Gerold Winter
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Da es sich bei den NFT’s um ein relativ neues Phänomen handelt, gibt es bisher auf fiskalischer Ebene noch keine steuerrechtlichen Vorgaben, wie diese konkret zu behandeln sind. Demnach stellt sich die Frage wie mit den NFT’s steuerlich umgegangen werden sollte.
NFT ist die Abkürzung für Non-Fungible Token was übersetzt „nicht austauschbarer Token“ bedeutet. Ein Token (z. Dt. Wertmarke) ist die digitalisierte Form eines Vermögenswertes. NFT’s sind demnach einzigartige, nicht replizierbare und nicht zerstörbare Echtheitszertifikate, welche unter anderem dazu verwendet werden, digitale Dateien wie computergenerierte Kunstwerke als Einzelstücke zu kennzeichnen¹. Dies dient dazu die Eigentumsrechte an digitalen Kunstwerken zu sichern und zu übertragen. Ermöglicht wird dies durch die sog. Blockchain-Technologie, indem das jeweilige Kunstwerk (z.B. Bild oder Video) auf der Blockchain abgelegt wird. Es handelt sich hierbei um fälschungssichere Datenstrukturen, in denen Transaktionen in der Zeitfolge protokolliert und unveränderlich nachvollziehbar abgebildet sind. Eigentumsverhältnisse lassen sich hierdurch direkter und effizienter regeln, da die lückenlose und unveränderliche Datenaufzeichnung hierfür die Grundlage schafft².
Der Unterschied zu anderen Kryptowährungen wie beispielsweise Bitcoin liegt darin, dass ein NFT nicht austauschbar ist. Der wahre Wert des NFT liegt außerdem nicht in der Kryptowährung selbst, sondern in dem Wirtschaftsgut, dass dem NFT zugrunde liegt³.
Herstellung
Die Herstellung von NFT könnte zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit führen, da hierunter auch die Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit fallen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine eigenschöpferische Leistung mit gewisser Gestaltungshöhe vorliegt. Dies dürfte auch bei der Schaffung von digitalen Kunstwerken unstreitig gegeben sein.
Kauf- und Verkauf
Beim Kauf- und Verkauf von NFT sind verschiedene Möglichkeiten denkbar:
Private Veräußerungsgeschäfte
Der Kauf und Verkauf von NFT unter Privatleuten könnte ein privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG darstellen. Für die Steuerpflicht ist hierbei maßgebend, ob zwischen dem Erwerb und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Wird das NFT mehr als ein Jahr nach dem Erwerb veräußert, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Erfolgt die Veräußerung innerhalb dieser Jahresfrist, sind Gewinne nur dann steuerfrei, wenn sie im gesamten Kalenderjahr unter 600 € lagen. In diese Freigrenze sind jedoch sämtliche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften in einem Kalenderjahr miteinzubeziehen.
Ob die Jahresfrist bei Schaffung des Kunstwerkes oder bei Schaffung des NFT beginnt, ist noch nicht abschließend geklärt.
Gewerbliche Einkünfte
Wer als Händler auftritt und NFT an-und verkauft, um damit nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften, könnte dadurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielen. Dies hätte zur Folge, dass Gewinne auch außerhalb der Jahresfrist steuerpflichtig wären und der Gewerbesteuer unterliegen.
Bislang ist nicht geklärt, ob der Handel mit NFT auch der Umsatzsteuer unterliegen könnte, da die Zahlungsfunktion nicht im Vordergrund steht.
Empfehlung
Aufgrund der noch herrschenden Rechtsunsicherheit zu diesem Thema empfiehlt es sich zunächst sämtliche Transaktionen mit NFT’s lückenlos zu dokumentieren, insbesondere auch den Zeitpunkt der Schaffung des zugrundeliegenden Wirtschaftsgutes und Zeitpunkt der Schaffung des NFT. Um die Gefahr des Vorwurfs einer Steuerhinterziehen zu vermeiden, sollten außerdem alle Gewinne gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
¹Rapp/Bongers „Kryptokunst in der Steuerbilanz“ DStR 2021 S. 2178
²Walter „Wie sind NFT zu versteuern?“ vom 16.06.2021; BaFin: „Blockchain-Technologie“ 06/2017
³Walter „Wie sind NFT zu versteuern?“ vom 16.06.2021
Bild: ©Pixabay
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater