Bundesrat verabschiedet in letzter Minute das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken"

Wenige Tage vor der Bundestagswahl hat der Bundesrat ein Gesetz verabschiedet, dass die Verteidigung gegen unberechtigte und überhöhte Abmahnungen künftig deutlich günstiger machen wird.

Urheberrecht

Insofern waren Abmahner und auch Rechtsinhaber in den letzten Monaten und Jahren in Verruf geraten, weil sie in teilweise unseriöser Art Verbraucher und Unternehmer abgemahnt hatten. Eine besondere Art der Abmahnung stellen die sogenannten "Filesharing"-Verfahren dar: Mittels illegaler Software können sich Jugendliche kostenlos aktuelle Musikstücke oder Kinofilme herunterladen – die urheberrechtlich geschützten Werke werden also mitnichten nur „getauscht“, sondern schlicht illegal kopiert. Da derartige Kopierbörsen wie z. B. „eDonkey“, „Bearshare“ oder „eMule“ von der Musik- und Filmindustrie streng überwacht werden, folgen häufig Abmahnungen an den Telefonanschlussinhaber, in deutlich über 90 % der Fälle also an Eltern, die von den Aktivitäten ihrer Kinder nichts wissen. Diese Abmahnungen sind in juristischen Fachkreisen umstritten, weil sie zumeist nur aus Textbausteinen bestehen, veraltete Urteile zitieren und deutlich überhöhte Streitwerte in Ansatz bringen mit dem Ziel, Verbraucher einzuschüchtern, um sie zu einer schnellen, rechtsanwaltlich ungeprüften Zahlung zu bewegen (der Abgemahnte sollte den Eindruck bekommen, dass er auf jeden Fall zahlen müsse und ließ sich daher oft ohne anwaltliche Beratung auf die Zahlung eines häufig geltend gemachten, nicht näher aufgeschlüsselten "Pauschalbetrags" ein). Für weiteren Verdruss sorgten z. T. sehr lange Bearbeitungszeiten (nicht selten vergingen ein bis zwei Jahre, bis eine Antwort erfolgte) und eine mangelnde Bereitschaft der Abmahnkanzleien, auf individuell vorgetragene Argumente einzugehen.

Hiergegen sieht das nun verabschiedete "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" mehrere Maßnahmen vor: Zunächst können gegen einen Verbraucher, der bisher noch nicht abgemahnt worden ist, Kostenerstattungsansprüche auf Grundlage eines Streitwerts in Höhe von nur noch Euro 1.000,00 geltend gemacht werden können, im Ergebnis also rund Euro 124,00. Zweitens wird der sog. "fliegende Gerichtsstand" in diesem Bereich abgeschafft: „Fliegender Gerichtsstand“ bedeutet, dass eine Klage auf Zahlung von Schadensersatz nicht - wie sonst üblich - nur am Wohnsitz des Beklagten erhoben werden kann, sondern dass der Urheberrechtsinhaber aufgrund der Rechtsverletzung im Internet an jedem Gericht in Deutschland klagen konnte. Dies hatte in der Vergangenheit häufig zur Folge, dass Abmahnkanzleien überwiegend bei dem Gericht Klage einreichten, bei dem die strengste urheberrechtliche Rechtsprechung zu ihren Gunsten bestand (wie das z. B. in München oder Köln der Fall ist). Das gehört nun der Vergangenheit an.

Zusätzlich sei erwähnt, dass nun auch die Rechtsprechung zunehmend Ansprüche der Abmahnkanzleien differenziert betrachtet: So entschied der BGH im November 2012 im Fall "Morpheus", dass Eltern ihre Kinder nicht stets bei der Nutzung des Internets überwachen müssen. Künftig ist daher mit einer zurückgehenden Zahl der Klagen in diesem Bereich zu rechnen; es ist bedauerlich, dass das Gesetz keine rückwirkende Geltung hat, sondern nur auf neue Abmahnungen nach Verkündung des Gesetzes anwendbar ist.

Für den Verbraucher ist die Gesetzesänderung sicherlich erfreulich, zumal sich die Musik- und Filmindustrie durch ihre in der Vergangenheit überzogene Abmahnstrategie keine Freunde gemacht haben dürfte. Die Akzeptanz des grundsätzlich für unsere kulturell geprägte Gesellschaft so wichtigen Urheberrechts – und auch das Ansehen der Rechtsanwälte! – hat jedenfalls unter den tausendfachen Abmahnungen, von denen ein Großteil in der Vergangenheit unberechtigt oder überhöht erfolgt ist, stark gelitten.

Lennart Schafmeister

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Carina Tolle-Lehmann LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Ulrike Hundt-Neumann

Rechtsanwältin, Markenrechtsexpertin (Of Counsel)

Bild: © Axel Bueckert / Shutterstock

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