Dr. Kathrin Baartz
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Mediatorin
Das jüngst verabschiedete Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrecht gibt den in Deutschland lebenden Paaren und Kindern zukünftig viele Freiheiten.
Im internationalen Vergleich war das deutsche Namensrecht sehr restriktiv und auch konservativ von der Vorstellung geprägt, dass ein Familienname als bindendes Glied und für den Rechtsverkehr bedeutsam sei. Ohne Bindestrich ging es nicht. Beginnend zum 1. Mai 2025 erfolgt nun eine Liberalisierung der Namenswahl und der familienrechtlichen Namensänderung nach Scheidung einer Ehe oder Erreichen der Volljährigkeit.
Das Leitbild der Namenseinheit einer Familie fällt endgültig weg. Frisch Getraute „können“ weiterhin einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, aber sind in der Gestaltung wesentlich freier. Bisher war lediglich möglich, den als Ehenamen bestimmten Nachnamen des Partners anzunehmen und nach Wunsch „aufzustocken“, indem der eigene Nachname oder Geburtsname vorangestellt oder angefügt wurde. In der Ehe geborene Kinder erhielten den eingliedrigen Ehenamen automatisch. Nichteheliche Kinder konnten nur entweder nach dem Nachnamen des Vaters oder dem der Mutter benannt werden.
Die Standesämter haben bis zum nächsten Mai Zeit, sich auf die neue Vielfalt einzustellen. Wer bisher keinen Ehenamen gewählt hatte, wird dies durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern können. Doppelnamensträger dürfen ihr Wahlrecht noch einmal innerhalb einer Übergangsfrist überdenken. Anlasslose Änderungen der bis zum 30.04.2025 bereits erfolgten Namenswahl sieht das neue Recht für Ehegatten aber nicht vor, auch nicht für lang verheiratete Paare.
Ehepartner haben nun die Wahl aus dem Nachnamen, den sie bei Heirat führen und auch den Geburtsnamen, der nach einer früheren Eheschließung abgelegt worden war. Die Reihenfolge ist beliebig, ein Bindestrich möglich, aber nicht zwingend.
Nicht verheiratete Eltern müssen das Kind künftig nicht mehr entweder Vater oder Mutter zuordnen, sondern können einen Doppelnamen vergeben, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt. Das dürfte den Sorgerechtsalltag erleichtern.
Bei Ehepaaren ohne gemeinsamen Ehenamen ist das genauso. Das Kind von Herrn Müller und Frau Lüdenscheidt kann also Müller Lüdenscheidt mit oder ohne Bindestrich genannt werden, wie es beliebt.
Mit Volljährigkeit darf das betroffene Kind die Entscheidung seiner Eltern korrigieren und den Nachnamen durchtauschen oder einen des ihm gegebenen Doppelnamen ablegen. Wer heißt schon gerne Müller-Lüdenscheidt? Wobei: das Kind von Herrn Müller und Frau Lüdenscheidt kann mit 18 Jahren auch bestimmen, genauso wie Loriots berühmter Badegast zu heißen. Alles ist möglich.
Scheidungskinder und Stiefkinder sollen künftig nicht mehr an einen Nachnamen festgehalten werden, der zu ihrer Lebenssituation nicht mehr passt. Stiefkinder etwa können den angenommenen Stief-Familiennamen wieder rückgängig machen, wenn die Stief-Ehe geschieden und das Kind nicht mehr mit dem Stiefelternteil zusammenlebt. Auch Scheidungskinder sollen die Namensänderung eines Elternteils einfacher nachvollziehen können, ohne ein langwierigen Verwaltungsverfahren zu durchlaufen.
Unendlich lange Namensketten werden durch das neue Namensrecht nicht befördert. Die Anzahl der Einzelnamen, aus denen sich der Doppelname des Kindes oder eines Ehegatten zusammensetzt, bleibt auf zwei beschränkt. Wer schon einen Doppelnamen trägt, der muss seinen Lieblingsnamen aussuchen, um einen neuen Doppelnamen als Ehenamen zu bestimmen.
Auf besondere Namenstraditionen wird künftig Rücksicht genommen, das gilt ausdrücklich für Sorben, die sprachlich die weibliche Form wünschen (aus Baerbock kann dann Baerbockowa werden) und für die dänische Minderheit und die friesische Volksgruppe.
Also mehr Olafsen ab Mai des kommenden Jahres!
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Mediatorin