Herausforderung Lagebericht

Zentrale Vorschriften für den Lagebericht sind im Wesentlichen § 289 HGB sowie § 315 HGB für den Konzernlagebericht. Die Vorschriften sind in den letzten Jahren mehrfach geändert und die Angabepflichten verschärft worden.

Vermittlung der tatsächlichen Verhältnisse

Partner-Beitrag von Gerold Winter —

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie entsprechende haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (insbesondere GmbH & Co. KG) müssen neben ihrem Jahresabschluss (Bilanz, GuV sowie Anhang) einen Lagebericht aufstellen. Dieser ergänzt als zusätzliches Berichtsinstrument verbal die Rechnungslegung.

Die Erstellung des Lageberichtes - zumal eine erstmalige nach Überschreiten der Größenkriterien des § 267 HGB - stellt viele mittelständische Unternehmen vor eine Herausforderung und stößt zum Teil auf Unbehagen, da der Lagebericht unverkürzt mit dem Jahresabschluss der Offenlegung im allgemein zugänglichen elektronischen Bundesanzeiger unterliegt. Ferner ist ein Abschlussprüfer zu bestellen, der im Hinblick auf den Lagebericht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu testieren hat. Transparenz der Rechnungslegung durch Offenlegung und Prüfung durch einen Abschlussprüfer sind gleichsam ein Preis der Haftungsbeschränkung der Gesellschaften.

Zentrale Vorschriften für den Lagebericht sind im Wesentlichen § 289 HGB sowie § 315 HGB für den Konzernlagebericht. Die Vorschriften sind in den letzten Jahren mehrfach geändert und die Angabepflichten verschärft worden. Waren vor rund 20 Jahren noch sehr kurze ausschließlich vergangenheitsbezogene Lageberichte denkbar, kommt heute den prognostischen Angaben und der Darstellung der künftigen Chancen und Risiken ein wesentlicher Anteil zu.  Ferner übt der für Konzerne geltende Standard DRS 20 des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee Einfluss auf Lageberichte von Einzelabschlüssen aus.

Nach § 289 Absatz 1 HGB ist im Lagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

Erforderlich sind im Kern:

  • eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft
  • Einbezug der für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren sowie deren Erläuterung unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben
  • Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung (Prognosebericht) mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken (Risikobericht)
  • Angabe der Risikomanagementziele und –methoden der Gesellschaft sowie der
  • Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie von Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaften.

Im Lagebericht hat die Unternehmensleitung die Gelegenheit, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft im eigenen O-Ton darzustellen. Werbliche Darstellungen (z. B.: „beste Backwaren“) oder nicht prüfbare Angaben (z. B.: „unser hochmotiviertes Team“) sollten nicht aufgenommen werden. Gleiches ist empfehlenswert für sog. lageberichtsuntypische Ausführungen zu Sachverhalten, deren Angabe nicht gesetzlich gefordert ist (z. B. umfangreiche Darstellung der Qualitätspolitik).

Für den Lagebericht gilt der Grundsatz der Wertaufhellung bis zum Abschluss der Prüfung durch den Abschlussprüfer. Daher sind Entwicklungen, die bis zum Ende der Abschlussprüfung eingetreten sind, ggf. noch im Prognose- oder Risikobericht des Lageberichts zu berücksichtigen. Dies war im laufenden Jahr bei einer Vielzahl von Lageberichten im Hinblick auf die Ausführungen zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie der Fall.

Die berufsständischen Vorgaben für den Abschlussprüfer haben sich wie auch die Vorschriften zur Erstellung des Lageberichtes in den letzten Jahren erheblich verschärft. Erstmalig für Lageberichte für das Geschäftsjahr 2019 ist der Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer IDW PS 350 n.F. zu beachten. Zu diesem Standard sind umfangreiche Fragen & Antworten (F&A zu IDW PS 350 n.F.) veröffentlicht worden, die die Abschlussprüfer bei der Anwendung unterstützen sollen.
Mittelbar entfaltet der IDW PS 350 n.F. damit auch konkreten Handlungsbedarf für erstellende Gesellschaften.

Gern unterstützen wir unsere Mandanten auch im Rahmen von Abschlussprüfungen mit den verbreiteten Mustergliederungen oder allgemeinen Handlungsempfehlungen.

Gerold Winter

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Bild: ©pixaby

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