Markeninhaber aufgepasst
Jetzt können auch Formen, Farben und Klänge geschützt werden.
Das EU-Markenrecht ist im März modernisiert worden. Es bringt kleine, aber feine Änderungen mit sich. Die europäische Markenwelt wird bunter und musikalischer. Manche Gebühren werden günstiger. Aber auch eine wichtige Frist sollten sich Inhaber von Marken vorsichtshalber notieren.
Nachdem bisher hauptsächlich Logos und Wörter als Marke geschützt werden konnten, können jetzt ausdrücklich auch weitere Formen, Farben und Klänge geschützt werden. Wo wir gerade bei Klängen sind: Der bisherigen Name des „Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)“ klingt nun zumindest etwas griffiger, nun heißt es „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“. Die klangvolle „Gemeinschaftsmarke“ heißt nun „Unionsmarke“.
Erfreulich für alle, die bereits Marken eingetragen haben oder darüber nachdenken, neue Marke anzumelden: Die Amtsgebühren ändern sich und werden in etlichen Punkten günstiger.
Einen Punkt der Markenreform sollten Inhaber europäischer Marken, die vor dem 22.06.2012 angemeldet worden sind, aber unbedingt beachten: Mit der Änderung des Rechts ist nämlich ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2012 umgesetzt worden. Demnach kann die Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke gelten soll, zu wenig konkret sein, wenn man sich dabei nur an den Klassenüberschriften orientiert (hat). Nur noch innerhalb einer Übergangszeit bis zum 24.09.2016 haben Inhaber solcher Marken Zeit, das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis anpassen zu lassen. Wer die Anpassung bis dahin konkretisiert, behält den vollumfänglichen Schutz seiner Marke. Wird die Konkretisierung allerdings nicht vorgenommen, besteht die Gefahr, den Markenschutz zu verlieren.
Wer Inhaber einer Marke ist, die vor dem 22.06.2012 angemeldet worden ist, sollte also unbedingt prüfen, ob sie den Herbst dieses Jahres unbeschadet übersteht. Im Zweifel sollte Expertenrat eingeholt werden – dies gilt insbesondere auch für die Formulierung des neuen Schutzumfanges.
Fabian Sturm
Rechtsanwalt
SCHLARMANNvonGEYSO
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