Das Vergabeverfahren in Zeiten von unkalkulierbaren Rohstoffpreisen

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ – gilt nicht nur für den Abschluss privatrechtlicher Verträge, sondern auch bei der Abgabe von Angeboten im Rahmen einer Ausschreibung. Bei der Abgabe von Angeboten im Rahmen einer Ausschreibung gilt es zu prüfen, welche Preisschwankungsrisiken bestehen und ob diese kalkulierbar sind.

Risiko der starken Preisschwankungen

Beitrag von Lennart Holst LL.B. —

Denn auch wenn sich die Rohstoffpreise, welche Grundlage des Angebots waren, spürbar erhöhen, gilt die Bindefrist und bei einem Zuschlag innerhalb der Bindefrist wird der Vertrag geschlossen – auch wenn dies dem Bieter eventuell zu diesem Zeitpunkt nicht behagt. Ein „Rückzieher“ des Bieters würde einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen.

Angesichts der starken Preisschwankungen häufen sich Entscheidungen der Vergabekammern, dass das Risiko der unkalkulierbaren Preisschwankungen nicht einfach auf die Bieter abgewälzt werden könne. In mehreren Verfahren kamen Vergabekammern für Ausschreibungen im Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass einige Rohstoffpreise (zum Beispiel Stahl) nicht kalkulierbar seien. Dies führe dazu, dass die Bieter in dem Ausschreibungsverfahren ein unkalkulierbares Wagnis eingehen müssten, wenn sie einen festen Preis anbieten müssen. Generell sei es zwar möglich, dem Bieter durch die Festlegungen des Leistungsverzeichnisses Risiken zu übertragen (beispielsweise das Risiko steigender Rohstoffkosten), dies dürfe jedoch nicht zu einem unkalkulierbaren Wagnis führen. Das Leistungsverzeichnis hätte hinsichtlich der betroffenen Rohstoffe eine Preisgleitklausel enthalten müssen.

In den entschiedenen Verfahren rügten die Bieter das Leistungsverzeichnis ohne Preisgleitklausel vor der Angebotsfrist. Als der Rüge nicht abgeholfen wurde, würde ein Nachprüfungsantrag gestellt und die Verfahren sodann gemäß der Entscheidung der Vergabekammern in den Status vor der Veröffentlichung des Leistungsverzeichnisses zurückversetzt.

Für die Praxis gilt mithin, dass bei Zweifeln, ob ein kalkulierbares Angebot abgegeben werden kann, genau bedacht werden sollte, ob ein Angebot mit einem Festpreis abgegeben werden soll. Es sollte in Erwägung gezogen werden prüfen zu lassen, ob eine Preisgleitklausel geboten gewesen wäre. Sofern Zweifel daran bestehen, dass ein Leistungsverzeichnis ohne Preisgleitklausel kalkulierbar ist, bietet sich eine Rüge des Leistungsverzeichnisses an, um zu klären ob eine Ausschreibung ohne Preisgleitklausel zulässig ist. Ist hingegen ein Angebot schon abgegeben, kann die fehlende Preisgleitklausel im Leistungsverzeichnis nicht mehr erfolgreich gerügt werden. Erfolgt dann auf das Angebot innerhalb der Bindefrist der Zuschlag, ist der Vertrag wirksam geschlossen – unabhängig davon, ob die Ausschreibung ohne Preisgleitklausel zulässig war und wie sich die Rohstoffpreise entwickeln.

Bild: ©pixaby

Lennart Holst LL.B.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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