In welchen Situationen ist die Anordnung sinnvoll?

Sinnvoll eingesetzt und gut gestaltet ist die Testamentsvollstreckung nicht nur ein hervorragendes Instrument zur Durchsetzung des Erblasserwillens, sondern sie dient auch einem effektiven Schutz der Erben und Vermächtnisnehmer.

Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung ist eine anspruchsvolle und verantwortungsvolle Aufgabe. Der Testamentsvollstrecker ist allein im Auftrag des Erblassers tätig, nicht im Auftrag der Erben! Letzteres wird häufig von den Erben verkannt.

Nicht in jedem Fall und nicht in jedem Umfang ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll. Es gibt aber Konstellationen, in denen die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dringend anzuraten ist:

1. Das sogenannte Behinderten-Testament

Die Testamentsvollstreckung bietet Schutz zugunsten behinderter Erben / Vermächtnisnehmer vor dem Zugriff staatlicher Institutionen. Mit einer geschickten Gestaltung der Testamentsvollstreckung kann so sichergestellt werden, dass der Erbteil oder das Vermächtnis nicht von staatlichen Institutionen einbehalten werden kann, sondern dem behinderten Kind direkt zugutekommt.

2. Erben mit persönlicher Problematik

Auch in den Fällen, in denen (Mit-) Erben verschuldet sind oder besondere Probleme aufweisen (z. B. Drogensucht, psychische Erkrankungen), schützt die Anordnung einer Testamentsvollstreckung die Betroffenen vor selbstschädigenden Handlungen und vor Vollstreckungsmaßnahmen Dritter. In einen der Testamentsvollstreckung unterliegenden Erbteil kann nicht vollstreckt werden.

3. Minderjährigenschutz

Ein Hauptanwendungsfall für die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist der Schutz minderjähriger Erben und die Verwaltung ihrer Erbteile durch eine vom Erblasser bestimmte Person. Nur so hat der Erblasser die Möglichkeit, dem Testamentsvollstrecker genaue Anweisungen zu geben, wie er mit dem Erbe zu erfahren hat. Dies ist also ein wichtiges Gestaltungsinstrument für Eltern oder Großeltern minderjähriger Erben. Ist nämlich keine Testamentsvollstreckung angeordnet, bestimmt das Gericht, wer das Erbe des minderjährigen Kindes verwaltet.

4. Konfliktvermeidung

Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall der Testamentsvollstreckung ist die Konfliktvermeidung. Um zu verhindern, dass mehrere Erben sich bei der Erbauseinandersetzung möglicherweise nicht einigen können, bietet sich zur Vermeidung teurer langjähriger gerichtlicher Auseinandersetzungen an, einen Testamentsvollstrecker zur Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses einzusetzen.

Die Konfliktpunkte sind oft bereits bekannt und dem Testamentsvollstrecker kann dann im Vorwege durch entsprechende Anweisungen im Testament vorgegeben werden, welche Entscheidungen zu treffen und umzusetzen sind.

5. Durchsetzung von Vermächtnissen

Sind im Testament Vermächtnisse ausgesetzt, die von den Erben zu erfüllen sind, so ist es sinnvoll, die Erfüllung dieser Vermächtnisse durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sicherzustellen. Dies ist insbesondere anzuraten, wenn durch die Vermächtniserfüllung durch den Testamentsvollstrecker Konflikte unter den Beteiligten vermieden und auf diese Weise Schwächere vor Auseinander-setzungen geschützt werden können.

6. Erfüllung von Auflagen

Ordnet der Erblasser Auflagen an, z. B. die Pflege und Versorgung bestimmter Personen oder Haustiere, die Pflege von Grabstätten oder bestimmter Vermögens-gegenstände, besondere Verwaltungsmaßnahmen o. ä., so kann die Erfüllung dieser Auflagen durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sichergestellt werden.

7. Verwaltung bestimmter Sondervermögen

Befindet sich im Nachlass ein Vermögen, dass einer besonderen Kompetenz hinsichtlich seiner Verwaltung bedarf, z. B. Anteile an einer Grundstücksverwaltung, Mehrfamilienhäuser, Auslandsvermögen, Unternehmensbeteiligungen etc., so ist auch hier dringend anzuraten, eine persönlich ausgewählte und fachlich geeignete Person zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

Der Erblasser kann durch testamentarische Anordnungen sehr genau bestimmen, welche Aufgaben der Testamentsvollstrecker zu erfüllen hat, z. B.:

  • ob und wie lange der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwalten soll oder ob er den Nachlass auseinandersetzen soll,
  • ob der Testamentsvollstrecker einzelne Aufgaben auf Dritte (z. B. Gutachter, Steuerberater, Rechtsanwälte) delegieren darf,
  • ob der Testamentsvollstrecker für den Fall seiner Verhinderung einen Ersatz-testamentsvollstrecker benennen darf,
  • wie weit die Handlungsvollmachten des Testamentsvollstreckers reichen,
  • was bei der konkreten Durchführung der Testamentsvollstreckung beachtet werden soll,
  • welche Zielsetzungen der Erblasser hat und von welchen Leitgedanken die Testamentsvollstreckung auszugehen hat,
  • welche konkreten Entscheidungen der Testamentsvollstrecker nach eigenem Ermessen treffen darf und in welchen Entscheidungen er gebunden ist,
  • welche Vergütung der Testamentsvollstrecker bekommen soll.

Sinnvoll eingesetzt und gut gestaltet ist die Testamentsvollstreckung nicht nur ein hervorragendes Instrument zur Durchsetzung des Erblasserwillens, sondern sie dient auch einem effektiven Schutz der Erben und Vermächtnisnehmer.

Sabine Münzel

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (AGT)

Bild: © Shutterstock / NotarYES

Suche
Geben Sie Ihren Suchbegriff ein
Bitte warten…
Keine Ergebnisse

Leider hat Ihre Suche nichts ergeben. Versuchen Sie es gerne erneut mit einer anderen Eingabe.

Unser Tipp:

Verwenden Sie möglichst wenige Suchwörter und vermeiden Sie fehlerhafte Rechtschreibung.