswies. Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht war hierbei der Auffassung, dass das „Brauereiblocktestament“ des Gastwirts unwirksam und seine Lebensgefährtin nicht Erbin geworden sei.

Dies sah das OLG Oldenburg allerdings anders und wies das Amtsgericht an, einen Erbschein zugunsten der Lebensgefährtin als Alleinerbin zu erteilen. Das OLG Oldenburg ließ sich mittels schriftlicher Vergleichsproben hierbei zunächst bestätigen, dass der Gastwirt den Zettel selbst geschrieben und unterschrieben hatte. Eine Befragung der Angehörigen und Freunde des Gastwirts bestätigte, dass der Gastwirt seine Lebensgefährtin über 30 Jahre kannte und sie jahrzehntelang immer nur mit der Abkürzung ihres Vornamens, nämlich „BB“, angesprochen hatte. Das Gericht kam schließlich auch zu der Überzeugung, dass der Gastwirt mit dem Verfassen dieses Zettels auch tatsächlich ein Testament verfassen wollte, da er es zusammen mit den für ihn wichtigen Deckeln mit den Schulden seiner Gäste aufbewahrte.

Im Ergebnis sah das OLG Oldenburg also das „Brauereiblocktestament“ als wirksam an, da es den Formanforderungen an ein handschriftliches Testament entsprach, indem es eigenhändig verfasst, unterschrieben und mit einem Datum versehen war und der Gastwirt offensichtlich auch ein Testament verfassen wollte.

Dieser Fall zeigt, dass auch ein unscheinbares Dokument durchaus ein wirksames Testament darstellen kann. Er verdeutlicht auch, dass das Verfassen eines Testaments anwaltlich begleitet werden sollte. Zudem sollten nach dem Tod aufgefundene Schriftstücke des Erblassers im Zweifel sorgfältig darauf geprüft werden, ob sie nicht vielleicht ein wirksames Testament darstellen können.

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