Neue Kennzeichnungspflichten für Batterien: Was ab August 2026 gilt – und warum der QR-Code erst 2027 kommt

Ab dem 18. August 2026 greifen die allgemeinen Kennzeichnungspflichten für Batterien, der verpflichtende QR-Code nach Artikel 13 Absatz 6 folgt erst ab dem 18. Februar 2027. Die EU-Batterieverordnung bringt neue Kennzeichnungspflichten mit sich – allerdings nicht auf einen Schlag. Nach aktuellem Stand müssen die allgemeinen Etikettierungsanforderungen ab dem 18. August 2026 erfüllt sein, während der QR-Code nach Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung erst ab dem 18. Februar 2027 verpflichtend wird. Einzelheiten ergeben sich aus noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission. Der Beitrag erläutert die wichtigsten Fristen, zeigt, welche Unternehmen betroffen sind und warum eine frühzeitige Umsetzung spätere Risiken vermeiden kann.

Partner-Beitrag von Partnerin Carina Tolle-Lehmann —

Ein kleines Symbol mit großem Vorlauf
Auf den ersten Blick klingt es harmlos: ein zusätzliches Etikett, ein neues Symbol, später ein QR-Code. Doch wer schon einmal eine Verpackung anpassen, Lieferanten einbinden und technische Unterlagen überarbeiten musste, weiß, dass genau solche vermeintlichen Kleinigkeiten in der Praxis erheblichen Aufwand verursachen.

Mit der EU-Batterieverordnung kommen ebensolche Pflichten erneut auf viele Unternehmen zu. Wichtig ist dabei vor allem eines: Es handelt sich nicht um einen einzigen Stichtag, sondern um zwei aufeinanderfolgende Termine. Genau hier entstehen in der Praxis die häufigsten Missverständnisse.

Warum Batterien transparenter werden sollen
Batterien sind längst mehr als austauschbare Energiespeicher. Sie stecken in Maschinen, Werkzeugen, Medizintechnik, Industrieanlagen, Notstromsystemen und Fahrzeugen. Gleichzeitig wachsen die Anforderungen an Nachhaltigkeit, Kreislaufwirtschaft und Produktsicherheit.

Mit der Verordnung (EU) 2023/1542 verfolgt die Europäische Union deshalb ein klares Ziel: Batterien sollen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg sicherer, nachhaltiger und transparenter werden. Die Kennzeichnung spielt dabei eine zentrale Rolle. Hersteller, Behörden und Endnutzer sollen künftig schneller erkennen, um welche Batterie es sich handelt, woher sie stammt und welche Angaben für Nutzung und Entsorgung relevant sind.

Zwei Stichtage, die man nicht verwechseln sollte
Häufig liest man, „ab dem 18. August 2026“ gelte alles auf einmal – einschließlich QR-Code. Das ist jedoch nicht korrekt.

Häufig liest man, „ab dem 18. August 2026“ gelte alles auf einmal – einschließlich QR-Code. Das ist jedoch nicht korrekt. Die Verordnung arbeitet mit zwei getrennten Zeitpunkten:

  • 18. August 2026: Nach aktueller Rechtslage müssen die allgemeinen Etikettierungsanforderungen nach Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VI erfüllt sein.
  • 18. Februar 2027: Erst ab diesem Datum wird der QR-Code nach Artikel 13 Absatz 6 verpflichtend.

Wer beide Termine zusammenwirft, plant entweder zu knapp – oder wiegt sich in falscher Sicherheit. Wichtig ist zugleich: Die Detailanforderungen an das Etikett ergeben sich aus Durchführungsrechtsakten der Kommission, sodass sich der konkrete Zeitpunkt einzelner Pflichten noch verschieben kann. Der verpflichtende Starttermin für den QR-Code ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung, während die Detailanforderungen weiterhin durch ergänzende Rechtsakte präzisiert werden können.

Was ab dem 18. August 2026 auf das Etikett gehört
Je nach Batterietyp und Batteriekategorie müssen künftig unter anderem folgende Angaben auf der Batterie oder – sofern dies technisch nicht möglich ist – auf der Verpackung beziehungsweise in den Begleitunterlagen erscheinen. Die Verordnung nennt diese Anforderungen im Detail in Anhang VI; die nachfolgende Übersicht fasst zentrale Punkte zusammen:

  • Hersteller beziehungsweise verantwortlicher Wirtschaftsakteur
  • Modell-, Chargen- oder Serienkennzeichnung
  • Batteriekategorie
  • Angaben zur chemischen Zusammensetzung
  • Kapazitätsangaben bei bestimmten Batterietypen
  • Symbol der getrennten Sammlung (durchgestrichene Mülltonne)
  • Chemisches Symbol bei mehr als 0,002 % Cadmium (Cd) oder mehr als 0,004 % Blei (Pb)

Der bislang übliche schlichte Recycling-Hinweis reicht damit nicht mehr aus – entscheidend ist, dass die konkrete Kennzeichnung jeweils mit den Anforderungen des Anhangs VI abgeglichen wird.

Der QR-Code: ab dem 18. Februar 2027
Der QR-Code ist weit mehr als eine moderne Ergänzung des Etiketts. Er bildet einen wichtigen Schritt hin zu digitalen Produktinformationen und ist der Zugangspunkt für den späteren digitalen Batteriepass, der für bestimmte Batteriekategorien – etwa bestimmte Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien – vorgeschrieben wird. Der Batteriepass wird über den nach Artikel 13 Absatz 6 vorgegebenen QR-Code abrufbar sein.

Informationen, die bislang in Handbüchern oder technischen Unterlagen zu finden waren, sollen so deutlich einfacher verfügbar sein. Da dieser Termin nicht verschiebbar ist, lohnt es sich, die digitale Bereitstellung früh mitzudenken.

„Wir stellen doch gar keine Batterien her“
Diesen Gedanken haben viele Unternehmen zunächst. Tatsächlich richtet sich die Verordnung aber nicht ausschließlich an Batteriehersteller. Betroffen sind grundsätzlich alle Wirtschaftsakteure, die Batterien in der Europäischen Union in Verkehr bringen: Hersteller, Importeure, Händler sowie Unternehmen, die Batterien in eigene Produkte integrieren und diese unter ihrem Namen vertreiben.

Wer Maschinen, Messgeräte, Medizintechnik, Elektrowerkzeuge oder andere elektrische Produkte anbietet, sollte deshalb prüfen, ob die neuen Pflichten auch die eigenen Produkte betreffen. Denn regulatorisch spielt die Größe der Batterie keine Rolle – nur die Tatsache, dass sie enthalten ist.

Warum Unternehmen jetzt aktiv werden sollten
Bis zu den Stichtagen scheint noch ausreichend Zeit zu sein. Erfahrungsgemäß sind Kennzeichnungspflichten jedoch selten mit einer einfachen Anpassung des Etiketts erledigt. Häufig müssen Verpackungen neu gestaltet, Produktdaten gepflegt, ERP-Systeme angepasst, Lieferanteninformationen eingeholt und bestehende Lagerbestände bewertet werden. Je internationaler die Lieferkette, desto umfangreicher fällt die Abstimmung aus.

Gerade Unternehmen mit mehreren Produktlinien oder internationalen Lieferanten sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Batterien betroffen sind und ob die erforderlichen Angaben bereits vollständig vorliegen. Fehlende Informationen lassen sich erfahrungsgemäß nicht erst kurz vor dem Inverkehrbringen ergänzen.

Was passiert bei Verstößen?
Die Kennzeichnungspflichten sind keine bloße Formalität. Wer Batterien ohne die vorgeschriebenen Angaben in Verkehr bringt, muss damit rechnen, dass die Marktüberwachungsbehörden einschreiten. Je nach Einzelfall können Produkte beanstandet, der Vertrieb eingeschränkt oder ein Rückruf angeordnet werden.

Hinzu kommen Bußgelder, deren Höhe von der jeweiligen nationalen Umsetzung abhängt. In Deutschland sieht das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) je nach Art und Schwere des Verstoßes Bußgelder vor, die bis in den sechsstelligen Bereich reichen können. Oft wiegen die wirtschaftlichen Folgen jedoch schwerer als die Sanktion selbst: Lieferverzögerungen, Nachkennzeichnungen oder kurzfristige Verpackungsänderungen verursachen regelmäßig deutlich höhere Kosten als eine frühzeitige Vorbereitung.

Die Kennzeichnung ist erst der Anfang
Die neuen Pflichten sind kein isoliertes Einzelthema. Die Verordnung sieht in den kommenden Jahren weitere Anforderungen vor – unter anderem den digitalen Batteriepass, Vorgaben zu Rezyklatanteilen, Nachhaltigkeitsanforderungen sowie zusätzliche Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette. Unternehmen sollten die Kennzeichnung daher als Teil einer umfassenden Entwicklung hin zu mehr Transparenz verstehen, nicht als einmalige Pflicht.

Fazit

Ein zusätzliches Etikett oder ein QR-Code mögen unscheinbar wirken, können für Unternehmen jedoch weitreichende Folgen haben. Entscheidend ist, die beiden Stichtage – 18. August 2026 für das Etikett und 18. Februar 2027 für den QR-Code – sauber auseinanderzuhalten und beide rechtzeitig einzuplanen.

Denn am Ende entscheidet nicht der QR-Code über den Aufwand, sondern der Zeitpunkt, zu dem sich ein Unternehmen mit ihm beschäftigt.

Carina Tolle-Lehmann LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht

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