Post vom Transparenzregister

Auch wenn man meinen möge, dass das Transparenzregister kein aktuelles Thema mehr darstelle, möchten wir aufgrund der aktuell vermehrten Aktivität des dafür zuständigen Bundesverwaltungsamtes nochmals auf eine eventuell bestehende Eintragungspflicht hinweisen.
Bestehende Eintragungspflicht der wirtschaftlich Berechtigten
Partnerbeitrag von Dr.Domic —
Im Grundsatz geht es beim Transparenzregister darum, dass in diesem alle wirtschaftlich Berechtigten eingetragen werden. Wirtschaftlich Berechtigter nach dem Geldwäschegesetz sind vor allem alle natürlichen Personen, die zu mehr als 25% an einer Gesellschaft beteiligt sind oder mehr als 25% der Stimmrechte innehaben.
In letzter Zeit wird die zum Teil bestehende Unsicherheit hinsichtlich des Transparenzregisters leider auch von unseriösen Vereinigungen ausgenutzt. So hatten wir mehrere Anfragen aus unserem Mandantenkreis, die von dem sogenannten „Organisation Transparenzregister e.V.“ per E-Mail angeschrieben und aufgefordert wurden, sich innerhalb von 10 Tagen auf der Homepage www.transparenzregisterdeutschland.de zu registrieren. Bei dieser Homepage handelt es sich jedoch nicht um die offizielle Seite des Transparenzregisters! Bitte melden Sie sich keinesfalls auf dieser Homepage an und ignorieren Sie die E-Mail am besten vollständig. Die offizielle Homepage des Transparenzregisters lautet www.transparenzregister.de und wird ausschließlich vom Bundesverwaltungsamt geführt.
Wir mussten Ende 2019 feststellen, dass das Bundesverwaltungsamt vermehrt einzelne Gesellschaften, vor allem Aktiengesellschaften, angeschrieben hatte. Diese Aktiengesellschaften wurden konkret aufgefordert, ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister einzutragen. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass gegen die Gesellschaft ein entsprechendes Bußgeld festgesetzt werde und dieses Bußgeld jedoch bei kurzfristiger Eintragung im Transparenzregister um ein Drittel reduziert werde. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsamtes folgend wurden die entsprechenden Eintragungen vorgenommen. Dennoch wurden einige Gesellschaften mit den anschließend festgesetzten Bußgeldern trotz des nur leichtfertigen Verstoßes überrascht. Denn die Bußgelder lagen auch im hohen vierstelligen Bereich. Bei der Bußgeldfestsetzung berücksichtigt das Bundesverwaltungsamt diverse Faktoren. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, übersteigen. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste (Nettoprinzip). Zwar versucht das Bundesverwaltungsamt im Rahmen der Ermessenentscheidung auch die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu berücksichtigen. Konkret knüpft das Bundesverwaltungsamt bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch lediglich an den Jahresumsatz oder – soweit höher – an die Jahresbilanzsumme der Gesellschaft. Dies kann zur Folge haben, dass den Gesellschaften mit relativ hohem Umsatz, aber dennoch geringem Gewinn, ein sehr hohes Bußgeld droht. Auch leichtfertige Verstöße können nach dem Gesetz mit einem Bußgeld von bis zum EUR 50.000,00 geahndet werden.
Im Dezember 2019 wurden vor allem Aktiengesellschaften angeschrieben, da bei Aktiengesellschaften – anders als bei einer GmbH – nicht die sogenannte Mitteilungsfiktion gilt. Denn in den meisten Fällen muss bei einer GmbH keine weitere Eintragung im Transparenzregister erfolgen, da bereits aus der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste zu ersehen ist, wer wirtschaftlich Berechtigter ist. Für Aktiengesellschaften werden keine Gesellschafterlisten geführt. Auch reicht bei einer Aktiengesellschaft für die Mitteilungsfiktion nicht aus, dass die Aktionäre aus elektronisch abrufbaren Gesellschaftsverträgen, Jahresabschlüssen und Niederschriften von Beschlüssen der Hauptversammlung zu entnehmen sind. Bei Aktiengesellschaften müssen daher alle Aktionäre, die natürliche Personen sind und mehr als 25% der Aktien besitzen, im Transparenzregister eingetragen werden. Eintragungspflichtig ist die Aktiengesellschaft selbst!
Für den Mittelstand von großer Bedeutung ist auch die Handhabung bei einer GmbH & Co. KG. Zwar wird in der einschlägigen Kommentierung und Literatur vertreten, dass auch hier die Mitteilungsfiktion gelte. Denn aus dem Handelsregister ist zu entnehmen, wer Komplementär und wer Kommanditist ist und wie hoch die Hafteinlage der Kommanditisten ist. Das Bundesverwaltungsamt vertritt jedoch die Auffassung, dass die im Handelsregister einzutragende Haftsumme keine Rückschlüsse auf die Einlage und somit die Kapitalanteile der Kommanditisten zulasse. Zudem wird argumentiert, dass aus dem Handelsregister nicht zu entnehmen sei, ob die Komplementärin eine Einlage geleistet habe und somit die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht klar zu ermitteln sei. Ist an der Kommanditgesellschaft – wie in den meisten Fällen – eine GmbH als Komplementärin nicht am Kapital der Kommanditgesellschaft beteiligt und somit der/die Kommanditist(en) die wirtschaftlich Berechtigten, so empfehlen wir, die Kommanditisten trotz der Informationen im Handelsregister zusätzlich als wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister eintragen zu lassen und dort die prozentuale Beteiligung zu ergänzen.
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