Steuerhinterziehung in Zeiten von Corona

Im Zuge der Pandemie gewährten die Finanzverwaltungen steuerliche Erleichterungen. Weniger im Fokus der breiten Masse und dennoch existent ist das Thema der Steuerhinterziehung.

Partner-Beitrag von Lukas Woch —

Wenn man dieser Tage über Corona spricht, so erwarten viele in absehbarer Zeit eine Reihe von Unternehmenspleiten als Konsequenz der harten wirtschaftlichen Einschnitte der letzten Monate. Weniger im Fokus der breiten Masse und dennoch existent ist das Thema der Steuerhinterziehung, von welchem man derzeit noch nicht abschätzen kann welche Bedeutung dieses zukünftig haben wird und mit welchem Nachdruck die Finanzverwaltung einschließlich Strafbehörden ermitteln werden.

Im Zuge der Pandemie gewährten die Finanzverwaltungen steuerliche Erleichterungen. Angefangen von der vereinfachten Herabsetzung von Steuervorauszahlungen und Stundungsanträgen bis hin zu Vollstreckungsaufschüben und Erlassanträgen. Doch all diese vereinfachten Maßnahmen erfolgten und erfolgen bei Antragstellung immer noch meist unter der elementaren Bedingung, dass das entsprechende Unternehmen Corona bedingt in Schieflage geraten ist. Sofern das Unternehmen jedoch bereits zuvor wirtschaftlich am kränkeln war, so kann die Antragstellung zur Steuerhinterziehung bzw. zur leichtfertigen Steuerverkürzung führen.

Steuern hinterzieht, wer gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder diese pflichtwidrig in Unkenntnis lässt. Dazu zählt auch die Erlangung von nicht gerechtfertigten Steuervorteilen bezogen z.B. auf die Höhe, die Geltendmachung bzw. die Einziehung des Steueranspruchs. Strafrechtlich kann dies zu Geld- und bei besonders schweren Fällen sogar zur Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten bis 10 Jahren führen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs liegt ein besonders schwerer Fall bereits ab 50.000,00 EUR vor. Parallel dazu besteht noch ein weiterer Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung, hier werden Steuern zwar ohne Vorsatz aber durch Fahrlässigkeit (z.B. Unwissenheit oder Nachlässigkeit) hinterzogen. In solchen Fällen liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und es wird nur mit Geldstrafen sanktioniert.

Die Unsicherheit im ersten Halbjahr 2020 war enorm und die Situation für alle ein Novum, so dass eine Vielzahl von Unternehmen entsprechende Anträge gestellt haben, weil Sie das schlimmste fürchteten. Im Zusammenhang mit solchen im Frühjahr gestellten Anträgen ist daher nach derzeitiger Lage nicht mit Sanktionen zu rechnen. Anders jedoch, sofern diese Möglichkeiten ohne eine existierende Schieflage zur Beitreibung von Liquidität genutzt wurden oder wenn bei Kenntnis einer deutlich besseren Geschäftsentwicklung im Jahresverlauf keinerlei Berichtigung gegenüber dem Finanzamt erfolgte. In solchen Fällen kann unterstellt werden, dass mit „Wissen und Wollen“ gehandelt wurde und die Steuerbehörden entsprechend bewusst in Unkenntnis der nunmehr besseren Lage gelassen wurden. Schließlich geht die Finanzverwaltung bei solchen Maßnahmen immer ein hohes Steuerausfallrisiko ein.

Es ist zwar richtig, dass die Behörden bezüglich der Bewilligung der steuerlichen Erleichterungen sehr unbürokratisch und schnell handelten um keine unnötige Zeit zu verlieren. Doch kann umgekehrt nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Fehlverhalten seitens des Antragstellers lediglich als Bagatelle eingestuft wird und zukünftig ohne Konsequenzen bleibt.

Um jegliche Vorwürfe zu vermeiden ist großer Wert zu legen auf eine saubere Dokumentation der Schieflage aufgrund von Corona. Sollte sich die wirtschaftliche Lage zudem nach der aktuellen Lage besser entwickelt haben als zuvor erwartet, ist ebenfalls Handlungsbedarf empfohlen.  

Bild: ©pixaby

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