Schul- und Therapiehund

Den Werbungskostenabzug begründende Arbeitsmittel sind Gegenstände, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich und unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen.

Welche Aufwendungen sind abzugsfähig?

Partner-Beitrag von Martin Karp —

Das Bundeskabinett hat den beschlossenen Regierungsentwurf (RegE MoPeG) am 20. Januar 2021 veröffentlicht. Am 5. März 2021 hat der Bundesrat zum RegE MoPeG Stellung genommen und die Umsetzung bis zur nächsten Bundestagswahl im Herbst 2021 ist nun wahrscheinlich. Die GbR ist die gängige Rechtsform von sehr unterschiedlichen, aber meist auf Dauer angelegten Gesellschaften. So sind zahlreiche Familien-Vermögensgesellschaften, Immobilienfonds, Bauherren- und Arbeitsgemeinschaften als GbR organisiert.

Grundlegend für das neue Recht der GbR ist die Unterscheidung zwischen der rechtsfähigen Außengesellschaft auf der einen Seite und der nichtrechtsfähigen Innengesellschaft auf der anderen Seite. Hierbei wird von einer rechtsfähigen Außengesellschaft, die eigene Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann, als Grundtypus der GbR ausgegangen.

Neu ist zudem die Einrichtung eines Gesellschaftsregisters in Anlehnung an das etablierte Handelsregister. Bestehende GbRs werden sich hiernach mit der Frage zu beschäftigen haben, ob sie sich im neu eingeführten Gesellschaftsregister registrieren sollten.

Betrachtet man die Grundstücks-GbR, so sieht der Gesetzesentwurf zunächst keine Frist zur Eintragung in das Gesellschaftsregister vor. Dennoch wird in der Praxis die Registrierung im Gesellschaftsregister notwendig sein. Neben dem Erwerb von Grundstücken durch eine GbR, die eine Eintragung voraussetzt, wird auch bei künftigen Änderungen des Grundbuchs, die Rechte einer bestehenden Grundstücks-GbR betreffen, eine Eintragung in das Gesellschaftsregister und eine Eintragung der Grundstücks-GbR im Grundbuch erfolgen müssen. Unsicherheit besteht auch in Hinblick auf Familiengesellschaften, welche nunmehr überlegen müssen, inwieweit Familieninterna bei Vermögensverwaltungsgesellschaften und der Koordination von Beteiligungen durch Pool- und Stimmbindungsvereinbarungen offengelegt werden. Eine grundsätzliche Publizitätspflicht besteht hier zwar weiterhin nicht, jedoch ist zu befürchten, dass viele dieser Familiengesellschaften zukünftig einer faktischen Eintragungspflicht und damit der Publizität unterliegen. Etwa weil ihre Vermögensverwaltungsgesellschaft Grundstücke oder andere registrierungspflichtige Rechte erwirbt oder Banken im Rahmen ihrer Geldwäscheprüfungen eine Registrierung verlangen.

Die rechtsfähige und eingetragene GbR soll zukünftig zudem Rechtsträger einer Verschmelzung, einer Spaltung oder auch eines Formwechsels sein können. Damit kommt der Gesetzgeber Forderungen der Praxis nach, Unternehmensumstrukturierungen unter Beteiligung einer GbR flexibler zu gestalten.

Letztlich wird die eingetragene GbR zukünftig auch Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und an das Transparenzregister zu übermitteln haben. Diese erweiterte Publizität ist ein weiterer Aspekt, der bei der Entscheidung hinsichtlich der Eintragung einer GbR zu bedenken ist.

Die Gesellschaften haben nunmehr die Möglichkeit sich in der Übergangszeit – bis Ende des Jahres 2022 – auf die neue Rechtslage einzustellen. Ab dem 1. Januar 2023 soll das Gesetz in Kraft treten.

Bild: ©pixaby

Martin Karp

Diplom-Betriebswirt, Steuerberater

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