Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen stellen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele und der Energieversorgung dar. Es ist daher der richtige Weg, dass durch das Jahressteuergesetz 2022 weitere Entlastungen bürokratischer Pflichten für Betreiber kleiner PV-Anlagen geschaffen wurden.

Erreichung der Klimaziele und Energieversorgung

Beitrag von Sarah Kapser —

Grundsätzlich stellen die Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG dar. Gerade bei Betreibern kleiner PV-Anlagen war die Erstellung der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung bisher eine erheblicher Verwaltungsaufwand, da sich gerade bei neueren Anlagen nur ein geringer Gewinn ergibt. Eine Entlastung wurde Betreibern kleiner PV-Anlagen (bis 10 kW) bisher nur auf Antrag durch das sogenannte Liebhaber-Wahlrecht geschaffen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) um die Nr. 72 ergänzt. Nach dieser Neuregelung sind die Einkünfte aus ertragsteuerlicher Sicht rückwirkend seit dem 01.01.2022 steuerfrei. Erst kürzlich hat sich auch das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 17.07.2023 zu dieser gesetzlichen Regelung geäußert.

Bei dieser Steuerbefreiung handelt es sich nicht um ein Wahlrecht. Sie gilt unabhängig von der Verwendung des Stroms, also für Einnahmen aus der Einspeisung des Stroms (in das öffentliche Netz) oder aus der Veräußerung des Stroms sowie für Entnahmen, wie z.B. dem Aufladen von Elektrofahrzeugen.

Sie gilt für alle Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer PV-Anlage, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Die PV-Anlage befindet sich auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden und hat eine installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kWp und
  2. Die PV-Anlage befindet sich auf, an oder in sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Insgesamt darf hierbei die Höchstgrenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft nicht überschritten werden.
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.

Durch die Steuerfreiheit, ist ab 2022 für die oben genannten Anlagen kein Gewinn mehr zu ermitteln. Die Angabe in der Einkommensteuererklärung (Anlage EÜR) entfällt damit. Ausgaben können zukünftig nach § 3c EStG nicht mehr in Abzug gebracht werden. Ein Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen vor 2022 bleibt hiervon aber unberührt.

Ab 2022 können die Installations- und Wartungsarbeiten der Anlage in der Steuererklärung als Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35a EStG geltend gemacht werden.

Negative Auswirkungen der Steuerbefreiung ergeben sich leider in Bezug auf den Investitionsabzugsbetrag. In nach dem 31. Dezember 2021 endenden Wirtschaftsjahren scheidet die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen aus, da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist.
Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Absatz 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigte PV-Anlagen investiert wurde.

Für PV-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, ist für die Einnahmen bis zum 31. Dezember 2021 noch das alte Recht anzuwenden. Für die Anträge hinsichtlich der Inanspruchnahme des Liebhaberei-Wahlrechts wurde eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 gewährt.

Ein besonderer Handlungsbedarf kann sich nun vor allem bei im Übrigen vermögensverwaltend tätigen Mitunternehmerschaften ergeben, die bislang aufgrund des Betriebs einer oder mehrerer oben genannter PV-Anlagen gewerblich infiziert waren. Da die gewerbliche Infizierung mit dieser Steuerbefreiung ebenfalls wegfällt, sind sämtliche Wirtschaftsgüter, insbesondere das Gebäude, mit Ausnahme der PV-Anlage im Jahr 2022 zu entnehmen. Dies würde grundsätzlich zur Versteuerung stiller Reserven führen. Mit dem neuen BMF-Schreiben wurde allerdings eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023, um die Verstrickung stiller Reserven wieder herzustellen.

Insgesamt hat der Gesetzgeber durch diese neue Neuregelung weitere steuerliche Anreize für die Anschaffung und den Betrieb von PV-Anlagen geschaffen. Die steuerliche Behandlung von Einkünften aus PV-Anlagen wird dadurch deutlich vereinfacht und PV-Anlagen Betreiber von bürokratischen Pflichten entlastet.

Sarah Kapser B.A.

Steuerberaterin

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