Steuerhinterziehung im Gesundheitswesen

Die wenigsten Steuerhinterzieher rechnen damit, dass ihnen aufgrund der steuerlichen Verfehlungen auch noch ihre berufliche Grundlage entzogen werden kann.

Entzug der Approbation

Partner-Beitrag von Lukas A. Woch —

Von Steuerhinterziehung spricht man, wenn jemand vorsätzlich, unrichtige, unvollständige oder gar keine Angaben zu steuerlich wichtigen Sachverhalten macht.
Jedem sollte mittlerweile bewusst sein, dass Steuerhinterziehung kein Bagatelldelikt ist und zu nachteiligen Konsequenzen führen kann. Üblicherweise rechnen Betroffene bei einer potentiellen Aufdeckung mit nachteiligen finanziellen Folgen.
Die wenigsten Steuerhinterzieher rechnen jedoch damit, dass ihnen aufgrund der steuerlichen Verfehlungen auch noch ihre berufliche Grundlage entzogen werden kann. So wie es zuletzt gemäß einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Bundesland Nordrein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss Az.: 13 A 296/19 vom 03.02.2020) der Fall war. Hier wurde einem Arzt aufgrund von Steuerhinterziehung sogar seine Approbation entzogen.

Zur Verdeutlichung der Tragweite bedeutet dies, dass es in Deutschland für einen Arzt nicht möglich ist, ohne Approbation zu praktizieren und somit einen Heilberuf auszuüben. Die Entziehung führt damit faktisch zum Berufsverbot.

Doch wie kann es dazu kommen?

Ohne in die umfangreichen Details des erwähnten Urteils einzutauchen, kann man festhalten, dass der betroffene Arzt zunächst einmal Steuern hinterzogen hat. Er hat dies über mehrere Jahre getan und es handelte sich um einen relativ hohen Betrag über 155.000 EUR. Sein Widerspruch gegen den Entzug seiner Approbation war erfolglos. In der Begründung wurde festgestellt, dass es sich bei den Taten um ein „gravierendes Fehlverhalten“ handelte, welches zum Entzug der Approbation führte. In solchen Fällen wird unterstellt, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttert wird, da der Arzt seine eigenen finanziellen Interessen vor den Interessen der Allgemeinheit stellt. D.h. obwohl das Fehlverhalten nicht das direkte Arzt-Patienten-Verhältnis betrifft, führt solch ein Verhalten zur Unwürdigkeit der Ausübung des Arztberufes.

Der erwähnte Fall ist bei weitem nicht der einzige mit diesen strikten berufsrechtlichen Konsequenzen. Zum gleichen Schluss kam auch das Verwaltungsgericht Regensburg in einem anderen Verfahren (Urteil vom 27.09.2012 – RN 5 K 11.1639) und die Liste analoger Entscheidungen ließe sich noch mühelos weiterführen. All diese Fälle haben eines gemeinsam: Den Ärzten wurde ihre Approbation aufgrund von Steuerhinterziehung und somit aufgrund von festgestellter Unwürdigkeit entzogen.
Als unwürdiges Verhalten wurde vor allem das voranstellen der eigenen finanziellen Interessen vor dem Wohl der Patienten kritisiert. Das Gericht führte aus: „Ein solch primär finanziell bestimmtes Handeln ist mit der Erwartungshaltung der Bevölkerung an den Arztberuf - der helfende und heilende Arzt - nicht zu vereinbaren.“

Zu erwähnen ist jedoch, dass nicht jede Steuerhinterziehung zur Feststellung einer beruflichen Unwürdigkeit und damit zum Entzug der Approbation führt. Stattdessen kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Gemäß Rechtsprechung muss ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten vorliegen, um einen Entzug zu rechtfertigen. Die Art der Straftat, die Häufigkeit, der Schaden und auch das prognostizierte künftige Verhalten des Betroffenen sind Beurteilungskriterien.

Die o.g. Ausführungen sollen verdeutlichen, dass Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist, sondern eine erhebliche Straftat darstellt und im schlimmsten Fall neben finanziellen Blessuren zur Zerstörung der eigenen hart erkämpften Existenz führen kann. Oftmals liegt nur ein schmaler Grat zwischen Steuergestaltung und Steuerhinterziehung. Bei geringsten Zweifeln sollten Sie sich unbedingt steuerlich oder rechtlich beraten lassen.

Bild: ©pixaby

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