Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschafts­rechts („MoPeG“) zum 01.01.2024

Von den wesentlichen Änderungen im BGB und HGB, die am 01.01.2024 in Kraft treten, sind die Personengesellschaften, wie z.B. die GbR und die KG, betroffen.

Überblick über einige wesentliche Änderungen

Partner-Beitrag von Melanie Müller-Eberstein —

I. GbR

1. Rechtsnatur der GbR
Die Rechtsfähigkeit der GbR wird gesetzlich normiert, ist jedoch nicht zwingend. Die Gesellschafter können die GbR auch als „nicht rechtsfähige Gesellschaft“, die nicht am Rechtsverkehr teilnimmt, sondern ihre internen Rechtsverhältnisse ausgestaltet, errichten (sog. Innengesellschaft, z.B. Erbengemeischaften). Handelt es sich um eine unternehmensbezogene GbR wird das Vorliegen einer rechtsfähigen GbR vermutet.

2. Anfechtung von Beschlüssen bei der GbR
Da für die GbR weiterhin im Gesetz keine formellen Anfechtungsregeln für Gesellschafter­beschlüsse geregelt werden, sollten diese im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

3. Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister – u.a. im Grundstücksverkehr ver­pflichtend – und im Transparenzregister
Rechtsfähige GbR können sich zukünftig in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister ein­tragen lassen. Die Eintragungen genießen einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie Eintragungen im Handelsregister (z.B. Gesellschafterbestand). Die GbR ist im Falle einer Eintragung verpflichtet einen entsprechenden Namenzusatz zu tragen, nämlich „eingetragene GbR“ oder „eGbR“.

Unter anderem im Grundstücksverkehr ist die Eintragung der GbR verpflichtend, denn nur die eGbR darf als GbR als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen werden. Zudem ist die eGbR verpflichtet, die gemäß Gesetz notwendigen Angaben im Transparenzregister vorzunehmen.

4. Sitz, Registrierung der rechtsfähigen GbR, der OHG und der KG
Sitz der GbR ist der Ort, an dem sie tatsächlich ihre Geschäfte führt (Verwaltungssitz). Eine eGbR kann jedoch - wie bei juristischen Personen - einen vom inländischen Vertragssitz abweichenden inländischen oder – vorbehaltlich der Anerkennung im Zuzugsstaat - ausländischen Verwaltungssitz haben.

Dies gilt auch für die OHG und die KG. Der Verwaltungssitz der Komplementärgesellschaft der GmbH & Co. KG darf zukünftig im Ausland liegen.

5. Statuswechsel
Wird die eGbR aufgrund des Umfangs ihrer Geschäftstätigkeit zur OHG, kann sie auf Antrag vom Gesellschafts- in das Handelsregister umgetragen werden (sog. Statuswechsel). Ein Wechsel in die umgekehrte Richtung, also von der OHG in die eGbR, ist ebenfalls möglich. Zudem kann eine eGbR in eine Partnerschaftsgesellschaft geändert werden. Die eGbR wird umwandlungsfähig.

6. Beteiligungsverhältnisse
Die Beteiligungsverhältnisse in Personengesellschaften richtet sich zukünftig nach den Beiträgen und nicht mehr nach Köpfen. Eine Übertragung eines Gesellschaftsanteils durch einen Gesellschafter bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter.

7. Gesellschaftsvermögen
Die rechtsfähige GbR wird zukünftig selber zur Vermögensträgerin, d.h. Rechte und Verpflichtungen stellen das Vermögen der rechtsfähigen GbR dar. Das Gesamthandsprinzip wird abgeschafft. Eine Zwangsvollstreckung gegen die GbR findet in das Vermögen der Gesellschaft und nicht in das Vermögen der Gesellschafter statt. Die persönliche, gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR bleibt wirtschaftlich bestehen.

8. Ausscheiden eines Gesellschafters
Verschiedene Gründe, die bisher zur Auflösung der GbR geführt haben (z.B. der Tod oder die Insolvenz eines Gesellschafters), führen nur noch zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für Schadensersatzansprüche nur noch dann, wenn die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden eingetreten ist. Die GbR hat dem ausgeschie­denen Gesellschafter, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, eine dem Wert seines Anteils an­gemessene Abfindung zu zahlen.

II. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG)
Auch Regeln im HGB wurden mit Wirkung zum 01.01.2024 geändert. Freiberuflern stehen zukünftig die OHG, die KG und die GmbH & Co. KG als Rechtsform zur Verfügung - voraus­gesetzt das jeweilige Berufsrecht lässt diese Rechtsform zu. Die Rechtsform der GmbH & Co. KG bietet Freiberuflern gegenüber der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eine weiterreichende Haftungsbegrenzung.

2. Einheitsgesellschaft
Die sog. Einheitsgesellschaft, bei der die KG zugleich alleinige Gesellschafterin ihres Kom­plementärs ist, wird ab dem 01.01.2024 gesetzlich anerkannt. Die der KG zustehenden Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft werden durch die Kommanditisten wahrgenommen.

3. Gewinnermittlung und -verteilung
Die Vorschriften zur Gewinnermittlung und Gewinnverteilung werden neu gefasst, d.h. es wird für die Gewinnauszahlung vom Prinzip der Vollausschüttung ausgegangen. Folglich ist gesellschaftsvertraglich zu regeln, dass eine hinreichende Gewinnthesaurierung und Rücklagenbildung zu erfolgen hat.
Die Stimmkraft und die Anteile am Gewinn- und Verlust wird sich, anders als bisher, nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richten.
Gewinnunabhängige Entnahmen werden als unzulässig anzusehen, falls dies nicht im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt wurde.
Es ist nicht erforderlich, dass der Gesellschafter seinen anteiligen Gewinnanspruch bis zur Feststellung des Jahres­abschlusses für das folgende Geschäftsjahr geltend macht.

4. Gesellschafterbeschlüsse
Es empfiehlt sich, das Verfahren zur Fassung eines Gesellschafterbeschlusses im Gesellschaftsvertrag detailliert zu regeln, um sicherzustellen, wann ein anfechtbarer Gesellschafterbeschluss existiert.

III. Sonstiges
Den Gesellschaftern bleibt es auch weiterhin erlaubt, von einem Großteil der gesetzlichen Vorgaben durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag abzuweichen.

IV. Empfehlung
Es sollten zeitnah insbesondere in den folgenden Fällen die relevanten Maßnahmen eingeleitet werden:

  • Überarbeitung der Gesellschaftsverträge der GbR, OHG und KG vor dem 31.12.2023, soweit vertragliche Abweichungen von der künftigen Rechtslage gewünscht sind. Bei bestehenden Gesellschaftsverträgen sollte geprüft werden, ob Lücken vorhanden sind, die durch das zukünftige Recht ausgefüllt werden. Falls dies der Fall sein sollte, ist zu prüfen, ob im Gesellschaftsvertrag von der zukünftigen gesetzlichen Rechtslage abgewichen werden soll (soweit dies zulässig ist)?
  • Sämtliche Register, bei denen registrierte Rechte der GbR (z.B. Grundstücksrechte) eingetragen sind, sollten bis zum 31.12.2023 berichtigt werden.
  • Falls zukünftig die Registrierung eines Teils der Rechtsbeziehungen gewünscht/not­wendig ist und ein anderer Teil nicht offengelegt werden soll, ist die GbR ggf. bis zum 31.12.2023 umzustrukturieren.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass das MoPeG teils zu steuerlichen Auswirkungen führt, die hier nicht näher dargelegt werden.

Melanie Müller-Eberstein

Rechtsanwältin

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