Vollständige Enterbung

Die Möglichkeit ein eigenes Kind zu enterben ist vielen Menschen bewusst. Dies wird oftmals dann in Erwägung gezogen, wenn das Verhältnis zu den eigenen Kindern auf Grund von Vertrauensbrüchen oder deren Verhalten stark zerrüttet ist.

Entziehung des Pflichtteils

Beitrag von Jakob Köster —

Eine zwingend in Form eines Testaments vorzunehmende Enterbung bedeutet jedoch nicht, dass die enterbten Kinder im Erbfall vollständig leer ausgehen.

Vielmehr steht jedem eigenen Kind der sog. Pflichtteil zu. Dies bedeutet, dass eigene Kinder trotz einer ausdrücklichen Enterbung einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages haben, welcher einem Bruchteil des Erbes entspricht. Die Höhe des Bruchteils bestimmt sich danach, welche weiteren Angehörigen (Ehegatten, Kinder oder Enkel) der Erblasser hinterlässt. Zur Zahlung des Geldbetrages ist dann der jeweilige Erbe verpflichtet. Hinterlässt der Ehemann zum Beispiel eine Frau und zwei Kinder und setzt er seine Ehefrau als Alleinerbin ein, was eine Enterbung der Kinder bedeutet, so können die beiden Kinder jeweils einen Pflichtteil von 1/8 von der Ehefrau verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Pflichtteils kann nicht nur eine hohe finanzielle, sondern auch eine starke emotionale Belastung für den Erben darstellen.

Gerade bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen der eigenen Kinder erscheint es sehr ungerecht, dass sie über den Pflichtteil dennoch an dem Erbe teilhaben sollen. Daher ist es unter sehr strengen Voraussetzungen möglich, den eigenen Kinder ihren Pflichtteil zu entziehen. Dann sind sie tatsächlich „vollständig enterbt“ und haben auch keinerlei Zahlungsansprüche gegen den Erben.

Hierbei ist die Entziehung insbesondere dann möglich, wenn das Kind sich eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens schuldig gemacht oder die eigenen Unterhaltspflichten gegenüber den Eltern böswillig verletzt hat. Aber auch wenn das Kind keine Straftat gegenüber den eigenen Angehörigen begangen hat, sondern gegen Dritte, kann der Pflichtteil dann entzogen werden, wenn die faktische Teilhabe an dem Erbe für die Eltern unzumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat wegen derer die Verurteilung erfolgt, den persönlichen in der Familie gelebten Wertvorstellungen des Erblassers in hohem Maße widerspricht. Je schwerwiegender die Straftat ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass die Entziehung des Pflichtteils zulässig ist. Die Entziehung des Pflichtteils muss durch ein entsprechendes Testament vorgenommen und begründet werden.

Angesichts der strengen Voraussetzungen ist oftmals schwer einzuschätzen, ob neben der Enterbung auch die Entziehung des Pflichtteils Bestand hat, wenn es zu einer gerichtlichen Prüfung kommt. Diese Problematik kann bereits zu Lebzeiten auf zwei verschiedenen Wegen gelöst werden. Zum einen kann durch eine entsprechende Klage gerichtlich festgestellt werden, ob die Entziehung des Pflichtteils zulässig ist. Zum anderen kann mit dem Kind eine Pflichtteilsverzichtsvereinbarung geschlossen werden, mit der das Kind gegen Zahlung eines Geldbetrages auf sein späteres Pflichtteilsrecht verzichtet.

Gerade wenn die Prüfung der Möglichkeit einer Pflichtteilentziehung zu einem unklaren Ergebnis führt, sollte in Erwägung gezogen werden, das eigene Kind zu einem freiwilligen Verzicht auf den Pflichtteil zu bewegen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Bild: ©pixaby

Suche
Geben Sie Ihren Suchbegriff ein
Bitte warten…
Keine Ergebnisse

Leider hat Ihre Suche nichts ergeben. Versuchen Sie es gerne erneut mit einer anderen Eingabe.

Unser Tipp:

Verwenden Sie möglichst wenige Suchwörter und vermeiden Sie fehlerhafte Rechtschreibung.