Jakob Köster
Rechtsanwalt
Rechtlich ist es nicht nur möglich minderjährige Kinder, sondern auch andere Erwachsene zu adoptieren. Ein 60-Jähriger kann also unter gewissen Umständen seinen 35-Jährigen Neffen adoptieren und so den eigenen leiblichen Kindern rechtlich gleichstellen. Die sog. Erwachsenenadoption kann insbesondere aus steuerlichen Gründen interessant sein.
Gerade wenn Vermögen an Verwandte in Seitenlinien, also zum Beispiel eben an einen Neffen vererbt oder übertragen werden soll, bestehen nur vergleichsweise geringe Steuerfreibeträge. Der Neffe kann als Erbschaft oder Schenkung lediglich 20.000,00 EUR erbschafts- oder schenkungssteuerfrei erhalten. Den restlichen Anteil an der Erbschaft oder Schenkung muss er versteuern. Die Steuer ist sofort zu entrichten, was besonders bei größeren Erbschaften oder Schenkungen und geringen Freibeträgen zu Liquiditätsengpässen führen kann.
In solchen Fällen kommt in Betracht, dass der Neffe adoptiert wird, da er dann steuerlich wie ein leibliches Kind behandelt werden würde. Der Neffe hätte dann einen erbschafts- und schenkungssteuerlichen Freibetrag von 400.000,00 EUR und könnte ein 20-faches steuerfrei erwerben (s.o.).
Die Erwachsenenadoption ist allerdings kein Selbstläufer, sondern bedarf zwingend einer rechtlichen Beratung. Sie ist nur dann wirksam, wenn sie gerichtlich genehmigt wird. Vor einer Erbeinsetzung oder einer Schenkung an die zu adoptierende Person muss sorgfältig geprüft werden, ob der Antrag auf Adoption auch Aussicht auf Erfolg hat. Nur so können böse Überraschungen vermieden werden, welche die Adoption im Nachhinein als Fehler erscheinen lassen.
Es gilt zu berücksichtigen, dass die Erwachsenenadoption nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch Pflichten mit sich bringt. Nach der Adoption sind sich das Adoptivkind und der Adoptierende, für den Fall, dass einer von ihnen verarmen sollte, untereinander zu Unterhalt verpflichtet. Das Adoptivkind ist in der Regel dann nicht nur gegenüber den eigenen leiblichen Eltern, sondern zusätzlich auch gegenüber dem Adoptierenden unterhaltsverpflichtet. Unter gewissen Umständen birgt die Erwachsenenadoption daher für die Beteiligten das Risiko einer nicht unerheblichen finanziellen Mehrbelastung.
Durch die leiblichen Kinder des Adoptierenden kann die Adoption zudem als Schlechterstellung aufgefasst werden, da sich hierdurch ihr gesetzliches Erbrecht verringert. Die leiblichen Kinder haben das Recht im gerichtlichen Verfahren zu der geplanten Adoption Stellung zu beziehen und können versuchen sie zu verhindern. An dieser Stelle können erhebliche Familienstreitigkeiten entstehen, wenn sich die leiblichen Kinder hintergangen fühlen.
Die Erwachsenenadoption kann aus steuerlichen Gesichtspunkten interessant sein. Sie ist allerdings nicht ohne weiteres möglich, sondern muss rechtlich begleitet und sorgfältig vorbereitet werden. Sprechen Sie uns zu dieser Thematik daher gerne an und machen sie einen Termin mit uns aus.
Rechtsanwalt
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