Insolvenzantragspflicht

Fälschlicherweise gehen derzeit viele Unternehmer davon aus, dass sämtliche Insolvenzantragspflichten – welche grundsätzlich für juristische Personen wie die GmbH/AG gelten - bis zum Ende des Jahres ausgesetzt wurden. Dies stimmt jedoch nur eingeschränkt und gilt nicht für alle Fälle.
Aussetzung der Antragsplicht und wann diese NICHT gilt
Partner-Beitrag von Lukas A. Woch —
Laut dem Verband der Insolvenzverwalter Deutschland (VID) ist die Insolvenzantragsquote im Juli gegenüber dem Vorjahresmonat drastisch gesunken (-29%). Es ist daher davon auszugehen, dass unzählige Unternehmen unrechtmäßigerweise keinen Antrag stellen. Zur Vermeidung von zukünftigen Konsequenzen in Form von haftungs- und strafrechtlichen Folgen ist die Auseinandersetzung mit diesem Thema daher besonders in der Schieflage wichtig.
Gemäß §15 der Insolvenzordnung besteht eine Insolvenzantragspflicht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen. Als Voraussetzungen nennt das Gesetz den Tatbestand der Überschuldung sowie den Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit. Sofern also entweder die Überschuldung ODER die Zahlungsunfähigkeit vorliegt, besteht die grundsätzliche Pflicht innerhalb von 3-Wochen nach Eintritt dieser Voraussetzungen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.
Im Zuge der Corona-Pandemie wurde der erwähnte 3-Wochen Zeitraum zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Aussetzung betraf sowohl den Fall der Überschuldung als auch den Fall der Zahlungsunfähigkeit.
Ende August 2020 erfolgte eine weitere Verlängerung bis zum 31.12.2020. Aber Vorsicht! Diesmal nur noch für den Tatbestand der Überschuldung. Die Zahlungsunfähigkeit ist davon nicht betroffen. Sollte also ab dem 01.10.2020 Zahlungsunfähigkeit vorliegen, so gilt die Aussetzung nicht und es wäre innerhalb der 3-Wochen-Frist ein Antrag zu stellen.
Weiterhin ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Aussetzung nur dann gilt, sofern der Tatbestand der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit auf die COVID-19 Pandemie zurückzuführen ist. Sollten andere Gründe dafür verantwortlich sein, so gilt die reguläre Insolvenzantragspflicht.
Die Aussetzung gilt auch dann nicht, wenn die Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit nicht mehr aus der Welt zu schaffen ist.
Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?
Als zahlungsunfähig gilt man, wenn man nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Jedoch ist hier die Zahlungsunfähigkeit von der bloßen Zahlungsstockung abzugrenzen. Zahlungsstockung ist die vorübergehende Unfähigkeit, die fälligen Verbindlichkeiten vollständig zu begleichen. Kann die Liquiditätslücke innerhalb von 3 Wochen erfüllt werden, dann liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor.
Vereinfacht gesagt, handelt es sich regelmäßig um Zahlungsunfähigkeit, sofern die Liquiditätslücke am Ende des 3-Wochen-Zeitraums mindestens 10% aller fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt. Bei weniger als 10% liegt hingegen bloße Zahlungsstockung vor.
Zur Beurteilung des Vorliegens einer Zahlungsunfähigkeit ist zunächst ein Finanzstatus aufzustellen. D.h. die Gegenüberstellung von bestehenden Zahlungsmitteln und fälligen Zahlungsverpflichtungen zur Identifikation möglicher Liquiditätslücken nach den erläuterten Kriterien.
Sofern im Ergebnis Zahlungsunfähigkeit vorliegt, führt dies zur grundsätzlichen Insolvenzantragspflicht innerhalb von 3-Wochen. Diese Pflicht wurde wie bereits erläutert durch die Corona bedingte Ausnahme bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, gilt jedoch ab dem 01.10.2020 wieder.
Wann liegt Überschuldung vor?
Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Es erfolgt eine zweistufige Prüfung:
Im ersten Schritt erfolgt die Prüfung der Fortführungsprognose. Es wird geprüft, ob drohende Zahlungsunfähigkeit besteht und ob die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Prüfung erfolgt in der Regel auf Grundlage eines Unternehmenskonzeptes und eines Finanzplans. Im Fall einer positiven Fortführungsprognose liegt keine Überschuldung vor und die Prüfung ist beendet. Eine negative Fortführungsprognose hingegen führt zu Schritt 2, der Aufstellung eines Überschuldungsstatus. In diesem sind Vermögen und Schulden stichtagsbezogen zu Liquidationswerten gegenüberzustellen.
Sofern die Schulden das Vermögen übersteigen, liegt der Tatbestand der Überschuldung und damit Insolvenzantragspflicht vor. Für den Fall der Überschuldung wurde diese Pflicht jedoch bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.
Um zukünftige Konsequenzen zu vermeiden ist es daher besonders wichtig, sich mit diesem Thema im Detail auseinanderzusetzen und sich eventuell beraten zu lassen.
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