Was ist „bekömmlich“ und darf auch so gekennzeichnet sein?

Das Recht hält auch für den, der sich beruflich mit Lebensmitteln beschäftigt, einen bunten Strauß von Vorschriften bereit.

Food und Recht

Wenn es um die direkte Ansprache des Konsumenten geht, fällt hier insbesondere immer wieder das Stichwort „Health-Claims-Verordnung“- das ist die EU-Verordnung, die die erlaubten „gesundheitsbezogenen“ Angaben auflistet, die bei der Bewerbung von Lebensmitteln Verwendung finden dürfen. Von der Aktivkohle, die zur Verringerung übermäßiger Blähungen beim Essen beiträgt, über Chrom, der nicht nur teure Autos schmückt, sondern auch zur Aufrechterhaltung des normalen Blutzuckerspiegels einen Beitrag leistet, bis hin zum wohlbekannten Vitamin C, das unter anderem der Aufrechterhaltung der normalen psychischen Funktion dienen soll – die HCVO sagt, wann und wie man diese Angaben verwenden darf. 

Damit ist aber keineswegs „alles klar“, denn auch wenn man noch ohne weiteres nachvollziehen kann, dass jede Angabe, die sich auf eine Krankheit bezieht, im Umkehrschluss als „gesundheitsbezogen“ gelten muss, so tun sich doch ungeahnte Abgründe auf, wenn die gesundheitsbezogenen Angaben von den Angaben abgegrenzt werden sollen, die zulässigerweise das „allgemeine Wohlbefinden“ beschreiben, also das, was man fühlt, wenn man das solchermaßen beworbene Lebensmittel isst oder gar trinkt.

So hat das OLG Stuttgart in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 3. November 2016 (2 U 37/16) die Auffassung vertreten, dass nicht nur der mit einer „sanften Säure“ versehene Pfälzer Wein nicht als „bekömmlich“ angepriesen werden darf, sondern auch unser aller deutsches Bier, das bekanntlich einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2% vol aufweist und damit einem generellen Verbot der Verwendung gesundheitsbezogener Angaben unterliegt. Zwar könne „bekömmlich“ sowohl als „leicht verdaulich“, „zuträglich“ oder „gesund für den Magen“ (also gesundheitsbezogen…), wie auch als „nur“ „passend“ oder „bequem“ ( = allgemeines Wohlbefinden) verstanden werden; diese „Mehrdeutigkeit aber gehe zu Lasten des werbenden Unternehmens, denn auch wenn Bier im allgemeinen (und jedenfalls dann, wenn es in Maßen konsumiert wird) gut verdaulich sein möge, dürften die mit seinem Konsum verbundenen Gefahren keineswegs verschwiegen werden.

Auch die jahrelange Verwendung des Trinkspruchs „Wohl bekomm´s“ hat der Brauerei nicht geholfen, denn – „Wohl bekomm´s“ ist ein Wunsch, „bekömmlich“ dagegen ein Versprechen…wünschen darf man nun vieles, versprechen aber nur das, was man einhalten kann und will - das weiß jeder, der mit dem Sprichwort „Versprechen muss man halten“ aufgewachsen ist….und so bleibt es, wenn das Urteil denn rechtskräftig geworden ist, dabei, dass Alkohol und Bekömmlichkeit sich ausschließen, nicht aber Alkohol und „Durstlöscher“, denn das ist ebenso wenig eine gesundheitsbezogene Angabe, wie „Anti-Aging-Drink“!

In diesem Sinne: Viel Spaß beim Rühren in der Suppe der gesundheitsbezogenen Angaben und wohl bekomm´s!

Ulrike Hundt-Neumann

Rechtsanwältin, Markenrechtsexpertin (Of Counsel)

Carina Tolle-Lehmann LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

Bild: © Shutterstock / Syda Productions

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