Rainer Maack
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)
Da die Absenkung der Umsatzsteuersätze auf 5 % bzw. 16 % durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ vom 29.06.2020 nur temporär für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 galt, ergibt sich für die Umsatzsteuer ab dem 01.01.2021 bis auf einige Ausnahmen wieder eine automatische Erhöhung auf die vor dem 01.07.2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 7 % bzw. 19 %.
Allgemeines
Als Ausnahme sind Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken zu nennen. Für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) gilt als Corona-Hilfsmaßnahme der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Hier erfolgt also zum 01.01.2021 keine Steuersatzerhöhung zurück auf 19 %, sondern es bleibt bis zum 30.06.2021 bei 7 %. Erst solche Leistungen, die nach dem 30.06.2021 erbracht werden, müssen wieder mit 19 % besteuert werden.
Maßgeblich für die Anwendung des Steuersatzes ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.
Hierauf hatten wir bereits im Juni 2020 bezüglich der Absenkung des Steuersatzes hingewiesen.
Teilleistungen, Werklieferungen / Werkleistungen und Anzahlungen
Auch hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Regelungen bei Teilleistungen, Werklieferungen/ Werkleistungen und Anzahlungen möchten wir auf unsere Ausführungen in unserem Blog-Beitrag "Die Umsatzsteuersenkung in der Praxis" verweisen.
Bei Werklieferungen/Werkleistungen und Werkteilleistungen sei betont, dass es für den umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkt und damit des maßgeblichen Steuersatzes grundsätzlich neben dem Zeitpunkt der Übergabe auf den Zeitpunkt der Abnahme des fertiggestellten Werkes/Teilwerkes ankommt. Der Zeitpunkt der Fertigstellung des Werkes/Teilwerkes ist unerheblich.
Auf die Form der Abnahme kommt es dabei nicht an. Neben der ausdrücklichen Abnahme kann die Abnahme auch durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch Benutzung erfolgen.
Unterbleibt eine Abnahme oder wird sie verweigert, ergibt sich der Leistungszeitpunkt aus dem Fristablauf, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Entscheidend sind die vertraglichen Bestimmungen.
Für Werklieferungen, bei denen der Gegenstand befördert oder versendet wird, richtet sich der Steuersatz i. d. R. nach dem Zeitpunkt, wann die Beförderung oder Versendung beginnt.
Gerne stehen Ihnen unsere Berater mit Rat und Tat zur Seite, falls bezüglich der Abnahme und/oder dem zutreffenden Umsatzsteuersatz mit Ihren Vertragspartnern Uneinigkeit besteht.
Dauerleistungen
Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, werden Dauerleistungen genannt. Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z.B. Vermietungen, Leasing, Wartung, Überwachung) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z.B. von Baumaterial) handeln.
Im Falle der sonstigen (Dauer-)Leistungen ist für den Steuersatz der Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet maßgeblich.
Im Falle der Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kälte und Wärme ist für den Steuersatz das Ende des Ablesezeitraumes für den Steuersatz entscheidend.
In allen anderen Fällen der wiederkehrenden Lieferungen richtet sich der anzuwendende Steuersatz nach dem Tag jeder einzelnen Lieferung, so z.B. für Wartungsleistungen.
Der Steuersatz von Nebenleistungen richtet sich grundsätzlich nach dem Steuersatz der
Hauptleistung.
Die Steuersätze bei Verträgen über Dauerleistungen, die als Rechnungen anzusehen sind, müssen entsprechend angepasst werden.
Änderung der Bemessungsgrundlage
Sofern nachträglich eine Minderung des Entgeltes (z.B. durch Skonto, Boni, nachträgliche Rabatte oder sonstige Preisnachlässe) aber auch evtl. eine Erhöhung des Entgeltes (z.B. wegen Nachberechnungen) eintritt, kommt es für den anzuwendenden Steuersatz darauf an, wann die zugrundeliegende Leistung ausgeführt wurde. Unbeachtlich bleibt, wann die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
Führt ein Unternehmer Umsätze zu verschiedenen Steuersätzen aus, erlaubt die Finanzverwaltung Vereinfachungsregeln. Sprechen Sie uns bei Bedarf hierzu gerne an.
Weitere Besonderheiten
Weitere Besonderheiten gilt es unter anderem auch bei Umtausch, Gutscheinen, Erstattung von Pfandbeträgen und Leasingverträgen zu beachten. Eine ausführliche Erläuterung hierzu würde den Rahmen an dieser Stelle überschreiten. Sprechen Sie uns gerne auch bei Fragen zu solchen Fällen an.
Rechnungen/Vorsteuerabzug
Es bleibt abschließend der Hinweis:
Achten Sie bitte bei der Erstellung von Rechnungen auf den korrekten Ausweis der Umsatzsteuer mit dem korrekten Steuersatz sowie der Benennung des zutreffenden Leistungszeitraums bzw. des Abnahmedatums. Denn Nachzahlungsverpflichtungen an das Finanzamt vom Kunden nachzufordern ist unangenehm, andersherum haften Sie für zu viel ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge, welche der empfangende Unternehmer wiederum nicht als Vorsteuer geltend machen kann. Achten Sie deshalb bitte für Ihren Vorsteueranspruch ebenfalls auf korrekt erstelle Rechnungen Ihrer Lieferanten. Denn Sie dürfen als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer nur die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Die Verantwortung für die Rechnungsprüfung liegt beim Rechnungsempfänger. Der Effekt ist bei steigendem Steuersatz ab 01.01.2021 bedeutsamer als bei der Senkung zur Jahresmitte 2020.
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)
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