Lennart Schafmeister
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Til Schweiger feierte mit seinen Filmen „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ hierzulande große Erfolge. Eine an den Produktionen beteiligte Drehbuchautorin möchte nun ein Stück von der Torte abhaben und klagt vor dem Landgericht Berlin auf angemessene Nachvergütung.
Das Urhebergesetz sieht in § 32a, dem sog. „Fairnessparagraph“, vor, dass eine ursprünglich angemessene Vergütung bei überdurchschnittlichem Verwertungserfolg des Werkes nachträglich anzupassen ist, wenn diese in einem auffälligen Missverhältnis zu den Verwertungserträgen steht.
Regelmäßig stellt es die Rechteinhaber hierbei aber vor Schwierigkeiten den konkreten Verwertungserfolg zu beziffern, da sie oft keinen Einblick in die relevanten Verkaufszahlen (etwa Kino, DVD, Pay-TV und Streamingdienste) haben.
Die klagende Drehbuchautorin hatte die Produktionsfirma und Rechteinhaberin daher im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ in Anspruch genommen, um nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe eine angemessene nachträgliche Beteiligung an den Verwertungserträgen gemäß § 32a UrhG zu verlangen.
Das Landgericht Berlin hat nun über die erste Stufe entschieden: die beiden Beklagten müssen der Drehbuchautorin Auskunft über die Verwertungserträge der Filme geben.
Dass die Produktionen schon einige Jahre zurückliegen, spiele laut Gericht für die Geltendmachung des Anspruchs keine Rolle. Auf eine teilweise Verjährung der Auskunftsansprüche können die Beklagten sich laut LG Berlin nicht berufen, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse ein Kläger zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a UrhG umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihrer Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit. Eine etwaige Verjährung sei daher nicht auf der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe zu berücksichtigen.
Ob tatsächlich Zahlungsansprüche der Autorin gegen die Beklagten bestehen, ist durch das Urteil noch nicht entschieden, sondern muss erst im weiteren Verfahren geklärt werden. Hierbei wird dann auch eine Rolle spielen, wie groß der schöpferische Anteil der Autorin an den Werken war, ob sie also Alleinautorin oder lediglich Mitautorin war.
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