Krisenfrüherkennung und Planungspflicht

Seit dem 1. Januar gilt das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Dessen Herzstück ist das neu ins Leben gerufene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG).

Geschäftsleiter-Pflichten und -Haftung nach dem neuen StaRUG seit 1. Januar 2021

Beitrag von Falko Junge und Lukas A. Woch —

Geschäftsleiter sind nun mit erheblichen gesellschaftsrechtlichen Haftungsrisiken gegenüber dem Unternehmen konfrontiert.

Insbesondere wenn eine Sanierung scheitert, wird der Insolvenzverwalter genau prüfen, ob Ihnen als Geschäftsleiter nicht Versäumnisse vorzuwerfen sind, die Schadensersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft auslösen.

Es ist daher wichtig, dass Geschäftsleiter die Anzeichen der drohenden Zahlungsunfähigkeit erkennen. Dazu müssen Sie eine Zukunftsprognose stellen. Die Insolvenzordnung gibt dafür seit 01.01.2021 einen Prognosezeitraum von 24 Monaten vor (§ 18 Abs. 2 InsO). Grundlage der Vorhersage ist ein Liquiditätsplan, der die Bestände an flüssigen Mitteln, Planeinzahlungen und Planauszahlungen aufzeigt. Ebenso fließen künftige Kreditaufnahmen und Verbindlichkeiten ein, die die GmbH mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehen wird, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Ist nach diesem Liquiditätsplan der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich, liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor.

Mit einem Restrukturierungsplan sind die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens offen zu legen und mit einer mehrjährigen integrierten Planung darzustellen wie die drohende Zahlungsunfähigkeit Ihres Unternehmens abgewendet werden kann (§§ 5 – 16 StaRUG).

Folgen für die Praxis: Installation eines guten Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementsystems

Nach den bislang schon bestehenden und nun vom StaRUG weiter konkretisierten Pflichten zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement werden Geschäftsleiter unabhängig von der Rechtsform der von Ihnen geführten Unternehmen verpflichtet, ein System zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement in ihre Unternehmensorganisation zu implementieren. Nur so ist abgesichert, dass Sie bestandsgefährdende Entwicklungen erkennen, die Sie zur Auslösung geeigneter Gegenmaßnahmen und zur Berichterstattung an die Überwachungsorgane veranlassen. Das A und O ist dabei die Dokumentation, um Transparenz und letztlich eine Freizeichnung von Haftung im Nachhinein zu gewährleisten.

Geschäftsleiter sichern diese Parameter ab, indem sie

1.     ein betriebliches Rechnungswesen installieren, das die ständige Überwachung der Finanzen der Gesellschaft ermöglicht und sie bei ersten Krisenanzeichen alarmiert,
2.     sich selbst strenge Dokumentationspflichten auferlegen und sie lückenlos umsetzen,
3.     eine restrukturierungs- und insolvenzrechtliche Beratung Ihres Vertrauens möglichst bereits vorab organisieren, um bei Eintritt des Ernstfalls eine schnelle und kompetente Reaktion zu gewährleisten.

Unser Unterstützungsangebot für Sie

Das Ziel eines funktionierenden Früherkennungssystems ist die Aufdeckung von bestandsgefährdenden Risiken, die einzeln oder in Kumulation das Unternehmens gefährden können.

Wir empfehlen ein Früherkennungssystem, das folgende Mindestinhalte hat:

1.     3-jährige integrierte Unternehmensplanung (Plan-GuV, Plan-Bilanz, Liquiditätsplanung)
2.     Aufstellung des Risikoinventars
3.     Risikoanalyse und -bewertung

Mit unserem Know-how und unserer Erfahrung unterstützen wir Sie gerne beim Aufbau und Unterhalt eines auf die Besonderheiten Ihres Unternehmens abgestellten und rechtssicheren Früherkennungssystems und minimieren somit das persönliche Haftungsrisiko für Sie als Geschäftsleiter.

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

Bild: ©fotolia

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