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Leistung

Grunderwerbsteuer

Bei jedem Grundstücksgeschäft entscheidet sich früh, wie viel Grunderwerbsteuer anfällt – oft lässt sich das noch beeinflussen, wenn man rechtzeitig hinschaut.

Grunderwerbsteuerliche Beratung bei Immobilien-, Unternehmens- und Nachfolgetransaktionen.

Ob Immobilienkauf, Unternehmensnachfolge mit Grundbesitz, Anteilsübertragung an einer grundbesitzenden Gesellschaft oder Erbauseinandersetzung: Sobald sich die Zuordnung eines Grundstücks ändert, stellt sich die Frage nach der Grunderwerbsteuer.

Die Regelungen sind im Detail komplex und Fehler bei der Gestaltung lassen sich nach Vertragsschluss meist nicht mehr korrigieren. Wir unterstützen Sie daher gerne bei der frühzeitigen Prüfung Ihres Vorhabens.

Die Grunderwerbsteuer wird von den Bundesländern eigenständig festgesetzt und liegt aktuell je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises bzw. der Bemessungsgrundlage.

Wo wir Sie unterstützen

  • Immobilientransaktionen: Wir ermitteln die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage, prüfen anwendbare Befreiungen und begleiten Sie bei der steuerlichen Gestaltung von Kaufverträgen, beispielsweise bei der Abgrenzung von Grundstücksbestandteilen und beweglichem Inventar.
  • Unternehmenstransaktionen (M&A): Bei Asset- und Share-Deals mit Immobilienbezug binden wir die grunderwerbsteuerliche Prüfung von Anfang an in die Transaktionsstruktur ein, statt sie erst nachträglich zu berücksichtigen. Denn auch ohne direkten Grundstückskauf kann Grunderwerbsteuer entstehen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an einer Gesellschaft mit Grundbesitz wesentlich ändern. Anteilsübertragungen von 90 % innerhalb von zehn Jahren können bereits zu einer Grunderwerbsteuer führen. Dies gilt auch, wenn Anteile nur mittelbar, beispielsweise auf Ebene der Holding oder auch innerhalb einer Unternehmensgruppe übertragen werden. Gerne prüfen wir Beteiligungsstrukturen frühzeitig darauf, ob eine Transaktion Grunderwerbsteuer auslöst und ob durch eine Gestaltungsvariante eine Optimierung erreicht werden kann.
  • Erbfälle, Schenkungen und Erbauseinandersetzungen: Beim Erwerb durch Erbfall oder Schenkung unter nahen Angehörigen greifen eigenständige Befreiungstatbestände. Löst sich eine Erbengemeinschaft über mehrere Immobilien mit unterschiedlichem rechtlichen Hintergrund auf, kommt es regelmäßig auf die einzelne Zuordnung an. Wir prüfen für Sie, ob Grunderwerbsteuer anfällt.
  • Bedarfsbewertung, wenn kein Kaufpreis vorliegt: Gibt es keinen Kaufpreis, beispielsweise bei bestimmten Umwandlungen oder gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, wird die Grunderwerbsteuer nach dem sogenannten Grundbesitzwert (Bedarfswert) ermittelt. Wir berechnen diesen Wert oder prüfen eine bereits vorliegende Bewertung auf Plausibilität.
  • Verfahren und Anzeigepflichten: Wir übernehmen die erforderlichen Anzeigen an das Finanzamt und begleiten Sie, falls ein Grunderwerbsteuerbescheid angegriffen werden soll. Zu spät oder unvollständig eingereichte Anzeigen können zu einer tatsächlichen Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer führen.

Wir beraten Privatpersonen beim Immobilienerwerb ebenso wie Unternehmen bei gesellschaftsrechtlichen Transaktionen, Family Offices bei Vermögensnachfolgen mit Immobilienbezug und Erbengemeinschaften bei der Auseinandersetzung mehrerer Grundstücke.

Gerade bei komplexeren Strukturen, mehreren Beteiligten, unterschiedlichen Erwerbsvorgängen und bei grenzüberschreitenden Bezügen lohnt sich eine frühzeitige Abstimmung.

Wir kriegen das hin

Die passenden Experten.

Häufige Fragen zur Grunderwerbsteuer

Antworten auf die Fragen, die uns Mandanten zur Grunderwerbsteuer am häufigsten stellen.

Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer?

Die Grunderwerbsteuer wird von den Bundesländern eigenständig festgesetzt und liegt aktuell je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises bzw. der Bemessungsgrundlage. Gibt es keinen Kaufpreis, beispielsweise bei bestimmten Umwandlungen oder gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, wird die Grunderwerbsteuer nach dem sogenannten Grundbesitzwert (Bedarfswert) ermittelt.

Wir kaufen keine Immobilie, sondern Anteile. Fällt trotzdem Grunderwerbsteuer an?

Möglicherweise ja. Auch ohne direkten Grundstückskauf kann Grunderwerbsteuer entstehen, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse an einer Gesellschaft mit Grundbesitz wesentlich ändern. Anteilsübertragungen von 90 % innerhalb von zehn Jahren können bereits zu einer Grunderwerbsteuer führen. Dies gilt auch, wenn Anteile nur mittelbar, beispielsweise auf Ebene der Holding oder auch innerhalb einer Unternehmensgruppe übertragen werden. Gerne prüfen wir Beteiligungsstrukturen frühzeitig darauf, ob eine Transaktion Grunderwerbsteuer auslöst.

Gibt es Befreiungen bei Erbschaft oder Schenkung?

Beim Erwerb durch Erbfall oder Schenkung unter nahen Angehörigen greifen eigenständige Befreiungstatbestände. Löst sich eine Erbengemeinschaft über mehrere Immobilien mit unterschiedlichem rechtlichen Hintergrund auf, kommt es regelmäßig auf die einzelne Zuordnung an. Wir prüfen für Sie, ob Grunderwerbsteuer anfällt.

Was passiert, wenn die Anzeige ans Finanzamt zu spät kommt?

Zu spät oder unvollständig eingereichte Anzeigen können zu einer tatsächlichen Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer oder einem Ordnungswidrigkeitsverfahren führen. Wir übernehmen die erforderlichen Anzeigen an das Finanzamt und begleiten Sie, falls ein Grunderwerbsteuerbescheid angegriffen werden soll.

Wir sind für Sie da.

Steht eine Immobilientransaktion, eine Anteilsübertragung oder eine Erbauseinandersetzung an? Sprechen Sie uns frühzeitig an, denn vor Vertragsschluss lassen sich die meisten Gestaltungsspielräume noch nutzen.

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Wir sind für Sie da.

Steht eine Immobilientransaktion, eine Anteilsübertragung oder eine Erbauseinandersetzung an? Sprechen Sie uns frühzeitig an, denn vor Vertragsschluss lassen sich die meisten Gestaltungsspielräume noch nutzen.