Die Testamentsvollstreckung

Sind mehrere Personen als Erben eingesetzt, kommt es regelmäßig zu Streit darüber, wie die Erbschaft aufgeteilt werden soll. Derartige Streitigkeiten können durch eine geschickte testamentarische Gestaltung weitgehend ausgeschlossen werden, indem in einem Testament entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

Aufteilung der Erbschaft

Beitrag von Jakob Köster —

So kann nicht nur bestimmt werden, wie die Erbschaft aufgeteilt werden soll, sondern auch die sog. Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe die in dem Testament dargelegten Anordnungen zu vollziehen und eine Aufteilung nach den Wünschen des Erblassers vornehmen. Alternativ kann er auch damit betraut werden, die Erbschaft für einen längeren Zeitraum für die Erben zu verwalten. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn die Erben voraussichtlich minderjährig sein werden oder Sorge besteht, dass die Erben mit der Verwaltung überfordert sind.

Für die Dauer der Testamentsvollstreckung liegt die Verfügungsbefugnis über die Erbschaft beim Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker entscheidet zum Beispiel, ob bestimmte Nachlassgegenstände veräußert werden oder trifft im Rahmen der Verwaltung der Erbschaft die unternehmerischen Entscheidungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Erben dem Testamentsvollstrecker schutzlos ausgeliefert sind. Sie haben ihm gegenüber eigene Rechte. Der Testamentsvollstrecker ist zum Beispiel verpflichtet, ihnen regelmäßig über seine Tätigkeiten Bericht zu erstatten. Idealerweise wird er Entscheidungen mit ihnen abstimmen und ihre Wünsche berücksichtigen, sofern dies das Testament erlaubt.

Haben die Erben Grund zur Annahme, dass der Testamentsvollstrecker seiner Aufgabe nicht gewachsen ist oder rein eigennützige Entscheidungen trifft, so können sie versuchen gerichtlich seine Entlassung zu erzwingen. Streitigkeiten über die Geeignetheit und Person des Testamentsvollstreckers können weitgehend ausgeschlossen werden, indem eine Person als Testamentsvollstrecker ausgewählt wird, welche das Vertrauen aller Erben genießt und zu ihnen ein gutes Verhältnis hat. Regelmäßig werden hierbei Steuerberater, Rechtsanwälte oder ähnliche Berater, welche den Erblasser über längere Zeit begleitet haben, zu Testamentsvollstreckern bestimmt. Dies hat den Vorteil, dass eine geschäftlich gewandte Person diese Aufgabe übernimmt, die über zusätzliches Fachwissen verfügt und in der Regel auch die Familienverhältnisse kennt.

Aber auch ein bestimmter Erbe kann zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden. Besteht der Wunsch keine außenstehende Person zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen und erscheint ein bestimmter Miterbe für diese Aufgabe geeignet, kann er bestimmt werden.

Gerade bei größeren Erbschaften oder schwierigen Familienverhältnissen sollte ernsthaft über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nachgedacht werden. Hierbei sollte nicht nur rechtlicher Rat für die richtige Gestaltung eingeholt werden, sondern auch frühzeitig Gespräche mit denjenigen Vertrauenspersonen geführt werden, welche als Testamentsvollstrecker in Betracht kommen.

Sprechen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns!

Bild: ©pixaby

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