Michael Niemeyer
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt
Entgegen finanzpolitisch gewöhnlicher Vorgänge haben sich die Finanzminister der Bundesländer Hamburg, Niedersachen, Nordrhein-Westfahlen und Bayern dafür entschlossen, die Nichtbeanstandungsfrist zur Einführung elektronischer Registrierkassen mit technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) zu verlängern.
Während die elektronischen Kassensysteme in den anderen Bundesländern bis spätestens 30. September 2020 bei den Finanzämtern anhand der Seriennummer registriert werden müssen, wurde diese Frist für die Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfahlen und Bayern bis zum 31. März 2021 verlängert. Ausschlaggebend für diese Fristverlängerung ist die anhaltende Corona-Krise.
Der am 10. Juli 2020 beschlossene Aufschub der Nichtbeanstandungsregelung kommt allerdings nicht ohne Auflagen: Um die Frist zum 31. März 2021 zu wahren, ist es notwendig die erforderliche Anzahl an Kassensystemen mit TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 verbindlich zu bestellen. Desweitern muss der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen sein, auch wenn diese nachweislich noch nicht verfügbar ist. Trotz des Verzichts auf einen gesonderten Antrag zur Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist für Einzelhändler und Gastronomen sind Nachweise über die Bestellung bzw. die Beauftragung eines Kassendienstleisters zwingend notwendig.
Zur Erinnerung: Die Kassensicherungsverordnung vom 26. September 2017 soll die nachträgliche Manipulation von Umsätzen verhindern bzw. offenlegen. Das Finanzamt kann mittels einer Prüfsoftware die exportierbaren Kassenjournale auf Veränderungen und Lücken prüfen, um so einer möglichen Geldwäsche entgegen zu wirken. Ab dem 1. Januar 2020 dürfen Kassen, die die Anforderungen der Kassensicherungsverordnung nicht entsprechen, weder beworben noch verkauft werden. Nicht elektronische offene Ladenkassen sind von dieser Regelung allerdings nicht betroffen. Ebenfalls in diesem Zusammenhang wurde die Belegausgabepflicht zum 1. Januar 2020 ins Leben gerufen.
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt
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