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Bürokratieabbau ist in aller MundeGerade bei Genehmigungsverfahren zeigt sich, dass nicht selten weniger die Vorschriften selbst, sondern deren Umsetzung und gerichtliche Überprüfung zeitintensiv sind.Weiterlesen →Kanzlei
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Wie ein Produkt oder eine Dienstleistung in den Markt kommt, entscheidet sich im Vertrag. Wir gestalten Ihre Vertriebsverträge so, dass Aufbau und Beendigung kalkulierbar bleiben.
Wie ein Produkt oder eine Dienstleistung in den Markt kommt, ist eine unternehmerische Entscheidung mit langfristigen rechtlichen Folgen. Ob über eigene Handelsvertreter, über Vertragshändler, im Franchise oder direkt über den eigenen Online-Shop: Jede Form bringt eigene Pflichten, eigene Kündigungsregeln und eigene Kostenrisiken mit sich.
Das bekannteste dieser Kostenrisiken ist der Ausgleichsanspruch. Beendet ein Unternehmen die Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter, muss es oft mit einer erheblichen Forderung für den aufgebauten Kundenstamm rechnen. Vergleichbare Ansprüche können auch Vertragshändler treffen. Beides lässt sich bei der Vertragsgestaltung einkalkulieren, nach der Kündigung nicht mehr.
Der zweite Rahmen ist das Kartellrecht. Gebietsschutz, Exklusivität, Preisvorgaben und Beschränkungen des Online-Vertriebs sind nicht frei verhandelbar. Hier zieht das europäische Recht Grenzen, deren Überschreitung Klauseln unwirksam macht und Bußgelder auslösen kann.
Antworten auf die Fragen, die uns Mandanten zum Vertriebsrecht am häufigsten stellen.
Handelsvertreter können nach Vertragsende einen Ausgleich für den von ihnen aufgebauten Kundenstamm verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Regelung auf Vertragshändler entsprechend angewendet. Die Höhe orientiert sich an den Provisionen der letzten Jahre und erreicht häufig erhebliche Beträge.
Verbindliche Endverkaufspreise sind kartellrechtlich unzulässig, es sei denn, es ist ein sogenannter echter Handelsvertreter tätig. Unverbindliche Preisempfehlungen und Höchstpreise sind zulässig; die Grenze verläuft dort, wo faktischer Druck ausgeübt wird.
Nur begrenzt. Ein vollständiges Verbot des Internetvertriebs ist regelmäßig unzulässig. Qualitative Anforderungen an die Art der Präsentation sind dagegen häufig zulässig.
Handelsvertreter vermitteln im fremden Namen und tragen kein Absatzrisiko, Vertragshändler kaufen und verkaufen auf eigene Rechnung. Die Entscheidung hat Folgen für Steuern, Haftung, Preisgestaltungsspielraum und Beendigungskosten. Sie sollte vor dem ersten Vertrag fallen.
Eine Beendigung braucht Vorlauf und eine sorgfältige Dokumentation der Kündigungsgründe. Fristen, Ausgleichsansprüche und nachvertragliche Wettbewerbsverbote hängen zusammen und sollten gemeinsam betrachtet werden.
Sie planen ein neues Vertriebsmodell oder wollen einen bestehenden Vertrag prüfen lassen? Sprechen Sie uns an.

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