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Bürokratieabbau ist in aller MundeGerade bei Genehmigungsverfahren zeigt sich, dass nicht selten weniger die Vorschriften selbst, sondern deren Umsetzung und gerichtliche Überprüfung zeitintensiv sind.Weiterlesen →Kanzlei
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Nutzungsrechte an Software, Marken, Patenten und Urheberrechten rechtssicher einräumen, ohne die Rechte selbst zu übertragen.
Mit einem Lizenzvertrag räumen Sie Dritten Nutzungsrechte an Ihrem geistigen Eigentum ein, ohne die Rechte selbst zu übertragen. Der Vertrag bestimmt insbesondere Umfang und Grenzen der Nutzung sowie die Frage, ob die Lizenz ausschließlich oder nicht ausschließlich erteilt wird.
Zugleich regelt er die Vergütung, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, den Umgang mit Schutzrechtsverletzungen sowie Haftung, Gewährleistung, Laufzeit und Kündigung.
Wir gestalten Lizenzverträge für Lizenzgeber und Lizenznehmer und prüfen Ihnen vorgelegte Verträge vor deren Unterzeichnung. Wir stehen jedoch auch an Ihrer Seite, sollte es zu Vertragsverletzungen kommen.
Antworten auf die Fragen, die uns Mandanten zu Lizenzverträgen am häufigsten stellen.
Bei der einfachen Lizenz kann der Lizenzgeber dasselbe Recht weiteren Lizenznehmern einräumen und es selbst nutzen. Die ausschließliche Lizenz schließt beides aus. Welche Form zu Ihrem Vorhaben passt, klären wir mit Ihnen und regeln die Vergütung entsprechend.
Der Lizenzvertrag legt fest, welche Vertragspartei bei Verletzungen oder Angriffen durch Dritte tätig wird, wer die Kosten trägt und wie etwaige Ansprüche durchgesetzt werden. Der Lizenzgeber übernimmt regelmäßig Pflichten zur Aufrechterhaltung und Verteidigung des Schutzrechts. Der Lizenznehmer ist insbesondere zur Einhaltung der vereinbarten Nutzungsgrenzen sowie gegebenenfalls zu Berichts- und Mitwirkungspflichten verpflichtet.
Laufzeit und Kündigung vereinbaren die Vertragsparteien in der Regel individuell. Darüber hinaus sollte geregelt werden, welche Folgen die Vertragsbeendigung hat, insbesondere ob und für welchen Zeitraum eine Abverkaufs- oder Weiternutzungsbefugnis besteht.
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