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Bürokratieabbau ist in aller MundeGerade bei Genehmigungsverfahren zeigt sich, dass nicht selten weniger die Vorschriften selbst, sondern deren Umsetzung und gerichtliche Überprüfung zeitintensiv sind.Weiterlesen →Kanzlei
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So einfach wie die Relativitätstheorie: Ihre Idee + unser Know How = Schutz²
Jeder darf eine Marke anmelden. Daher lautet unser Anspruch an uns selbst: Ihr Auftrag an uns soll Ihnen einen Mehrwert bringen. Mehr Zeit durch unsere Erfahrung. Mehr Sicherheit durch fachkundige Beratung. Mehr Wert durch eine Marke, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Und mehr Schutz, weil wir dies gemeinsam mit Ihnen abstimmen.
Wir melden Marken nicht in Massen an, sondern nach Maß. Ihrem Maß. Statt eines vorgefertigten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erhalten Sie ein Verzeichnis, das genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.
Wir verstehen unseren fachlichen Rat nicht als Zusatzleistung, sondern als Selbstverständlichkeit. Eben diese markenrechtliche Beratung ist schließlich der Grund, warum Sie uns beauftragen. Eine einfache Anmeldung ohne sach- und fachkundige Beratung können Sie immerhin auch selbst vornehmen.
Verbunden mit jeder Markenanmeldung durch uns ist also immer eine Prüfung auf Eintragungsfähigkeit, die Empfehlung und anschließend gemeinsame Abstimmung eines individuell an Ihr Vorhaben angepassten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und bei Durchführung einer Markenrecherche auch immer eine Einschätzung des Risikos in Bezug auf mögliche Voreintragungen. Kurzum: Wir stehen während des gesamten Anmeldeverfahrens an Ihrer Seite und begleiten Sie gern auch darüber hinaus.
Unsere Philosophie: Wir nehmen die unternehmerische Idee und nicht selten auch den Traum hinter jeder Marke ernst und kümmern uns um Ihre Marke mit derselben Sorgfalt und Hingabe, als wäre sie unsere eigene.
Orientierung
Nicht jede Marke ist ein Wort. Je nachdem, was Sie schützen wollen, kommt eine andere Markenform in Betracht. Die Übersicht führt Sie direkt zum passenden Abschnitt.
Jede natürliche und juristische Person und jede rechtsfähige Personengesellschaft, also Unternehmen, Vereine und andere, kann Anmelder sein. Übrigens auch Minderjährige, mit entsprechender Zustimmungserklärung ihrer Erziehungsberechtigten.
Eine Wortmarke besteht, der Name sagt es bereits, üblicherweise aus einem oder mehreren Wörtern. Ebenso möglich sind aber auch selbst erdachte Buchstabenfolgen, Buchstaben mit Akut, Tilde oder Makron, Zahlen und Sonderzeichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt unter „Schriftzeichen für Wortmarken“ eine Übersicht der üblichen Schriftzeichen zur Verfügung, die vielfältige Möglichkeiten eröffnet. So könnten Sie etwa auch eine Wortmarke wie „Place2b“ anmelden.
Geschützt ist anschließend die Wort- oder Zeichenfolge als solche, also unabhängig davon, ob sie in Groß- oder Kleinbuchstaben und in welcher Schriftart oder Farbe sie genutzt wird.
Wie auch allgemein gilt insbesondere bei der Anmeldung einer Wortmarke: Je kreativer die Wortschöpfung, desto höher die Eintragungswahrscheinlichkeit und desto stärker die Marke.
Bei der Wahl einer Wortmarke ist Vorsicht geboten: Zeichen, die ausschließlich beschreibend sind, können grundsätzlich nicht als Marke eingetragen werden. Sagt die Bezeichnung bereits unmittelbar aus, welche Waren oder Dienstleistungen unter ihr angeboten werden, fehlt ihr regelmäßig die erforderliche Unterscheidungskraft. In diesem Fall sollte eine neue, hinreichend originelle Markenidee entwickelt werden.
Wenn eine Wort- oder Zeichenfolge in spezieller graphischer Ausgestaltung und/oder in Kombination mit einem Bild geschützt werden soll, etwa einem Firmenlogo oder als Bestandteil davon, erfolgt dies als sogenannte Wort-/Bildmarke.
Für die Anmeldung gibt es zwei Beweggründe. Aus Überzeugung: Ihnen ist eine besondere graphische Ausgestaltung des Wortbestandteils oder der Schutz Ihres Logos als Ganzes wichtig, und beides soll geschützt werden. Aus taktischen Gründen: Hat eine Wortmarke einen beschreibenden Inhalt, gibt es die Möglichkeit, durch Hinzufügung eines Bildbestandteils die Eintragung dennoch durchzusetzen.
Wenn eine bestimmte Farbe fester Bestandteil des Logos und der Außendarstellung ist, kann es durchaus sinnvoll sein, die Wort-/Bildmarke farbig anzumelden. Grundsätzlich empfiehlt sich allerdings eine Anmeldung in Schwarz-Weiß, da sich hierdurch zum einen der Schutzumfang vergrößert und Sie zum anderen als Markeninhaber frei in der farblichen Gestaltung sind.
Sie können also als Inhaber einer schwarz-weiß eingetragenen Wort-/Bildmarke auch gegen eine verwechslungsfähige jüngere Marke vorgehen, die farbig angemeldet worden ist. Auf die Farbe kommt es in diesem Fall nicht an. Sind Sie dagegen Inhaber einer farbigen Marke, kann eine deutlich abweichende Farbe der jüngeren Marke das Zünglein an der Waage sein und zu einer für Sie ungünstigen Entscheidung führen.
Eine Bildmarke besteht ausschließlich aus einer zweidimensionalen bildlichen Darstellung. Ganz ohne Wortbestandteil. Einzige Ausnahme: nicht lateinische Schriftzeichen, also chinesische, kyrillische, arabische, hebräische und andere. Dort erfolgt die Markenanmeldung tatsächlich als Bildmarke.
Von lateinischen Wörtern abgesehen ist also so ziemlich alles erlaubt: bildliche Darstellungen, einzelne Buchstaben, Symbole oder Piktogramme.
Dies ist, wie auch bei der Wort-/Bildmarke, immer eine für den Einzelfall zu treffende Entscheidung. Eine Anmeldung in Schwarz-Weiß kann einen größeren Schutzumfang mit sich bringen und auch die spätere rechtserhaltende Benutzung erleichtern. Ist die Farbgestaltung jedoch prägend für den Charakter und Gesamteindruck Ihrer Bildmarke, empfiehlt sich eine Eintragung in Farbe. Wie so oft im Markenrecht lässt sich auch hier keine Pauschalaussage treffen. Die Bewertungen sind so individuell wie die Marken selbst.
Eine weitere Markenform ist die dreidimensionale Marke, kurz 3D-Marke. Geschützt wird hier die dreidimensionale Form oder Gestaltung. Sie darf jedoch nicht durch die Art der Ware selbst bedingt sein, etwa eine Tasche für Tennisschläger in Form eines Tennisschlägers, oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sein.
Ebenso sollte sich die Form deutlich vom bestehenden Formenschatz abheben. Gelungene Beispiele sind bekannte Getränkeflaschen und Schokoladenformen, die durch ein vom Üblichen erheblich abweichendes Erscheinungsbild überzeugen und bis heute dem jeweiligen Unternehmen zugeordnet werden. Auch hier gilt also: Kreativität setzt sich durch.
Sie ist ohne Zweifel eine der selteneren Markenformen, denn mit ihr wird ausschließlich ein Geräusch, ein Klang oder eine Klangfolge geschützt. Auch sie muss einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen beinhalten und darf nicht technisch bedingt oder beschreibend sein.
Interessant dürfte die Klangmarke inzwischen zum Beispiel für Hersteller von Elektroautos sein, denn hier lassen sich einzigartige und unterscheidungskräftige Sounds und damit starke Marken kreieren.
Unter „sonstige Marken“ fallen bei den Markenämtern alle Marken, die zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung noch nicht zu kategorisieren waren. So finden sich in den Registern verschiedene Positions- und Bewegungsmarken, die inzwischen auch als solche bezeichnet werden, bei ihrer Anmeldung aber noch keine eigene Markenform darstellten.
Auch die sogenannte Tastmarke fällt in diese Kategorie. In der Theorie ist sie denkbar, geschützt wurde bisher jedoch keine. Bei ihr geht es um den Tastsinn: Ein Produkt müsste so beschaffen sein, dass allein das Berühren seiner Oberfläche auf einen bestimmten Hersteller schließen lässt. Ein Beispiel aus der Natur: Wer blindlings in einen Kaktus oder eine Brennnessel greift, weiß sehr wahrscheinlich, was er da gerade ertastet hat.
Ebenfalls denkbar sind Geschmacksmarken: ein wahrhaft einzigartiger Geschmack, der sich jedoch nicht auf seine natürliche Beschaffenheit stützen darf, sondern geschaffen worden sein muss und als unverkennbar gelten muss.
Grundsätzlich ist demnach alles als Marke schützbar, was wir wahrnehmen und einem bestimmten Unternehmen zuordnen können. Was vor einigen Jahren noch Phantasie war, ist inzwischen Realität. Und angesichts der Tatsache, dass uns die weiteren Entwicklungen noch unbekannt sind, erwarten uns vermutlich künftig noch einige „sonstige“ Marken.
Auch diese Markenform gehört zu den Exoten. Sie ist ebenso selten wie schwer einzutragen, denn die Anforderungen sind hoch: Farben sollen im Allgemeinen für alle frei verwendbar bleiben. Einige der bekanntesten Farbmarken zeigen jedoch, wie hilfreich gutes Marketing sein kann, um eine Farbe so mit dem eigenen Unternehmen zu verbinden, dass allein die Farbnennung eine gedankliche Verbindung schafft.
Eine Geruchsmarke ist eine Marke, die nicht aus Wörtern, Bildern oder Logos besteht, sondern aus einem bestimmten Duft. Sie soll es Verbrauchern ermöglichen, die betriebliche Herkunft eines Produkts allein anhand seines Geruchs zu erkennen.
In der Praxis sind Geruchsmarken nur sehr schwer eintragbar. Der Duft muss klar, eindeutig und objektiv darstellbar sein, damit sich der Schutzumfang der Marke zuverlässig bestimmen lässt. Eine bloße Beschreibung des Geruchs oder eine chemische Formel genügt hierfür in der Regel nicht. Zudem darf der Duft nicht lediglich funktional oder für die jeweilige Ware üblich sein.
Immer dann, wenn eine Marke, also ein Wort, ein Logo oder Ähnliches, an stets gleichbleibender Stelle und in gleicher Form und Größenrelation angebracht und dies geschützt werden soll, empfiehlt sich die Anmeldung einer Positionsmarke. Bekannte Beispiele sind farbige Schuhsohlen, Stofffähnchen an Gesäßtaschen von Jeans und Knöpfe im Ohr von Stofftieren.
Die Unterscheidungskraft spielt hier eine besonders große Rolle, denn nicht nur die Marke selbst, sondern vor allem ihre Positionierung muss so speziell sein, dass schon anhand der Position auf den Inhaber geschlossen werden kann.
Nehmen wir an, Sie stellen Elektrokabel, Rohrleitungen oder Schläuche her oder verkaufen diese als Meterware, und alle diese Waren haben einen längsseitig verlaufenden Farbstreifen oder farbigen Faden, der Ihre Ware kennzeichnet und mit Ihrem Unternehmen in Verbindung bringt. Diese besondere Kennzeichnung können Sie, immer vorausgesetzt, es besteht keine ältere Voreintragung, als Kennfadenmarke anmelden und damit Ihr Produktmerkmal vor Nachahmern schützen.
Eine Bewegungsmarke schützt eine bestimmte Bewegungsabfolge, die Verbraucher einem Unternehmen zuordnen können. Meist handelt es sich dabei um kurze Videosequenzen oder Animationen, die als Wiedererkennungszeichen dienen. Obwohl viele solcher Bewegungsabläufe bekannt sind, gibt es in Deutschland bislang nur wenige eingetragene Bewegungsmarken.
Immer dann, wenn eine zweidimensionale Gestaltung geschützt werden soll, die sich flächig gleichförmig in alle Richtungen fortsetzt, sprechen wir von einem Muster und damit einer Mustermarke. Bekannte Beispiele stammen aus der Mode- und Automobilbranche. Möglich ist eine solche Anmeldung auch für Tapetenmuster. Wichtig ist lediglich: ein sich immer und in sämtliche Richtungen wiederholendes flächiges Muster.
Eine Marke unserer Zeit und auch der Zukunft. Sie besteht aus einem bewegten Bild und/oder dreidimensionalen Elementen und wird mit akustischen Elementen kombiniert. Kurzum: kleine Präsentationsvideos verschiedenster Unternehmen, die ihre Logos und Slogans in bewegten Bildern zeigen. Sie begegnen uns täglich auf Werbetafeln, als Banner auf Internetseiten und zu Beginn eines jeden Kinofilms.
Hologramme wirken modern und futuristisch, gehören aber längst zum Alltag, etwa auf Geldscheinen, Ausweisen sowie Bank- und Kreditkarten. Als Marke werden sie jedoch bislang nur selten genutzt. Wer sein Logo als Hologramm gestaltet und auf seinen Produkten verwendet, kann damit ein besonderes Wiedererkennungsmerkmal schaffen und zugleich neue Wege im Markenschutz gehen.
Als einziges Schutzland oder als Basisanmeldung für eine internationale Marke. Eine in Deutschland eingetragene Marke gewährt Ihrem Produkt und Ihrer Dienstleistung Schutz für die gesamte Bundesrepublik. Auch Unternehmenskennzeichen, die anderenfalls nur regionalen Schutz genießen, können auf diese Weise landesweit geschützt werden.
Wichtig zu wissen: Wenn Sie internationalen Schutz benötigen, ist zuvor immer die Anmeldung einer nationalen Basismarke erforderlich, ausgehend vom Sitz Ihres Unternehmens oder Ihrem Wohnsitz.
Die Eintragung einer sogenannten Unionsmarke ist besonders dann interessant, wenn Sie von vornherein planen, Ihre Waren und Dienstleistungen über Deutschland hinaus innerhalb der EU anzubieten. Mit ihr wird Ihre Marke in allen aktuellen und künftigen Mitgliedsstaaten geschützt. Sie erlangen also mit einer Anmeldung Schutz in verschiedenen Ländern.
Wichtig zu wissen: Verlässt ein Land die EU, ist dort über die Unionsmarke kein Schutz mehr gegeben. Die Marke wird jedoch in der Regel in eine nationale Marke des jeweiligen Landes umgewandelt.
Über das internationale Markenamt WIPO können mehr als hundert Schutzländer erreicht werden. Voraussetzung ist die vorherige Anmeldung einer nationalen Basismarke. International registrierte Marken können nach der Eintragung auf weitere Schutzländer erstreckt werden.
Bei Eintragung einer nationalen Marke erhält diese Schutz im jeweiligen Schutzland. In einzelnen Ländern ist für die Registrierung ein Unternehmenssitz oder Wohnort im Schutzgebiet erforderlich; die meisten können jedoch auch ohne einen Sitz vor Ort erreicht werden. Zwingend ist fast immer die Einreichung durch einen vor Ort zugelassenen Rechtsanwalt. Wir verfügen über ein umfassendes Netzwerk an Kollegen in der ganzen Welt, um Ihren Markenschutz auch dort bestmöglich zu erwirken.
Die Bezeichnung „Waren“ wird vom Deutschen Patent- und Markenamt synonym zu „Produkt“ verwendet. Haben Sie ein Produkt entwickelt und möchten den Namen schützen, sind die konkreten Waren im Warenverzeichnis zu benennen, etwa Schuhe, Bekleidung oder Möbel.
Wichtig zu wissen: Das Warenverzeichnis sollte so umfassend wie möglich gefasst sein. Auch Waren, die zukünftig in Betracht kommen könnten, sollten berücksichtigt werden, da ein Warenverzeichnis nachträglich nicht erweitert werden kann.
Insbesondere Unternehmenskennzeichen werden häufig für Dienstleistungen geschützt. Diese sind bei der Anmeldung möglichst genau und zweifelsfrei anzugeben, etwa Beratung in Finanzangelegenheiten, Organisation und Durchführung von Vortragsveranstaltungen oder Beherbergung von Gästen.
Wichtig zu wissen: Es sollten idealerweise bereits bei der Anmeldung alle Dienstleistungen angegeben werden, die aktuell, aber auch künftig in Betracht kommen. Werden künftig mögliche Dienstleistungen nicht berücksichtigt, ist gegebenenfalls eine spätere Neuanmeldung erforderlich, da eine einmal eingetragene Marke inhaltlich nicht erweitert werden kann.

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