… und wann müssen wir die Schenkung beim Finanzamt anmelden.
Weihnachten rückt näher. Jedes Jahr kommt damit wieder die Frage nach den Geschenken. Aber wie wertvoll dürfen die Geschenke sein ohne dass das Finanzamt informiert werden muss. Denn ohne eine Anzeige der Schenkung wird das Finanzamt nur in solchen Fällen informiert, in denen deutsche Gerichte, Behörden, Beamte oder Notare beteiligt sind und verpflichtet sind alle Umstände dem Finanzamt zu melden. Für alle anderen Sachverhalte muss der Beschenkte die Schenkung anzeigen. Denn schon mit Einführung der Schenkungsteuer wurde festgelegt: Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Das bedeutet auch alle Weihnachtsgeschenke an Familienangehörige müssten demnach bis zum 24.03 des Folgejahres dem für die Schenkungssteuer zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Eine Flut an Anmeldungen würde auf die Finanzämter zu rollen. Denn vom Gesetzeswortlaut sind keine Geschenke von dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis jedoch möchte das Finanzamt natürlich nicht über jedes Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenk informiert werden. In der Praxis hat sich daher die Handhabung ergeben, dass nur Schenkungen gemeldet werden, die möglicherweise eine Schenkungsteuer auslösen.
Es stellt sich nun also die Frage: Welche Geschenke eine Schenkungsteuer auslösen. Ist jedes Geschenk mit in die Freibeträge einzubeziehen? Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. ErbStG sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Dazu zählen typischerweise Aufmerksamkeiten zu Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit, Weihnachten, Ostern, Bestehen einer Prüfung oder Abschluss eines Studiums. Eine feste Wertgrenze nennt das Gesetz nicht; entscheidend ist nach bisheriger Auffassung die „Üblichkeit“ im Einzelfall. Zur Beurteilung der Üblichkeitwurden alle Umstände in einer Gesamtschau berücksichtigt.
Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (4 K 1564/24) hat das FG Rheinland-Pfalz diese Steuerbefreiung deutlich enger gefasst. Im entschiedenen Fall schenkte ein wohlhabender Vater seinem Sohn zu Ostern 20.000 €. Das Gericht stufte diese Zuwendung nicht mehr als übliches Gelegenheitsgeschenk ein und unterwarf sie der Schenkungsteuer. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts die allgemeine Verkehrsauffassung. Das Vermögen des Schenkers spielt danach für die Frage der Üblichkeit keine entlastende Rolle.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof wird noch klären müssen, ob es auf die allgemeine Verkehrsauffassung oder auf die Verhältnisse der Beteiligten ankommt. Bis dahin sollten Geldgeschenke mitbesonderer Sorgfalt beurteilt werden.
Fazit:
Wer zu Weihnachten großzügig schenkt, muss nicht jedes Präsent melden. Kritisch wird es bei hohen Geldbeträgen und bei Summen, die sich über zehn Jahre dem Freibetrag nähern. Eine gute Dokumentation und ein Blick auf die Frist sparen spätere Rückfragen.







