Marken-BREXIT

Großbritannien ist nicht mehr Mitglied der EU und somit nicht mehr ohne Weiteres Bestandteil der für das Gebiet der EU geschützten Marken.

Markeninhaber aufgepasst!

Beitrag von Doreen Krase —

Vor etwas mehr als einem Jahr hatten wir an dieser Stelle über die Auswirkungen des BREXIT auf Unionsmarken sowie international registrierte Marken mit EU-Benennung informiert. Nun ist es seit mehreren Monaten amtlich: Großbritannien ist nicht mehr Mitglied der EU und somit nicht mehr ohne Weiteres Bestandteil der für das Gebiet der EU geschützten Marken.

Folgendes sollten Inhaber einer Unionsmarke bzw. Inhaber einer international registrierten Marke mit EU-Benennung nun beachten:

1)
Bereits eingetragene Unionsmarken bzw. international registrierte Marken (sog. IR-Marken) mit EU-Benennung bleiben bestehen. Darüber hinaus erfolgt(e) die bereits angekündigte „Loslösung“ des britischen Markenbestandteils und die von Amts wegen vorgenommene Eintragung einer nationalen britischen Marke. Diese „neue“ Marke besteht nun unabhängig von der eingetragenen Marke und ist auf Wunsch separat zu verlängern (eigenständiger Antrag beim UKIPO sowie Zahlung der nationalen Verlängerungsgebühren).

ACHTUNG: Es ist damit zu rechnen, dass nicht offizielle und unseriöse Stellen zusätzlich zum UKIPO ebenfalls die Inhaber der abgetrennten britischen Marke anschreiben und die Verlängerung der Schutzfrist anbieten. Die Darstellung der Unternehmen ist oft an die des offiziellen Markenamtes angelehnt, so dass es hier zu Missverständnissen und unnötigen Mehrkosten kommen kann.

2)
Für bis zum 31.12.2020 nicht abgeschlossene Eintragungsverfahren von Unionsmarken bzw. international registrierten Marken mit EU-Benennung gilt die bereits im letzten Beitrag genannte Frist: Bis zum 30.09.2021 können Anmelder eine nationale britische Marke anmelden und hierfür den Anmeldetag der Unions- bzw. IR-Markenanmeldung in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die britische Markenanmeldung identisch mit der Unionsmarkenanmeldung ist (= identische Marke, identisches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis). Anderenfalls erhält sie einen neuen Anmeldetag (= Tag des Eingangs der Anmeldung beim UKIPO).

ACHTUNG: Hier entstehen zusätzliche Gebühren. Darüber hinaus ist ein Vertreter vor Ort zu beauftragen, sofern kein Geschäftssitz in Großbritannien besteht.

Möglich ist alternativ auch die Erstreckung einer bestehenden Unions- oder IR-Marke auf das Gebiet UK.

3)
Für nationale Markenanmeldungen bis zum 30.09.2021 in Großbritannien mit und ohne Bezug auf eine bestehende Unions- oder IR-Marke empfiehlt sich die Durchführung einer Recherche im britischen Markenregister bzw. bei Anmeldung einer geographischen Angabe im britischen Register für geographische Angaben nach identischen oder ähnlichen Voreintragungen. Ebenso wichtig ist eine Recherche nach vorangemeldeten Unionsmarken, da diese – sofern sie innerhalb des Übergangszeitraums als britische Marke angemeldet werden – die zeitliche Priorität innehaben und der geplanten Anmeldung als Eintragungshindernis entgegengehalten werden können.

4)
Bitte beachten Sie unbedingt:

Etwa erteilte Nutzungslizenzen für Unionsmarken bzw. international registrierte Marken mit EU-Benennung sollten ggf. im Hinblick auf die abgetrennten UK-Marken geprüft werden.

Die Benutzung einer Marke in Großbritannien hat künftig keine Auswirkungen mehr auf die Unions-/IR-Marke. Umgekehrt muss die neu entstandene nationale UK-Marke (sofern sie sich nicht mehr innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist befindet) seit dem 01.01.2021 zwingend auch in Großbritannien genutzt werden, um nicht löschungsreif zu werden.

Seit dem 01.01.2021 hat eine etwaige Bekanntheit einer Marke ausschließlich in Großbritannien keine Auswirkungen mehr auf die Unionsmarke. Sie gilt dann nicht mehr als „bekannte“ Unionsmarke. Auch hier gilt im Umkehrschluss: Für eine innerhalb der EU bekannte Marke wird nicht mehr automatisch auch Bekanntheit in Großbritannien angenommen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nur die wesentlichen Informationen zum Marken-BREXIT enthält. Ggf. gilt es individuelle Umstände zu prüfen.

Fest steht aber: Wer seinen bestehenden Markenschutz in Großbritannien erhalten möchte, sollte spätestens jetzt tätig werden.

Sofern wir Sie dabei unterstützen sollen oder Sie weitere/anderweitige zu klärende markenrechtliche Fragen haben, kontaktieren Sie uns gern.

Bild: ©pixabay

Carina Tolle-Lehmann LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

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