Dr. Hermann Lindhorst
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-, Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Sportrecht
Ab dem 13.06.2014 gelten neue Regelungen, insbesondere im Bereich des Widerrufsrechts, für Onlineshop-Betreiber und Verbraucher.
Hintergrund ist die sogenannte "Verbraucherrechterichtlinie" der Europäischen Union, die der deutsche Gesetzgeber mittlerweile umgesetzt hat. Entsprechend besteht für alle Onlineshop-Betreiber die zwingende Verpflichtung der Übernahme der neuen Regelungen zum 13.06.2014 - es gibt also keinerlei Übergangsfrist.
Die neuen Vorschriften sind der vorläufige Höhepunkt einer für alle Beteiligten unerfreulichen gesetzgeberischen Fehlleistung in Gestalt einer sich permanent ändernden Widerrufsbelehrung, verbunden mit etlichen teilweise unseriösen Abmahnwellen. Nun aber soll vieles einfacher werden. Was ändert sich im Einzelnen?
Zunächst hat der Gesetzgeber ein völlig neu gefasstes Muster der Widerrufsbelehrung eingeführt. Die Übernahme dieses Musters ist zwar nicht zwingend, kann aber jedem Onlineshop-Betreiber nur dringend empfohlen werden, da eine bestmögliche Sicherheit gegen unliebsame Abmahnungen nur so erreicht werden kann. Ab dem 13.06.2014 gibt es nun endlich kein "ewiges" Widerrufsrecht mehr, wonach eine unbefristete Möglichkeit für den Verbraucher bestand, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, wenn er vorher nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Insofern besteht nun eine maximale Widerrufsfrist bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung von einem Jahr und 14 Tagen.
Zugunsten des Onlineshop-Betreibers wurden ebenso die Ausnahmen vom Widerrufsrecht erweitert. So ist es nun endlich möglich, Artikel vom Widerrufsrecht auszuschließen, die bereits benutzt worden und dadurch nicht mehr hygienisch rein weiter verwendbar sind. Kurios ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausnahme des Widerrufsrechts bei der Lieferung alkoholischer Getränke, "deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt." (vgl. § 312 g Abs. 2 Nr. 5 BGB). Hier haben sich im Gesetzgebungsverfahren tatsächlich die Vertreter von "Primeur"-Weinen durchgesetzt.
Abgeschafft wurde das sogenannte "Rückgaberecht", aufgrund dessen ein Verbraucher den Widerruf auch durch einfache Rücksendung der Ware erklären konnte. Nunmehr ist erforderlich, dass der Verbraucher ausdrücklich widerruft. Neu in diesem Bereich ist, dass hierfür ein Widerrufsformular vom Onlineshop-Betreiber zur Verfügung gestellt werden muss und dass der Widerruf auch telefonisch möglich ist (aus Beweisgründen kann einem Verbraucher jedoch nicht empfohlen werden, per Telefon zu widerrufen).
Endlich sind auch die Hin- und Rücksendekosten transparent geregelt worden. Eine Differenzierung nach dem Wert der Ware (sogenannte „40-Euro-Regelung“) gibt es nicht mehr. Nun trägt im Fall des Widerrufs der Unternehmer die Kosten der Hinsendung der Ware, bei Ausübung des Widerrufs und Rücksendung der Ware hat der Verbraucher die entsprechenden Kosten zu tragen. Ebenfalls zum Vorteil des Onlineshop-Betreibers ist geregelt, dass die Rücksendung der Ware binnen einer bestimmten Frist erfolgen muss und dass der Onlineshop-Betreiber die Rückzahlung des Kaufpreises so lange verweigern kann, bis er noch nicht im Besitz der zurückgeschickten Ware ist.
Grundsätzlich sind sämtliche Neuerungen im Fernabsatzbereich ausdrücklich zu begrüßen, und zwar sowohl aus Onlineshop-Betreiber-Perspektive als auch aus Sicht des Verbrauchers. Insbesondere ist zu hoffen, dass die im Fernabsatzbereich ergangenen zahlreichen und zum Teil unseriösen Abmahnwellen nunmehr aufgrund einiger Klarstellungen sowie der Einführung eines neuen Musters für die Widerrufsbelehrung ein für alle Mal der Vergangenheit angehören werden.