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Bürokratieabbau ist in aller MundeGerade bei Genehmigungsverfahren zeigt sich, dass nicht selten weniger die Vorschriften selbst, sondern deren Umsetzung und gerichtliche Überprüfung zeitintensiv sind.Weiterlesen →Kanzlei
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Wir unterstützen Sie bei der Bewertung Ihres Unternehmens, damit Sie die wichtigen Entscheidungen treffen.
Der Anlass einer Bewertung kann sich in vielerlei Hinsicht ergeben: Ein Gesellschafter scheidet aus, ein Käufer meldet sich, eine Nachfolge steht an, es kommt zum Streit unter Gesellschaftern oder eine Finanzierungsrunde steht bevor. Eine Unternehmensbewertung hängt dabei nicht immer mit einer Transaktion zusammen.
Das anzuwendende Verfahren richtet sich nach dem Anlass der Bewertung. Es geht nicht um eine Zahl, sondern darum, wie belastbar und objektiv nachvollziehbar sie ist. Wir bewerten zum Beispiel nach IDW S 1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“, gegebenenfalls ergänzt um Multiplikatorverfahren zur Plausibilisierung, in einem Umfang, den der Anlass wirklich verlangt.
Mit der Expertise unseres Beraterteams liefern wir Ihnen neben einer fachgerechten Analyse auch Bewertungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung oder dem Verkauf einzelner Vermögenswerte.
Der Unterschied zur Bewertungsboutique liegt danach: Steuerberatung und Gesellschaftsrecht sitzen im selben Haus, die Bewertung endet mit der umgesetzten Transaktion, unsere Beratung beginnt vorab und wird nach dem Transaktionsvollzug weitergeführt.
Sie stehen vor der Herausforderung, den Wert für Ihr Unternehmen zu finden? Wir unterstützen Sie bei Ihren konkreten Bewertungsvorhaben. Ob Sie Käufer oder Verkäufer eines Unternehmens sind, wir beraten und begleiten Sie bei der Wertfindung im Vorfeld von Transaktionen und stehen Ihnen in den Verhandlungen zur Seite. Neben der Wertfindung von Kaufpreisen für Unternehmen und Unternehmensteile beraten wir Sie gern bei weiteren Bewertungsanlässen:
Unternehmen bestehen aus materiellen und immateriellen Werten. Durch deren Zusammenwirken werden finanzielle Überschüsse erwirtschaftet. Der Wert eines Unternehmens wird deshalb nicht durch die Werte der einzelnen Bestandteile des Vermögens und der Schulden bestimmt, sondern durch das Zusammenwirken aller Werte.
Der Wert betrifft zum einen das betriebsnotwendige Vermögen, zum anderen – soweit vorhanden – das gesondert zu bewertende nicht betriebsnotwendige Vermögen.
Unternehmensbewertungen sind nach der Ertragswert-Methode oder nach dem Discounted-Cash-Flow-Verfahren vorzunehmen. Wir wenden den berufsüblichen und in Literatur und Rechtsprechung anerkannten Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) an, den IDW S 1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“.
Alternativ dazu gibt es eine Reihe von vereinfachten Bewertungsverfahren, die oftmals zu erheblich geringeren Kosten eine Vorstellung vom Unternehmenswert vermitteln können. Hier können wir nach Ihren Wünschen entsprechende Alternativen anbieten.
Bei der Bestimmung des Unternehmenswertes geht es entscheidend um die Einnahmen, die dem Unternehmer in der Zukunft im Zeitablauf zufließen werden.
Die zur Ermittlung des Unternehmenswertes abzuzinsenden Nettoeinnahmen der Unternehmenseigner ergeben sich vorrangig aufgrund des Anspruchs der Unternehmenseigner auf Ausschüttung bzw. Entnahme der vom Unternehmen erwirtschafteten finanziellen Überschüsse abzüglich der von den Eignern zu erbringenden Einlagen. Vertragliche oder finanzielle Ausschüttungs- bzw. Entnahmerestriktionen sind zu berücksichtigen. Ferner sind weitere mit dem Eigentum am Unternehmen verbundene persönliche Steuern des Unternehmenseigners zu bedenken.
Die Nettoeinnahmen des Unternehmenseigners hängen in erster Linie von der Fähigkeit des Unternehmens ab, finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften. Eine Unternehmensbewertung setzt daher die Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens voraus. Bewertungsgrundlage sind dabei nur diejenigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens, die als Nettoeinnahmen in den Verfügungsbereich der Eigentümer gelangen (Zuflussprinzip).
Besonderheiten können sich bei der Bewertung ertragsschwacher Unternehmen ergeben. Ein Unternehmen kann als ertragsschwach bezeichnet werden, wenn seine Kapitalverzinsung nachhaltig geringer als der Kapitalisierungszinssatz ist.
In der Funktion als neutraler Gutachter hat der Wirtschaftsprüfer das Gebot der Unparteilichkeit zu beachten. Das für die handelsrechtliche Bilanzierung verbindliche Vorsichtsprinzip bringt eine ungleiche Gewichtung der z. T. gegenläufigen Interessen von Gläubigern (Kapitalerhaltung durch Ausschüttungssperren) und Unternehmenseignern (Ausschüttung erwirtschafteter Gewinne) zugunsten des Gläubigerschutzes zum Ausdruck und darf deshalb nicht berücksichtigt werden.
Die ungewisse künftige Entwicklung darf nicht in einer Weise in den ermittelten Unternehmenswert einfließen, die eine der beteiligten Parteien – das wären bei „vorsichtiger Schätzung“ der künftigen finanziellen Überschüsse der Verkäufer bzw. die abzufindenden Gesellschafter – einseitig benachteiligt. Die Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzips bedeutet jedoch nicht, dass von einer Risikoneutralität des Investors auszugehen ist.
Gutachtlich ermittelte Unternehmenswerte basieren regelmäßig auf einer Vielzahl von Prämissen, die erheblichen Einfluss auf das Bewertungsergebnis haben können.
Der Unternehmenswert (Zukunftserfolgswert) wird durch Diskontierung der künftigen finanziellen Überschüsse auf den Bewertungsstichtag ermittelt. Bei unbegrenzter Lebensdauer des zu bewertenden Unternehmens entspricht der Unternehmenswert dem Barwert der künftigen finanziellen Überschüsse aus dem betriebsnotwendigen Vermögen zuzüglich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens.
Die künftigen finanziellen Überschüsse können aufgrund der Ungewissheit der Zukunft nicht mit Sicherheit prognostiziert werden. Ein unternehmerisches Engagement ist stets mit Risiken und Chancen verbunden. Die Übernahme dieser unternehmerischen Unsicherheit (des Unternehmerrisikos) lassen sich Marktteilnehmer durch Risikoprämien abgelten; Theorie und Praxis gehen übereinstimmend davon aus, dass die Wirtschaftssubjekte zukünftige Risiken stärker gewichten als zukünftige Chancen (Risikoaversion).
Unter Berücksichtigung dieser Risikoeinstellung kann die Unsicherheit der künftigen finanziellen Überschüsse grundsätzlich entweder als Abschlag vom Erwartungswert der finanziellen Überschüsse (Sicherheitsäquivalenzmethode, Ergebnisabschlagsmethode) oder als Zuschlag zum Kapitalisierungszinssatz (Zinszuschlagsmethode, Risikozuschlagsmethode) in die Bewertung eingehen. Die national und international üblicherweise angewandte Zinszuschlagsmethode hat den Vorteil, dass sie sich auf empirisch beobachtbares Verhalten stützen kann. Sie erlaubt damit eine marktorientierte Vorgehensweise bei der Bemessung von Risikozuschlägen. Wegen der Problematik einer eindeutigen Abgrenzung wird nicht zwischen unternehmensspeziellen und allgemeinen Risiken unterschieden.
Im Fachgutachten IDW S 1 über die Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen wird vorgeschlagen, entweder das Ertragswert- oder das Discounted-Cash-Flow-Verfahren anzuwenden. Das Discounted-Cash-Flow-Verfahren ist damit eine Möglichkeit, nach IDW S 1 zu bewerten, es ist aber nicht mit dem IDW S 1 gleichzusetzen. Oftmals fällt die Entscheidung zugunsten des Ertragswertverfahrens aus, das den Unternehmenswert durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse berechnet. Diese werden aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen und unter Berücksichtigung einer erwarteten Ausschüttungs- bzw. Thesaurierungspolitik abgeleitet. Der Unternehmenswert wird im Rahmen eines Gutachtens errechnet und abgeleitet.
Als vereinfachte Bewertungsverfahren kommen branchenübliche Kennzahlenverfahren oder Multiplikatorverfahren in Betracht. Diese Verfahren bieten zwar in keinem Fall die Sicherheit einer berufsüblichen Unternehmensbewertung, lassen sich aber oftmals erheblich einfacher einsetzen und geben dennoch häufig zumindest eine Wertindikation. Im Rahmen einer vereinfachten Unternehmensbewertung kann nach Abstimmung mit dem Auftraggeber der Auftragsumfang genau bestimmt werden.
Soll es nicht das ganze Unternehmen sein, sondern ein separater Vermögensgegenstand? Sowohl für den materiellen als auch den immateriellen Bereich bieten wir Ihnen passende Bewertungslösungen an.
Die Bewertung immaterieller Vermögensgegenstände nach IDW S 5 „Grundsätze zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte“ können wir Ihnen in der Funktion als unabhängiger Sachverständiger, als Berater oder als Schiedsgutachter fachgerecht anbieten. Dabei werden insbesondere Marken, Rechte, Lizenzen, Kundenstamm und Patente als immaterielle Werte betrachtet.
Als unabhängiger Sachverständiger ermitteln wir für Sie aus der Perspektive eines fremden Dritten mit nachvollziehbarer Methodik einen typisierten Wert. Weichen wir in Teilen von der typisierten Betrachtung ab, werden wir als Berater für Sie tätig. Im Konfliktfall können wir Ihnen einen Einigungswert als Schiedsgutachter vorlegen, welcher die subjektiven Vorstellungen der beteiligten Parteien adäquat berücksichtigt.
Der Wert eines Vermögenswerts bestimmt sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht nach dem erwarteten zukünftigen finanziellen Nutzen, den ein Erwerber aus dem Vermögenswert ziehen kann. Dabei wird der Wert aus unterschiedlichen Perspektiven abweichend eingeordnet.
Der Entscheidungswert spiegelt die subjektiven Erwartungen bezüglich des aus dem Vermögenswert künftig zu ziehenden Nutzens wider. Dabei sind alle Handlungsmöglichkeiten des Entscheiders unabhängig vom Grad ihrer Konkretisierung zu berücksichtigen. Im Sinne einer Grenzpreisfindung ergibt sich aus Verkäufersicht eine Preisuntergrenze, aus Käufersicht eine Preisobergrenze, bis zu der es für den Käufer vorteilhaft wäre, einen Vermögenswert zu erwerben.
Der Liquidationswert bei Beendigung eines Unternehmens ergibt sich aus der Summe der mit den Veräußerungspreisen angesetzten Vermögenswerte abzüglich Schulden und Abwicklungskosten unter Beachtung des im jeweiligen Einzelfall bestmöglichen realistischen Verwertungskonzepts. Dabei sind die Verhältnisse des Absatzmarkts für die zu liquidierenden Vermögenswerte maßgeblich. Anfallende Kosten der Veräußerung sind von den Veräußerungserlösen abzuziehen.
Der Preis ist das Ergebnis einer konkreten Markttransaktion. Der Marktpreis ergibt sich als der Preis, der eine Vielzahl von Angeboten und Nachfragen der Marktteilnehmer zum Ausgleich bringt. Der Marktpreis kann sich somit von einem typisierten oder individuell bestimmten Wert unterscheiden.
Für die Bewertung immaterieller Vermögenswerte kommen grundsätzlich drei Bewertungsverfahren infrage: das marktpreisorientierte Verfahren (market approach), das kapitalwertorientierte Verfahren (income approach) und das kostenorientierte Verfahren (cost approach). Innerhalb dieser Verfahren stehen jeweils mehrere Bewertungsmethoden zur Verfügung.
Ist für das marktpreisorientierte Verfahren nach Maßgabe eines bestimmten Bewertungsanlasses vorrangig ein Marktpreis zur Bewertung eines Vermögenswerts heranzuziehen, so kann dies in der Regel nur erfolgen, soweit sich die beobachteten Marktpreise auf hinreichend vergleichbare Vermögenswerte beziehen. Ferner muss es sich um einen aktiven Markt handeln.
Dem kapitalwertorientierten Verfahren liegt die Annahme zugrunde, dass sich der Wert eines immateriellen Vermögenswerts aus dessen Eigenschaft ergibt, künftige Erfolgsbeiträge in Form von Cashflows zu erwirtschaften.
Das kostenorientierte Verfahren umfasst die Reproduktionskostenmethode und die Wiederbeschaffungskostenmethode. Bei Anwendung des kostenorientierten Verfahrens kann auf Kosten abgestellt werden, die notwendig sind, um ein exaktes Duplikat des Vermögenswerts herzustellen (Reproduktionskostenmethode). Alternativ ist es möglich, die Kosten für die Herstellung oder Beschaffung eines nutzenäquivalenten Vermögenswerts heranzuziehen (Wiederbeschaffungskostenmethode).
Die Entscheidung, welches Wertkonzept und welches Bewertungsverfahren für die Bewertung Ihres immateriellen Vermögenswerts heranzuziehen ist, richtet sich somit nach Ihrem Bewertungsanlass. Sprechen Sie uns gerne an. Wir finden die für Sie passende Konzeption!
Sie benötigen einen neutralen Dritten, der Sie bei der Wertfindung unterstützt? Gerne helfen wir Ihnen bei der Wertermittlung als Schieds- oder Gerichtsgutachter, wenn eine neutrale Bewertung nach typisierten Grundsätzen gefragt ist. Sowohl die materiellen als auch die immateriellen Vermögenswerte sowie eine Unternehmensbewertung stellen für uns kein Problem dar.
Wir kriegen das hin

Partner, Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Controlling und Finanzwirtschaft (DStV e.V.)

Geschäftsführender Partner, Diplom-Ökonom, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Fachberater für Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven)
Antworten auf die Fragen, die uns Mandanten zur Unternehmensbewertung am häufigsten stellen.
Üblich ist zunächst das vereinfachte Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz. Weil es auf die Vergangenheit schaut, führt es häufig zu überhöhten Werten. Mit einer Bewertung nach IDW S 1 lässt sich ein niedrigerer Unternehmenswert nachweisen; er gilt, soweit er objektiviert gerechnet ist und über dem Substanzwert liegt.
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