Wortmarke
wenn Ihre Marke ausschließlich aus einem oder mehreren Wörtern besteht
Jede Person darf eine Marke anmelden. Daher lautet unser Anspruch an uns selbst:
Ihr Auftrag an uns soll Ihnen einen Mehrwert bringen!
MEHR ZEIT für Sie durch unsere Erfahrung
MEHR SICHERHEIT für Sie durch unsere fachkundige Beratung
MEHR WERT durch Anmeldung einer bestmöglich auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtete Marke
MEHR SCHUTZ für Ihre Marke durch gemeinsame Abstimmung bis hin zu Ihrer optimalen Marke
Rufen Sie uns direkt an unter:
040/69 79 89-135
oder lassen Sie sich im Folgenden schon vorab informieren:
Wir melden Marken nicht in Massen an, sondern nach Maß. Ihrem Maß. Daher erhalten Sie bei uns kein vorgefertigtes Waren-/Dienstleistungsverzeichnis, sondern ein individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes.
Auch Staffel- oder Basis-/Premiumpreise werden Sie bei uns nicht finden, denn wir verstehen unseren fachlichen Rat nicht als Zusatzleistung, sondern als Selbstverständlichkeit. Eben diese markenrechtliche Beratung ist der Grund, warum Sie uns beauftragen. Eine einfache Anmeldung ohne sach- und fachkundige Beratung können Sie schließlich selbst vornehmen.
Verbunden mit jeder Markenanmeldung durch uns ist also immer eine Prüfung auf Eintragungsfähigkeit, die Empfehlung und anschließend gemeinsame Abstimmung eines individuell an Ihr Vorhaben angepassten Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses und bei Durchführung einer Markenrecherche auch immer eine Einschätzung des Risikos in Bezug auf mögliche Voreintragungen. Kurzum: Wir stehen während des gesamten Anmeldeverfahrens an Ihrer Seite und begleiten Sie gern auch darüber hinaus.
Unsere Philosophie: Hinter jeder Marke steckt mindestens eine Idee und nicht selten auch ein Traum. Wir nehmen beides ernst und behandeln Ihre Marke mit der gleichen Sorgfalt und Hingabe als wäre es unsere eigene.
Das ist schnell geklärt. Jede natürliche und juristische Person und jede rechtsfähige Personengesellschaft (Unternehmen, Vereine etc.) kann Anmelder sein. Übrigens auch Minderjährige, mit entsprechender Zustimmungserklärung ihrer Erziehungsberechtigten.
Mithin: Sie, Ihr Unternehmen, Ihr Verein oder auch mehrere Personen.
Eine Wortmarke besteht – der Name sagt es bereits – üblicherweise aus einem oder mehreren Wörtern. Ebenso möglich sind aber auch selbst erdachte Buchstabenfolgen, Buchstaben mit Akut, Tilde, Makron etc., Zahlen und Sonderzeichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat unter Schriftzeichen für Wortmarken eine Übersicht der „üblichen Schriftzeichen“ zur Verfügung gestellt, die – wenn man nicht bereits eine Wortmarke ersonnen hat – vielfältige Möglichkeiten eröffnet. So könnten Sie etwa auch eine Wortmarke wie „Place2b“ oder „Baȸoy“ (= Badboy) anmelden.
Wichtig ist hierbei: Die Darstellung muss in Standardschrift erfolgen und darf demnach nicht graphisch ausgestaltet sein. Geschützt ist anschließend die Wort- oder Zeichenfolge als solches, also unabhängig davon, ob sie in Groß- oder Kleinbuchstaben und in welcher Schriftart oder Farbe sie genutzt wird.
Wie auch allgemein gilt insbesondere bei der Anmeldung einer Wortmarke: Je kreativer die Wortschöpfung desto höher die Eintragungswahrscheinlichkeit und desto stärker die Marke.
Wortmarken, die einen ausschließlich beschreibenden Inhalt haben, sind NICHT eintragungsfähig. Wenn eine Wortmarke also bereits aussagt, was mit der Marke angeboten werden soll, ist es Zeit für eine neue Idee.
Eine an sich beschreibende Wortmarke kann durch Hinzufügung eines phantasievollen und nicht beschreibenden Bildbestandteils eintragungsfähig werden.
Wenn eine Wort- und/oder Zeichenfolge in spezieller graphischer Ausgestaltung und/oder in Kombination mit einem Bild (bspw. einem (Firmen-)Logo oder als Bestandteil des Firmenlogos) geschützt werden soll, erfolgt dies als so genannte Wort-/Bildmarke.
Ganz einfach in Wort und Bild:
Wort oder Wort + 🌸 = Wort-/Bildmarke
Für die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke gibt es verschiedene Beweggründe:
Aus Überzeugung: Ihnen ist eine besondere graphische Ausgestaltung des Wortbestandteils oder der Schutz Ihres Logos als Ganzes, also auch eines etwa vorhandenen Bildbestandteils, wichtig und Beides soll geschützt werden.
Aus taktischen Gründen: Hat eine Wortmarke einen beschreibenden Inhalt (= Die Wortmarke sagt bereits aus, was mit der Marke angeboten werden soll), gibt es die Möglichkeit, durch Hinzufügung eines Bildbestandteils die Eintragung dennoch als Wort-/Bildmarke durchzusetzen. Zu beachten ist dabei, dass der Bildbestandteil dann nicht aus einer einfachen Verzierung bestehen darf oder einer schlichten bildlichen Darstellung des Wortes (also etwa „Baum“ als Wort mit einem Baum als Logo für ebensolche Waren). Auch dann besteht die Gefahr einer Zurückweisung der Markenanmeldung durch das Markenamt.
Wichtig bei Anmeldung einer als Wortmarke beschreibenden, aber als Wort-/Bildmarke eintragungsfähigen Marke: Im Falle einer späteren Verteidigung Ihrer Marke aufgrund des Wortbestandteils (etwa, wenn Sie sich gegen eine in Bezug auf das Wort möglicherweise verwechslungsfähige Marke verteidigen möchten) wird dieses immer als „kennzeichnungsschwach“ eingestuft werden. Es genügt dann mitunter eine kleine Abweichung, um die Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Besser ist daher: Kreativ werden und eine möglichst nicht beschreibende Marke entwickeln.
Was ist besser? Eine Markenanmeldung in Farbe oder schwarz/weiß?
Wenn eine bestimmte Farbe fester Bestandteil des Logos und der Außendarstellung ist, kann es durchaus sinnvoll sein, die Wort-/Bildmarke als farbige Darstellung anzumelden. Grundsätzlich empfiehlt sich allerdings eine Markenanmeldung in schwarz/weiß, da sich hierdurch zum einen der Schutzumfang der Marke vergrößert und zum anderen Sie als Markeninhaber frei in der farblichen Gestaltung sind.
Sie können also als Inhaber einer schwarz/weiß eingetragenen Wort-/Bildmarke auch gegen eine verwechslungsfähige jüngere Marke vorgehen, die als farbige Darstellung angemeldet worden ist. Auf die Farbe kommt es in diesem Fall nicht an. Sind Sie dagegen Inhaber einer farbigen Marke, kann eine deutlich abweichende Farbe der jüngeren Marke das berühmte Zünglein an der Waage sein und zu einer für Sie ungünstigen Entscheidung führen.
Ein weiterer Vorteil der Wort-/Bildmarke in schwarz/weiß: Sollten Sie nach einigen Jahren beschließen, ihre „Firmenfarbe“ oder die Farbe Ihres Logos zu ändern, ist dies ohne Neuanmeldung möglich. Bei einer farbigen Eintragung müsste im Einzelfall geprüft werden, ob der Schutz noch in vollem Umfang besteht.
Vor einer späteren „Modernisierung“ oder Änderung der Wort-/Bildmarke sollte geprüft werden, ob der Schutz der eingetragenen Wort-/Bildmarke auch diese Modernisierung umfasst. Anderenfalls verlieren Sie möglicherweise den Schutz Ihrer Marke.
Eine Bildmarke besteht ausschließlich aus einer zweidimensionalen bildlichen Darstellung. Ganz ohne Wortbestandteil. Einzige Ausnahme: nicht lateinische Schriftzeichen (also chinesische, kyrillische, arabische, hebräische etc. Schriftzeichen). Da erfolgt die Markenanmeldung tatsächlich als Bildmarke. Von lateinischen Wörtern einmal abgesehen ist also so ziemlich alles erlaubt: bildliche Darstellungen (wir alle kennen den angebissenen Apfel), einzelne Buchstaben (etwa das allseits bekannte mehrfarbige „G“), Symbole, Piktogramme. Wie wichtig auch der Schutz einer Bildmarke ist, zeigen die gerade angedeuteten Beispiele. Beide Bildmarken sind inzwischen Milliarden wert.
Auch hier stellt sich dann wieder die Frage:
Anmeldung in Farbe oder schwarz/weiß?
Dies ist – wie auch bei der Wort-/Bildmarke – immer eine für den Einzelfall zu treffende Entscheidung. Eine Markenanmeldung in schwarz/weiß kann einen größeren Schutzumfang mit sich bringen und auch die spätere rechtserhaltende Benutzung erleichtern. Ist die Farbgestaltung jedoch prägend für den Charakter und Gesamteindruck Ihrer Bildmarke, empfiehlt sich eine Eintragung in Farbe. Wie so oft im Markenrecht lässt sich auch hier keine Pauschalaussage treffen. Vielmehr sind die Bewertungen so individuell wie die Marken selbst.
Eine weitere Markenform ist die dreidimensionale Marke, kurz: 3D-Marke. Geschützt wird hier – der Name sagt es auch hier – die dreidimensionale Form oder Gestaltung. Sie darf jedoch nicht durch die Art der Ware selbst bedingt sein (etwa eine Tasche für Tennisschläger in Form eines Tennisschlägers) oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sein (In diesem Sinne nicht schutzfähig: Klemmbausteine, wie etwa von LEGO, da ihre Form einzig dazu dient, sie zusammenzustecken). Ebenso sollte sie sich deutlich vom bestehenden Formenschatz abheben. Gelungene Beispiele hierfür sind: Die Coca Cola-Konturenflasche, die Toblerone-Schokolade, die Maggi-Flasche oder die Rittersport-Schokolade. Sie alle überzeugten durch ein vom Üblichen erheblich abweichendes Erscheinungsbild und werden bis heute dem jeweiligen Unternehmen zugeordnet. Auch hier gilt also: Kreativität setzt sich durch.
Sie ist ohne Zweifel eine der selteneren Markenformen, da mit ihr ausschließlich ein Geräusch, ein Klang oder eine Klangfolge geschützt wird. Auch sie muss einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen beinhalten und darf nicht technisch bedingt oder beschreibend sein. So wurde das Zischen beim Öffnen einer Dose mit einem kohlensäurehaltigen Getränk als nicht schutzfähig angesehen, da dieses Zischen üblich und keinem bestimmten Unternehmen zuzuordnen ist. Auch das „Muhen“ einer Kuh für Milch oder Milchprodukte würde wegen eines beschreibenden Inhalts nicht eingetragen werden. Hingegen wurde der berühmte Telekom-Jingle als schutzfähig angesehen, ebenso wie das Brüllen des MGM-Löwen. Interessant dürfte die Klangmarke inzwischen bspw. für Hersteller von Elektroautos sein, denn hier könnten einzigartige und unterscheidungskräftige Sounds und somit starke Marken kreiert werden.
Zum Abschluss wird es noch einmal phantastisch, denn unter „sonstige Marken“ fallen bei den Markenämtern alle (noch oder zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung noch) nicht zu kategorisierenden Marken. So finden sich in den Markenregistern verschiedene Positionsmarken und Bewegungsmarken, die inzwischen auch als solche bezeichnet werden, bei ihrer Anmeldung aber noch keine eigene Markenform darstellten.
Auch die so genannte Tastmarke fällt in diese Kategorie, da sie in der Theorie zwar denkbar ist, aber bisher noch keine geschützt und vermutlich noch nicht einmal eine geschaffen wurde. Bei der Tastmarke, um bei diesem Beispiel zu bleiben, geht es um den Tastsinn. Ein Produkt müsste also so beschaffen sein, dass allein das Berühren dieses Produkts bzw. der Produktoberfläche auf einen bestimmten Hersteller schließen lässt. Ein Beispiel aus der Natur: Wer „blindlinks“ in einen Kaktus oder eine Brennnessel greift, weiß sehr wahrscheinlich, was da gerade ertastet wurde. Ähnlich dürfte es – ganz abstrakt – bei einem Ball der Fall sein. Um eine Tastmarke zu erschaffen, müsste also der Tastsinn in einer Weise angesprochen werden, die keinen Zweifel daran lässt, welches und wessen Produkt man gerade in den Händen hält.
Ebenfalls denkbar sind Geschmacksmarken – also ein wahrhaft einzigartiger Geschmack, der sich jedoch nicht auf seine natürliche Beschaffenheit stützen darf (etwa: Zitronen), sondern geschaffen worden sein muss und als einzigartig und unverkennbar gelten muss.
Grundsätzlich ist demnach alles als Marke schützbar, was wir wahrnehmen und einem bestimmten Unternehmen bzw. einer bestimmten Person als Markeninhaber zuordnen können. Was in diesem Sinne vor einigen Jahren oder Jahrzehnten noch Phantasie war (Multimediamarken, Hologrammmarken etc.), ist inzwischen Realität und angesichts der Tatsache, dass uns allen die weiteren Entwickelungen noch unbekannt sind, erwarten uns vermutlich künftig noch einige „sonstige“ Marken.
Auch diese Markenform gehört zu den Exoten. Sie ist ebenso selten wie schwer einzutragen, denn die Anforderungen sind hoch. Schließlich sollen Farben im Allgemeinen für alle frei verwendbar sein. Einige der bekanntesten Farbmarken zeigen jedoch, wie hilfreich ein gutes Marketing sein kann, um eine bestimmte Farbe so mit dem eigenen Unternehmen zu verbinden, dass allein die Farbnennung eine gedankliche Verbindung zum Unternehmen schafft. „Die Zukunft ist Magenta“ (Großartiger Slogan, da dieser zwischenzeitlich auch namentlich umgesetzt wurde.), „Die schönsten Pausen sind lila“, „Die gelben Engel“ – die dazugehörigen Unternehmen bzw. deren Produkte dürften den meisten bekannt sein, so dass die Farbmarken aufgrund der so erlangten Verkehrsgeltung die notwendige Unterscheidungskraft erlangt haben. So groß also die Hürde der Eintragungsfähigkeit ist, so stark sind die Marken nach ihrer Durchsetzung.
Unglaublich, aber wahr: Es gibt sie. Oder zumindest gab es sie, denn die einzige im europäischen Raum bekannte Geruchsmarke „The Smell of fresh cut grass“ für Tennisbälle ist Ende des Jahres 2006 wegen Nichtverlängerung abgelaufen. Gescheitert sind bisherige Anmeldeversuche meist an der in Europa geforderten graphischen Darstellbarkeit einer Marke. In den USA hingegen genügt auch hier eine gewisse Verkehrsgeltung. Hat sich also erst einmal ein ganz bestimmter Geruch für ein ganz bestimmtes Produkt in der Nase festgesetzt und wird dieser Geruch mit ebendiesem Produkt gedanklich in Verbindung gebracht, so ist er eindeutig zuzuordnen und somit schutzfähig. So geschehen bei Play-Doh-Knete, deren Geruch einfach unverkennbar ist. Seit dem Wegfall der Verpflichtung der graphischen Darstellbarkeit wird die Geruchsmarke auch in Europa immer interessanter, denn ein Geruch weckt Bedürfnisse und Gefühle (Man denke etwa an den Geruch frisch gewaschener Wäsche oder eines leckeren Essens oder andere Gerüche, die Kindheitserinnerungen wecken, wohlige Erinnerungen auslösen etc.). Gelingt es also, eine Geruchsmarke zu kreieren, die den Menschen sprichwörtlich und im besten Sinne in der Nase bleibt, ist ein weiteres Verkaufsinstrument geschaffen.
Immer dann, wenn eine Marke, also ein Wort, ein Logo o.ä., an stets gleichbleibender Stelle und in gleicher Form und Größe(nrelation) angebracht und dies geschützt werden soll, empfiehlt sich die Anmeldung einer so genannten Positionsmarke. Bekannte Beispiele sind die rote Schuhsohle des Designers Christian Louboutin, das rote „Fähnchen“ an der Gesäßtasche einer Jeans von LEVIS oder die (inzwischen gelöschten) Positionsmarken von Converse (Luftlöcher, rundes Patch etc.) und Steiff (Knopf im Ohr). Die Unterscheidungskraft, also die Eignung einer Marke, sich von vorhandenen Marken abheben zu können, spielt hier eine besonders große Rolle, denn nicht nur die Marke (das Wort, das Logo etc.) an sich sollte idealerweise, sondern vor allem die Positionierung der Marke muss so speziell sein, dass schon anhand der Position auf den Markeninhaber geschlossen werden kann. Besonders interessant wird die Anmeldung einer Positionsmarke tatsächlich erst dann, wenn die Positionierung selbst sich so deutlich abhebt, dass sie der möglicherweise gar nicht so kennzeichnungskräftigen Marke erst die nötige Unterscheidungskraft gibt. Im umgekehrten Fall, wenn also die Marke an sich, etwa ein Logo, bereits große Unterscheidungskraft hat, wäre eine Bildmarke oder Wort-/Bildmarke die bessere Wahl, da sie dann nicht auf eine bestimmte Position auf der Ware beschränkt ist.
Nehmen wir einmal an, Sie stellen Elektrokabel, Rohrleitungen, Schläuche o.ä. her oder verkaufen diese als Meterware und alle diese Waren haben einen längsseitig zur Ware verlaufenden Farbstreifen oder farbigen Faden, der Ihre Ware kennzeichnet und mit Ihrem Unternehmen in Verbindung bringt. Diese besondere Kennzeichnung können Sie dann - natürlich immer davon ausgehend, dass keine ältere Voreintragung besteht - als Kennfadenmarke anmelden und somit Ihr besonderes Produktmerkmal vor Nachahmern schützen.
Sie ist die Rarität unter den Seltenheiten – die Bewegungsmarke. In Deutschland sind aktuell lediglich 18 Marken dieser Art registriert, dabei gibt es Bewegungsabläufe, die uns seit Jahrzehnten vertraut sind. Etwa die allseits wenig beliebte Windows-Sanduhr, die uns die Wartezeit verkürzen soll (und möglicherweise eher nicht geschützt ist). Etwas aktueller, aber vermutlich nicht weniger bekannt ist die Bewegungsmarke von Vodafone „The Future is exciting. Ready?“ oder die Sky-Marke für den Streamingdienst „WOW“. Deutlich wird nun sicherlich: Es geht um Bewegungsabfolgen, heutzutage zumeist in Form von nur sekundenlangen Videos, die einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden können und somit Kennzeichnungskraft erlangt haben.
Zurück zu den etwas gängigeren Markenformen: Immer dann, wenn eine zweidimensionale Gestaltung geschützt werden soll, die sich flächig gleichförmig in alle Richtungen fortsetzt, sprechen wir von einem Muster und somit einer Mustermarke. Bekannte Beispiele dürften die berühmten Burberry-Muster sein – aber auch andere Modelabels wie Jimmy Choo, Gucci und Marc Jacobs und Unternehmen wie Mercedes haben sich ihre entwickelten Muster schützen lassen. Möglich ist eine solche Markenanmeldung auch für Tapetenmuster. Wichtig ist lediglich: Ein sich immer und in sämtliche Richtungen wiederholendes flächiges Muster.
Eine Marke unserer Zeit und auch der Zukunft könnte die so genannte Multimediamarke sein. Sie besteht aus einem (bewegten) Bild und/oder dreidimensionalen Elementen und wird mit akustischen Elementen kombiniert. Kurzum: Kleine Mini-Videos, die nicht einmal auf TikTok-Länge kommen und vornehmlich in Form von kleinsten Präsentationsvideos verschiedenster Unternehmen zu finden sind, die ihre Logos und/oder Slogans in bewegten Bildern zeigen wollen. Sie begegnen uns täglich auf Mulimedia-Werbetafeln, auf Internetseiten als Werbebanner oder auch zu Beginn eines jeden Kinofilms, wenn die Produktionsfirmen sich in Bild und Ton und in angemessener Kürze präsentieren. Zwei Beispiele, die vermutlich alle kennen: Netflix und Amazon Prime (beide als Multimediamarke geschützt).
Sie mutet ein wenig futuristisch an, obwohl uns Hologramme als solche seit Jahren im Alltag begegnen. Etwa auf Geldscheinen, Personalausweisen, Bank- und Kreditkarten. Als Marke dagegen ist sie nahezu unentdeckt. Lediglich eine deutsche Marke ist eingetragen, und unglaubliche 14 Hologrammmarken sind in den EU-Mitgliedsstaaten geschützt (u.a. von Google). Wenn nur jemand auf die Idee käme, sein Logo (etwa ein Designlabel) als Hologramm zu kreieren und auf seinen Produkten anzubringen. Diese Person würde nicht nur ein Alleinstellungsmerkmal für sich schaffen, sondern wahre Pionierarbeit in Sachen Markenschutz leisten.
Eine in Deutschland eingetragene Marke gewährt Ihrem Produkt und/oder Ihrer Dienstleistung Schutz für die gesamte Bundesrepublik. Auch Unternehmenskennzeichen - die anderenfalls nur regionalen Schutz genießen - können auf diese Weise landesweit geschützt werden.
Wichtig zu wissen: Wenn Sie internationalen Schutz benötigen, ist zuvor immer die Anmeldung einer nationalen Basismarke - ausgehend vom Sitz Ihres Unternehmens/Ihrem Wohnsitz - erforderlich.
Die Eintragung einer so genannten Unionsmarke ist für Sie besonders dann interessant, wenn Sie von vornherein planen, Ihre Waren und/oder Dienstleistungen über Deutschland hinaus und innerhalb der EU anzubieten. Mit ihr wird Ihre Marke in allen aktuellen und künftigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geschützt. Sie erlangen also mit einer Anmeldung Schutz in verschiedenen Ländern.
Die Anmeldung kann direkt als Unionsmarke oder im Rahmen einer Schutzerstreckung nach Anmeldung einer nationalen Anmeldung (bspw. in Deutschland) erfolgen. Dies ist dann eine Frage der individuellen Anmeldestrategie, denn zu beachten ist: Wird die Unionsmarkenanmeldung zurückgewiesen, erfolgt die Zurückweisung automatisch für alle EU-Länder. Unter Umständen (bestehende ähnliche Voreintragungen, Marken mit beschreibendem Anklang) ist es also sinnvoll, zunächst eine nationale Marke sicher eintragen zu lassen, um auf diese Weise bereits einen Markenschutz zu erhalten.
Wichtig zu wissen: Verlässt ein Land die EU (Stichwort BREXIT), ist dort über die Unionsmarke kein Schutz mehr gegeben. Die Marke wird jedoch in der Regel in eine nationale Marke des jeweiligen Landes umgewandelt.
Über das internationale Markenamt (WIPO) können mehr als 100 Schutzländer erreicht werden. Voraussetzung ist die vorherige Anmeldung einer nationalen Basismarke - ausgehend vom Sitz Ihres Unternehmens/Ihrem Wohnsitz. International registrierte Marken können nach Eintragung auf weitere Schutzländer erstreckt werden.
BeBei Eintragung einer nationalen Marke erhält diese Schutz im jeweiligen Schutzland (etwa: Spanien, Großbritannien etc.). In einzelnen Schutzländern ist für die Registrierung ein Unternehmenssitz oder Wohnort im Schutzgebiet erforderlich; die meisten können jedoch auch ohne einen Sitz vor Ort erreicht werden. Zwingend ist fast immer die Einreichung der Anmeldung durch einen vor Ort zugelassenen Rechtsanwalt. Wir verfügen über ein umfassendes Netzwerk an Kollegen in der ganzen Welt, um Ihren Markenschutz auch dort bestmöglich zu erwirken.
Die Bezeichnung "Waren" wird vom Deutschen Patent- und Markenamt synonym zum Wort "Produkt" verwendet. Haben Sie ein Produkt entwickelt und möchten den Namen des Produkts schützen, sind die konkreten Waren im so genannten Warenverzeichnis zu benennen. Etwa: Schuhe, Bekleidung, Möbel etc.
Wichtig zu wissen: Das Warenverzeichnis sollte so umfassend wie möglich gefasst sein, um einen entsprechenden Schutz zu erhalten. Auch sollten bei der Fassung des Warenverzeichnisses Waren berücksichtigt werden, die zukünftig in Betracht kommen könnten, da ein Warenverzeichnis nachträglich nicht erweitert werden kann. Je nach Ergebnis der zuvor durchgeführten Markenrecherche kann es allerdings erforderlich sein, das Verzeichnis sehr konkret (dann also weniger allgemein und umfassend) zu formulieren, um sich von etwaigen vorbestehenden Marken abzugrenzen und eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden.
Insbesondere Unternehmenskennzeichen werden häufig für Dienstleistungen geschützt. Diese sind bei Anmeldung der Marke im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis möglichst genau und zweifelsfrei anzugeben. Etwa: Beratung in Finanzangelegenheiten, Organisation und Durchführung von Vortragsveranstaltungen, Beherbergung von Gästen u.ä.
Wichtig zu wissen: Es sollten idealerweise bereits bei Anmeldung alle Dienstleistungen angegeben werden, die aktuell, aber auch künftig in Betracht kommen. Werden im Verzeichnis nicht auch künftig mögliche Dienstleistungen berücksichtigt, so ist ggf. eine spätere Neuanmeldung erforderlich, da eine einmal eingetragene Marke inhaltlich nicht erweitert werden kann.
Häufig werden Produkte (Waren) in Verbindung mit einer Dienstleistung angeboten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Software sowohl zum Herunterladen angeboten wird als auch als "Software as a Service". Gleiches gilt, wenn eine Ware und deren Installation und Wartung angeboten wird. Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis ist dann im Idealfall so zu fassen, dass beide Bereiche abgedeckt werden und Ihre Marke somit sowohl für Ihre Produkte als auch für die damit verbundenen Dienstleistungen geschützt wird.
Wichtig zu wissen: Das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis sollte so gefasst sein, dass alle aktuellen und künftigen Waren und Dienstleistungen enthalten sind. Nachträgliche Ergänzungen sind nicht möglich.